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Vorlage - 92/2010  

 
 
Betreff: Organisation der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II ab dem 01.01.2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:50 Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales
25.05.2010 
Ausschuss für Soziales ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
10.06.2010 
Kreisausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag
24.06.2010 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Die Verwaltung wird beauftragt mit der Agentur für Arbeit Soest die Gespräche zur Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) fortzuführen und alle notwendigen Schritte für eine reibungslose Weiterführung der Arbeit Hellweg Aktiv ab 01

Die Verwaltung wird beauftragt mit der Agentur für Arbeit Soest die Gespräche zur Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) fortzuführen und alle notwendigen Schritte für eine reibungslose Weiterführung der Arbeit Hellweg Aktiv ab 01.01.2011 nach den künftigen Regelungen des SGB II einzuleiten.

III

III. Zusammenfassung

 

Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.07 ist die zukünftige Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gesetzlich neu zu regeln.


IV. Sachdarstellung

 

Ausgangslage

 

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.2.2003 hat zum 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu einer staatlichen Fürsorgeleistung – der Grundsicherung für Arbeitssuchende – zusammengeführt. Als Regelmodell für den Verwaltungsvollzug hat es eine in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) organisierte geteilte Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) und der kreisfreien Städte und Kreise (Kommunen) vorgesehen. Die Einzelleistungen der Grundsicherung sollten auf diese Weise „aus einer Hand“ erbracht werden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 entschieden, dass es sich bei den ARGEn um eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbarte Mischverwaltung handelt, und hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen.

 

Derzeitige Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

Die Grundsicherung umfasst Leistungen zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Träger dieser Leistungen sind die Bundesagentur und die Kommunen. Die Bundesagentur mit ihren Agenturen für Arbeit ist verantwortlich für die Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Arbeitsvermittlung sowie Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen). Die Kommunen erbringen die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die flankierenden Eingliederungsleistungen (wie die Betreuung von Kindern, die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung und die Suchtberatung).

 

Die Leistungen der Grundsicherung werden von 345 ARGEn, jeweils bestehend aus Bundesagentur und Kommunen, von 69 für die alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassenen kommunalen Trägern und in 23 Fällen in getrennter Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und Kommunen erbracht. Mit ihnen sind derzeit (Stand März 2010) in den ARGEn insgesamt rund 63.500 Mitarbeiter/innen befasst (davon Bundesagentur 37.800, Kommunen 22.300, Amtshilfe und Dritte 400) und in der getrennten Aufgabenwahrnehmung für Leistungen der Bundesagentur rund 2.100 Mitarbeiter/innen. In den zugelassenen kommunalen Trägern waren im Jahr 2008 rund 8.950 Mitarbeiter/innen mit den Grundsicherungsleistungen befasst. Dabei unterscheiden sich die Formen der Aufgabenwahrnehmung wesentlich nach den Verantwortungsstrukturen zur Finanzierung, nach der Leistungs- und Wahrnehmungsträgerschaft und nach den Aufsichtsstrukturen.

 

Der Gesetzgeber war sich der Komplexität und des Ausmaßes der Verflechtung zwischen den Beteiligten bewusst. Er hat sich deshalb die endgültige Entscheidung über die Aufgaben- und Finanzierungsträgerschaft und Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorbehalten. Die Wirkungsforschung zur Experimentierklausel, über deren Ergebnisse das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31.12.2008 zu berichten hatte (§ 6c SGB II), sollte die dazu notwendige Grundlage schaffen. Das BMAS hat die Wahrnehmung der Grundsicherung durch zugelassene kommunale Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch ARGEn untersucht. Nach seinem Bericht lassen sich keine eindeutige Empfehlungen für eines der beiden Organisationsmodelle treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten der Leistungen sowie die Verwaltungskosten tragen Bund und Kommunen grundsätzlich für die diejenigen Leistungen, bei denen sie (beim Bund die Bundesagentur) Leistungsträger sind. Als Ausnahme von diesem Prinzip beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollten die Kommunen so um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Unstrittig zwischen Bund und Ländern war, dass die Ausgaben zwischen finanzschwachen und finanzstarken Regionen geschaffen werden. Die Kostentragung des Bundes ist unabhängig davon, in welcher Organisationsform die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahrgenommen werden.

 

Modell der Bundesregierung

 

Die Regierungsfraktionen, die SPD-Fraktion und die Länder haben sich am 24.03.2010 über die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende verständigt. Die Bundesregierung will dies mit den folgenden Regelungen umsetzen:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetztes (Artikel 91e)
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Verordnung übe das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

 

Das Modell der Bundesregierung sieht für die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Mischverwaltung verfassungsrechtlich vor. Auf dieser Grundlage soll die Aufgabenwahrnehmung der bestehenden ARGEn in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) der Agenturen für Arbeit und der Kommunen fortgesetzt werden. Die Jobcenter sollen den gesetzlichen Regelfall der Aufgabenwahrnehmung darstellen.

 

Die derzeit für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassenen 69 kommunalen Träger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen (Entfristung des kommunalen Optionsmodells). Darüber hinaus sollen weitere kommunale Träger zugelassen werden können (Erweiterung des kommunalen Optionsmodells). Als gesetzlicher Ausnahmefall soll dabei die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger bezogen auf die Gesamtzahl der Aufgabenträger im Bundesgebiet höchstens ein Viertel betragen (im Ergebnis höchstens 110). Damit wären bis zu 41 Neuzulassungen möglich. Bedingt durch kommunale Neuorganisationen in einigen Bundesländern bestehen aktuell noch 67 zugelassene kommunale Träger, so dass de facto bis zu 43 Neuzulassen möglich sind.

 

Nachstehend sind die wichtigsten Punkte zu folgenden Themen zusammengefasst:

  • Stand des Gesetzgebungsverfahrens
  • Optionsmodell
  • Errichtung von gemeinsamen Einrichtungen.

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

 

  • Kabinettsbeschlüsse für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    • Errichtung von gemeinsamen Einrichtungen als Regelmodell
    • Zulassung von neuen Optionskommunen
  • Auf Grund der politischen Festlegungen kaum noch Änderungsmöglichkeiten außer ggf. bei
    • offenkundigen Unstimmigkeiten
    • Feststellung der Erwerbsfähigkeit
  • Ziel: Bundesrats-Entscheidung am 09.07.2010

 

 

 

 

 

 

Optionsmodell

 

Zulassung neuer Optionskommunen

 

  • Die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger darf höchstens ein Viertel betragen = 110 Optionskommunen, d.h. maximal 43 neue Optionskommunen
  • Länder sollen sich auf Verteilungsschlüssel für die neuen Optionskommunen verständigen
    • Vorschlag des DLT zur Verteilung der freien Plätze = 7 zusätzliche Optionen für NRW
  • Zulassungen der bisherigen Optionskommunen werden dauerhaft verlängert
    • Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zur Datenerhebung und -übermittlung
  • Antragstellung für neue kommunale Träger
    • Antragsfrist 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012
    • sofern Plätze frei werden bzw. maximale Anzahl nicht ausgeschöpft wird: Antragsfrist vom 30.06.2015 bis 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017
    • Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommunalparlamente erforderlich
    • Zustimmung der obersten Landesbehörde erforderlich

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung

 

  • Gesetzliche Voraussetzungen für neue Optionskommunen
    • Eignung zur Erfüllung der Aufgaben
    • Verpflichtung zur Schaffung einer besonderen Einrichtung
    • Verpflichtung zur Übernahme von 90 Prozent der Beschäftigten der ARGE
    • Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen
    • Verpflichtung zur Datenerhebung und –übermittlung
  • Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung
    • Festlegung einer Reihenfolge für die Trägerzulassung durch das jeweilige Land, wenn mehr kommunale Träger einen Antrag stellen als zugelassen werden können
    • Bewertung der eingereichten Konzepte auf der Basis einer Bewertungsmatrix und Mindestpunktzahlen

 

Eignungskriterien für das Auswahlverfahren

 

  • Organisatorische Leistungsfähigkeit
    • Infrastrukturelle Voraussetzungen
    • Personalqualifizierung
    • Aktenführung und Rechnungslegung
    • Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen und Kooperationen mit Dritten
  • Arbeitsmarktpolitische Eignung
    • Arbeitsmarktpolitisches Konzept
    • Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen
    • Verknüpfung der kommunalen Eingliederungsleistungen
    • Zweckmäßigkeitserwägungen für die arbeitsmarktpolitischen Leistungen
    • Verwendung des Eingliederungsbudgets und Aufbau einer bürgerfreundlichen, effizienten Arbeitsvermittlung
  • Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung
  • Konzept für ein transparentes System zur Kontrolle der Leistungserbringung und Mittelverwendung erforderlich
  • Konzept für den Übergang der Trägerschaft

 

 

 

 

Aufsicht, Prüfung und Haftung für die Optionskommunen

 

  • weit reichende Prüfbefugnis des BMAS wird gesetzlich verankert
    • über Prüfung der Mittelverwendung hinaus
    • zur Begründetheit der Aufwendungen
    • faktische Aufsichtsfunktion
  • keine gesetzliche Beschränkung der Haftung der Optionskommunen vorgesehen
    • Rückforderungen des Bundes/laufende Klageverfahren
    • Finanzielle Risiken
  • zusätzlich Einführung eines Zielsteuerungssystem für die Optionskommunen vorgesehen

 

Personalübergang

 

  • Beschäftigte der BA, die seit mindestens 24 Monaten SGB II-Aufgaben der BA im Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, gehen kraft Gesetz auf den kommunalen Träger über
  • die BA ist zur Wiederaufnahme von zehn Prozent der übergegangenen Beschäftigten verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind

 

Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)

 

Grundlagen

 

  • getrennte Aufgabenwahrnehmung nicht mehr möglich
  • gemeinsame Einrichtung nimmt Aufgaben der Träger war
    • Kommunen müssen künftig kommunale Eingliederungsleistungen in die gemeinsame Einrichtung einbringen
  • einheitliche Leistungsbescheide, eigene Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide
  • Personal wird von Trägern zugewiesen
    • Anmerkung: Auch Personal von kreisangehörigen Gemeinden soll eingebracht werden können
  • Abschluss von Vereinbarungen der Träger zur näheren Ausgestaltung
  • Letztverantwortung der Leistungsträger für ihre Aufgaben
    • Weisungsrecht
    • bei Weisungen in grundsätzlichen Angelegenheiten Möglichkeit der Anrufung des Kooperationsausschusses

 

Kooperationsausschuss / Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

 

  • Koordinierung der Umsetzung auf Landesebene
    • Abstimmung der Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik, Abstimmung der Zielvereinbarungsprozesse
  • je drei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und des BMAS
    • BMAS hat Abgabe von zwei Sitzen an BA angekündigt, noch keine Aussage des MAGS
  • Vorsitzender wird gewählt, kann keine Entscheidung getroffen werden, wechselseitige Bestimmung für jeweils zwei Jahre, erstmalig durch BMAS
  • Konfliktlösung bei Streitigkeiten über die Weisungszuständigkeit in den gemeinsamen Einrichtungen (vgl. § 44e SGB II)
    • Anrufung durch Träger, Trägerversammlung, ggf. Geschäftsführer
    • Entscheidung mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
    • Entscheidung bindet Träger, Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen

 

 

 

 

Trägerversammlung

 

  • Vertreter der Träger je zur Hälfte beteiligt, in der Regel je drei Vertreter
  • Vorsitzender wird gewählt, ggf. Besetzung alle zwei Jahre im Wechsel, Erstbestimmungsrecht Arbeitsagentur
  • Entscheidung mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
  • Entscheidungsrahmen: organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Fragen
  • Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms

 

Geschäftsführung

 

  • für fünf Jahre durch Trägerversammlung bestellt
  • Anrufung des Kooperationsausschusses, wenn keine Einigung über den Geschäftsführer erzielt werden kann
  • ggf. abwechselnde Bestimmung durch die Träger für jeweils zweieinhalb Jahre, erstmalige Bestimmung durch Arbeitsagentur
  • vorzeitige Abberufung möglich
  • Personalbefugnisse ohne Begründung/Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei personalrechtlichen Entscheidungen
  • Besoldungshöchstgrenze A 16, dto. für Angestellte

 

Personalübergang

 

  • Zuweisung für die Dauer von fünf Jahren
  • Spätere Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers
  • Auch Personal von kreisangehörigen Städten (?)
    • Klärungsbedarf: Formulierungsentwurf § 44g (4)
  • Beendigung aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, auf eigenes Verlagen aus wichtigem Grund jederzeit möglich
    • Widerspruchsrecht des Geschäftsführers bei eigenem Verlangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pro und Contra Jobcenter

 

     Jobcenter: „Never change a winnig team“: die AHA hat in den vergangenen Jahren gute Arbeit geleistet

     Jobcenter: Statistische Auswertungen und Daten für die einzelnen Kommunen sind z.B. für verschiedene Sozialplanungen immer kleinteiliger lieferbar

     Jobcenter: Trägerversammlung wird durch die geplante Gesetzesänderung als Organ wird gestärkt; durch – wie bisher – engagierte Besetzung sowie einen kommunalen Geschäftsführer größere Einflussnahme der Kommunen möglich (z.B. beim Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm)

     Jobcenter: Synergieeffekte bei Ausschreibungen; Tätigkeiten des Regionales Einkaufszentrums der BA sind Dienstleistungen; Vorgaben erfolgen durch das Jobcenter

     Jobcenter: Zugriff auf alle freien Stellen der BA (regional und überregional)

     Jobcenter: Stellung des Geschäftsführers wird durch die geplante Gesetzesänderung in seiner Stellung gestärkt („Behördenleiter“)

     Jobcenter: Einflussnahme der BA sehr stark und sehr bürokratisch

     Jobcenter: immer noch kein eigenes Personal; auf BA und Kommunen angewiesen

 

 

Pro und Contra Option

 

     Option: weniger Reibungen an den Schnittstellen zum SGB VIII und zum SGB XII

     Option: politische Verantwortung für die Arbeitsmarktdaten bei den Kommunen

     Option: A2LL steht als BA-Software nicht Verfügung (grundsätzlich positiv);aber eine neue kommunale Software muss von den Kommunen auch finanziert werden

     Option: keine Anschubfinanzierung des Bundes für neue Optionskommunen

     Option: Personal der BA muss zu mindestens 90 % auf Dauer übernommen werden; anwendbar ist für diese Mitarbeiter/innen der kommunale TVöD, der teilweise um mehrere 100 Euro unter dem BA-Tarifvertrag liegt (Stichwort „Funktionszulage“)

     Option: Kostenrisiko aus Regressforderungen

     Option: mehr Reibungen an der Schnittstelle zum SGB III

     Option: eine Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik der 14 kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Kreises Soest „aus einem Guss“ nur sehr schwierig zu realisieren

     Option: Antrags- und Umstellungsaufwand

     Option: BA-Dienstleistungen: Bereiche müssen in der Kommune neu aufgebaut werden

     Option: Infrastruktur: Beschaffung notwendig für bisher von der BA gestellten Inventar

     Option: Qualitäts-/Wissensmanagement: Aufbau eigener Systeme und Standards

     Option: einmalige Kosten für Datenmigration und Mitarbeiterqualifizierung

 

Wenn eine Kommune (Kreis und/oder kreisangehörige Städte und Gemeinden) aktive Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik betreiben und verknüpfen will, kommt es nicht auf die Organisationsform an; sie kann dies im Jobcenter wie auch in der Optionsorganisation tun. Es kommt mehr auf den Willen an, es zu tun.