Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kreistag stimmt dem Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Märkischen Kreis, dem Hochsauerlandkreis, dem Kreis Olpe, dem Kreis Siegen-Wittgenstein und dem Kreis Soest zur Wahrnehmung der Aufgabe eines Einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu.
III. Zusammenfassung
Im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es notwendig, dass die Kreise der Region Südwestfalen einen Einheitlichen Ansprechpartner benennen. Dieser übernimmt als zentrale Anlaufstelle der fünf Kreise die Koordination und Abwicklung aller Aufgaben für in- und ausländische Dienstleistungserbringer.
Die Modalitäten zur Bildung des Einheitlichen Ansprechpartners sowie der damit verbundenen Aufgaben werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der fünf Kreise geregelt.
Bis zum 28.12.2009 ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) umzusetzen. Ziel ist es, rechtliche und administrative Hindernisse für Dienstleistungserbringer, aber auch für Dienstleistungsempfänger abzubauen. Damit sollen die Niederlassung beziehungsweise die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in den Mitgliedstaaten erleichtert und der Binnenmarkt für Dienstleistungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, vorangebracht werden.
Gemäß Art. 6 EU-DLR sind sogenannte „Einheitliche Ansprechpartner“ zu bilden. Über diese sollen Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abwickeln können. Darüber hinaus können hierüber auch die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen beantragt werden.
Weiterhin ist gemäß Art. 7 der Dienstleistungsrichtlinie sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen sowohl Dienstleistungserbringern, als auch Dienstleistungsempfängern über die Einheitlichen Ansprechpartner leicht zugänglich sind. Dies betrifft insbesondere Informationen über allgemeine Grundanforderungen, Formalitäten und Kontaktdaten, die bei der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit bedeutsam sind. Diese müssen auch aus der Ferne und elektronisch zugänglich sein. Ebenso müssen diese Verfahren sowohl über die Einheitlichen Ansprechpartner, als auch bei den zuständigen Behörden auf Wunsch des Dienstleistungserbringers elektronisch abzuwickeln sein.
Die wesentlichen Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bestehen also darin, dass er für ausländische und inländische Dienstleistungserbringer
In Nordrhein-Westfalen sollen nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Deren Anzahl soll dabei jedoch aus Gründen der Effizienz der Aufgabenwahrnehmung auf maximal 18 beschränkt werden. Dies soll durch freiwillige Kooperationen zwischen den Kreisen/kreisfreien Städten spätestens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, also am 28.12.2009, erreicht sein.
Um eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung zu garantieren, sind nach § 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfes für die Bildung Einheitlicher Ansprechpartner öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.
Eine Besonderheit der gesetzlichen Regelung für Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass dieses Landesgesetz (nur) in Kraft tritt, wenn sich die Kreise und kreisfreien Städte auf insgesamt maximal 18 Einheitliche Ansprechpartner für die Wahrnehmung der Aufgaben verbindlich geeinigt und diese dem Wirtschaftsministerium benannt haben. Dieses stellt die verbindliche Einigung fest und gibt den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. Diese Regelung beinhaltet das Risiko, dass die Bemühungen der Kreise zur Bildung von maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in letzter Konsequenz auf ganzer Linie noch scheitern könnten, wenn es nicht gelingen sollte, diese gesetzliche Vorgabe bis zum Ablauf der Meldefrist am 30. September 2009 zu erfüllen. Für diesen Fall behält sich das Land im Übrigen vor, die Aufgabe den Bezirksregierungen zu übertragen. Nach Informationen des Landkreistages NRW ist zurzeit davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze eingehalten werden kann.
Der Hochsauerlandkreis, die Kreise Soest, Siegen-Wittgenstein, Olpe und der Märkische Kreis beabsichtigen, für die Region Südwestfalen einen „Einheitlichen Ansprechpartner Südwestfalen“ zu etablieren. Dazu haben bereits seit Januar 2009 mit Beteiligung der beiden regionalen Datenverarbeitungszentralen KDVZ Citkomm und KDZ Westfalen-Süd die Vorbereitungen begonnen.
Die Kreise haben sich grundsätzlich darauf verständigt, dass die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners Südwestfalen vom Märkischen Kreis wahrgenommen werden soll. Zu diesem Zweck soll eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden (siehe Anlage), die den Kreistagen zur Zustimmung vorgelegt wird. Ergänzend zu dieser Vereinbarung sind rechtzeitig und zeitnah bis zum Inkrafttreten des Gesetzes durch die Kreise die Rahmenbedingungen festzulegen, die den operativen Bereich des Einheitlichen Ansprechpartners Südwestfalen und die weiterhin erforderliche interkommunale Zusammenarbeit in der Region betreffen.
Nach dem derzeitigen Informationsstand wird beim Einheitlichen Ansprechpartner zunächst ein Personalaufwand im Umfang einer Vollzeitstelle zzgl. Sachkosten kalkuliert. Weitere Stellenanteile für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben sind absehbar, aber noch nicht abschließend zu benennen. Die Erträge aus den zu erhebenden Gebühren für die Auskunfts- und Vermittlungstätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht annähernd einzuschätzen.
Um Handlungssicherheit für ein zielgerichtetes weiteres Vorgehen zu erhalten und weil die Kreistage in Südwestfalen in der Regel erst wieder in der nächsten Wahlperiode tagen, wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung den Gremien bereits zu diesem noch frühen Zeitpunkt zur Zustimmung vorgelegt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |