Bürgerinformationssystem
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Die Verwaltung wird beauftragt mit der Agentur für Arbeit Soest die Gespräche zur Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) fortzuführen und alle notwendigen Schritte für eine reibungslose Weiterführung der Arbeit Hellweg Aktiv ab 01.01.2011 nach den künftigen Regelungen des SGB II einzuleiten. III. Zusammenfassung
Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.07 ist die zukünftige Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gesetzlich neu zu regeln.
Ausgangslage
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.2.2003 hat zum 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu einer staatlichen Fürsorgeleistung – der Grundsicherung für Arbeitssuchende – zusammengeführt. Als Regelmodell für den Verwaltungsvollzug hat es eine in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) organisierte geteilte Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) und der kreisfreien Städte und Kreise (Kommunen) vorgesehen. Die Einzelleistungen der Grundsicherung sollten auf diese Weise „aus einer Hand“ erbracht werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 entschieden, dass es sich bei den ARGEn um eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbarte Mischverwaltung handelt, und hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen.
Derzeitige Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Grundsicherung umfasst Leistungen zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Träger dieser Leistungen sind die Bundesagentur und die Kommunen. Die Bundesagentur mit ihren Agenturen für Arbeit ist verantwortlich für die Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Arbeitsvermittlung sowie Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen). Die Kommunen erbringen die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die flankierenden Eingliederungsleistungen (wie die Betreuung von Kindern, die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung und die Suchtberatung).
Die Leistungen der Grundsicherung werden von 345 ARGEn, jeweils bestehend aus Bundesagentur und Kommunen, von 69 für die alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassenen kommunalen Trägern und in 23 Fällen in getrennter Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und Kommunen erbracht. Mit ihnen sind derzeit (Stand März 2010) in den ARGEn insgesamt rund 63.500 Mitarbeiter/innen befasst (davon Bundesagentur 37.800, Kommunen 22.300, Amtshilfe und Dritte 400) und in der getrennten Aufgabenwahrnehmung für Leistungen der Bundesagentur rund 2.100 Mitarbeiter/innen. In den zugelassenen kommunalen Trägern waren im Jahr 2008 rund 8.950 Mitarbeiter/innen mit den Grundsicherungsleistungen befasst. Dabei unterscheiden sich die Formen der Aufgabenwahrnehmung wesentlich nach den Verantwortungsstrukturen zur Finanzierung, nach der Leistungs- und Wahrnehmungsträgerschaft und nach den Aufsichtsstrukturen.
Der Gesetzgeber war sich der Komplexität und des Ausmaßes der Verflechtung zwischen den Beteiligten bewusst. Er hat sich deshalb die endgültige Entscheidung über die Aufgaben- und Finanzierungsträgerschaft und Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorbehalten. Die Wirkungsforschung zur Experimentierklausel, über deren Ergebnisse das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31.12.2008 zu berichten hatte (§ 6c SGB II), sollte die dazu notwendige Grundlage schaffen. Das BMAS hat die Wahrnehmung der Grundsicherung durch zugelassene kommunale Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch ARGEn untersucht. Nach seinem Bericht lassen sich keine eindeutige Empfehlungen für eines der beiden Organisationsmodelle treffen.
Die Kosten der Leistungen sowie die Verwaltungskosten tragen Bund und Kommunen grundsätzlich für die diejenigen Leistungen, bei denen sie (beim Bund die Bundesagentur) Leistungsträger sind. Als Ausnahme von diesem Prinzip beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollten die Kommunen so um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Unstrittig zwischen Bund und Ländern war, dass die Ausgaben zwischen finanzschwachen und finanzstarken Regionen geschaffen werden. Die Kostentragung des Bundes ist unabhängig davon, in welcher Organisationsform die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahrgenommen werden.
Modell der Bundesregierung
Die Regierungsfraktionen, die SPD-Fraktion und die Länder haben sich am 24.03.2010 über die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende verständigt. Die Bundesregierung will dies mit den folgenden Regelungen umsetzen:
Das Modell der Bundesregierung sieht für die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Mischverwaltung verfassungsrechtlich vor. Auf dieser Grundlage soll die Aufgabenwahrnehmung der bestehenden ARGEn in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) der Agenturen für Arbeit und der Kommunen fortgesetzt werden. Die Jobcenter sollen den gesetzlichen Regelfall der Aufgabenwahrnehmung darstellen.
Die derzeit für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassenen 69 kommunalen Träger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen (Entfristung des kommunalen Optionsmodells). Darüber hinaus sollen weitere kommunale Träger zugelassen werden können (Erweiterung des kommunalen Optionsmodells). Als gesetzlicher Ausnahmefall soll dabei die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger bezogen auf die Gesamtzahl der Aufgabenträger im Bundesgebiet höchstens ein Viertel betragen (im Ergebnis höchstens 110). Damit wären bis zu 41 Neuzulassungen möglich. Bedingt durch kommunale Neuorganisationen in einigen Bundesländern bestehen aktuell noch 67 zugelassene kommunale Träger, so dass de facto bis zu 43 Neuzulassen möglich sind.
Nachstehend sind die wichtigsten Punkte zu folgenden Themen zusammengefasst:
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Optionsmodell
Zulassung neuer Optionskommunen
Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung
Eignungskriterien für das Auswahlverfahren
Aufsicht, Prüfung und Haftung für die Optionskommunen
Personalübergang
Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)
Grundlagen
Kooperationsausschuss / Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Trägerversammlung
Geschäftsführung
Personalübergang
Pro und Contra Jobcenter
Jobcenter: „Never change a winnig team“: die AHA hat in den vergangenen Jahren gute Arbeit geleistet Jobcenter: Statistische Auswertungen und Daten für die einzelnen Kommunen sind z.B. für verschiedene Sozialplanungen immer kleinteiliger lieferbar Jobcenter: Trägerversammlung wird durch die geplante Gesetzesänderung als Organ wird gestärkt; durch – wie bisher – engagierte Besetzung sowie einen kommunalen Geschäftsführer größere Einflussnahme der Kommunen möglich (z.B. beim Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm) Jobcenter: Synergieeffekte bei Ausschreibungen; Tätigkeiten des Regionales Einkaufszentrums der BA sind Dienstleistungen; Vorgaben erfolgen durch das Jobcenter Jobcenter: Zugriff auf alle freien Stellen der BA (regional und überregional) Jobcenter: Stellung des Geschäftsführers wird durch die geplante Gesetzesänderung in seiner Stellung gestärkt („Behördenleiter“) Jobcenter: Einflussnahme der BA sehr stark und sehr bürokratisch Jobcenter: immer noch kein eigenes Personal; auf BA und Kommunen angewiesen
Pro und Contra Option
Option: weniger Reibungen an den Schnittstellen zum SGB VIII und zum SGB XII Option: politische Verantwortung für die Arbeitsmarktdaten bei den Kommunen Option: A2LL steht als BA-Software nicht Verfügung (grundsätzlich positiv);aber eine neue kommunale Software muss von den Kommunen auch finanziert werden Option: keine Anschubfinanzierung des Bundes für neue Optionskommunen Option: Personal der BA muss zu mindestens 90 % auf Dauer übernommen werden; anwendbar ist für diese Mitarbeiter/innen der kommunale TVöD, der teilweise um mehrere 100 Euro unter dem BA-Tarifvertrag liegt (Stichwort „Funktionszulage“) Option: Kostenrisiko aus Regressforderungen Option: mehr Reibungen an der Schnittstelle zum SGB III Option: eine Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik der 14 kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Kreises Soest „aus einem Guss“ nur sehr schwierig zu realisieren Option: Antrags- und Umstellungsaufwand Option: BA-Dienstleistungen: Bereiche müssen in der Kommune neu aufgebaut werden Option: Infrastruktur: Beschaffung notwendig für bisher von der BA gestellten Inventar Option: Qualitäts-/Wissensmanagement: Aufbau eigener Systeme und Standards Option: einmalige Kosten für Datenmigration und Mitarbeiterqualifizierung
Wenn eine Kommune (Kreis und/oder kreisangehörige Städte und Gemeinden) aktive Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik betreiben und verknüpfen will, kommt es nicht auf die Organisationsform an; sie kann dies im Jobcenter wie auch in der Optionsorganisation tun. Es kommt mehr auf den Willen an, es zu tun.
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