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Der Kreistag stimmt der als Anlage beigefügten 1. Satzung vom 24.03.2011 zur Änderung der Satzung über das von den Städten und Gemeinden auf den Kreis Soest übertragene Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Kreissatzung über die Gewerbeabfallsammlung vom 24.06.2010) zu.
III. Zusammenfassung
Kreissatzung über die Gewerbeabfallsammlung
Bereits mit Kreistagsbeschluss vom 24.06.2010 hat der Kreistag der Satzung über das von den Städten und Gemeinden auf den Kreis Soest übertragene Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Kreissatzung über die Gewerbeabfallsammlung vom 24.06.2010) zugestimmt.
Das Recht zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Satzungen des Kreises Soest liegt allein in der Zuständigkeit des Kreistags (§ 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung NRW). Die mit Kreistagsbeschluss vom 24.06.2010 auf die Verwaltung erteilte „Ermächtigung“ zur Änderung der Satzung kann daher nicht greifen.
Hintergrund
Dem stetigen Rückgang von überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen soll durch eine Kreissatzung für das Einsammeln und Befördern von diesen Abfällen entgegen gewirkt werden. Grundlage liefern die mit den Städten und Gemeinden abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Teilübertragung der Sammelpflicht auf den Kreis Soest. Zum 24.06.2010 hatten 8 Gemeinden und Städte die erforderliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterschrieben. Zwischenzeitlich haben nun auch die Gemeinden Ense und Möhnesee sowie die Städte Geseke und Soest die öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterzeichnet. Daher muss die seinerzeit vom Kreistag beschlossene Satzung um diese Kommunen erweitert werden. |
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