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Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages zu und weist die Vertreter des Kreises Soest in den Gesellschafterversammlungen der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH sowie der Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
III. Zusammenfassung
Die 2015 erfolgte Novellierung der §§ 108a und 108b Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zur Arbeitnehmermitbestimmung in kommunalen Beteiligungen erfordert eine mit der zuständigen Bezirksregierung abgestimmte Anpassung des Gesellschaftsvertrages.
Entsprechend § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen die Vertreter der kommunalen WVG-Gesellschafter (RVM, RLG, VKU und WLE bzw. die daran beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden) in den Gesellschaftsgremien wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur zustimmen, wenn zuvor die Kreistage und Räte den Änderungen zugestimmt haben.
Neben den Regelungen der §§ 108a, 108b GO NRW wurden weitere klarstellende Ergänzungen in Gesellschaftsvertrag aufgenommen.
Der Kreis Soest ist mittelbar über die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) sowie der Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) mit 13,6 % am Stammkapital der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) beteiligt.
Der Aufsichtsrat der WVG ist zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt.
§ 108a GO NRW regelt die Besetzung von Aufsichtsräten mit Arbeitnehmervertretern. Im Jahr 2015 wurde der § 108a GO NRW neu gefasst. Mit Erlass vom 27.02.2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die Bezirksregierungen angewiesen, ab Ende 2016 darauf hinzuwirken, dass die Verfahrensschritte gemäß § 108a zur Besetzung der fakultativen Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern/innen umgesetzt und Neuwahlen für die Arbeitnehmervertretung durchgeführt werden. Bis zur Neubesetzung bleiben die gewählten Arbeitnehmervertreter im Amt.
Die Kreistage und Räte der Gesellschafter beschließen bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dann über eine gewählte Liste, die doppelt so viele Vorschläge enthalten muss, wie Arbeitnehmervertreter entsandt werden können. Die Vorschlagsliste wird von den Arbeitnehmern im Rahmen einer Wahl gemäß „Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten“ (AvArWahlVO) ermittelt. Somit entscheiden letztlich die kommunalen Gremien über die zu entsendenden Arbeitnehmer/innen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der WVG lt. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zwei Mandate mit WVG-Arbeitnehmern und jeweils ein Mandat mit Arbeitnehmern der Verkehrsunternehmen RVM, RLG, VKU und WLE besetzt werden, wurde die Anzahl der Arbeitnehmervertreter von 5 auf 6 und deshalb die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von 15 auf 18 erhöht. Die Besetzung des Aufsichtsrates der WVG soll aus den Reihen der Aufsichtsräte der Verkehrsgesellschaft erfolgen und die Repräsentanz der beteiligten Kreise gewährleisten (§ 7 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag WVG).
Die Aufsichtsbehörden sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften bis Ende 2016 entsprechend angepasst werden.
Die Änderungen können der synoptischen Darstellung des Gesellschaftsvertrags im Detail entnommen werden.
Die Gesellschaftsvertragsänderungen wurden den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg vorab zur Kenntnis gegeben. Änderungsvorschläge der Bezirksregierungen wurden entsprechend eingearbeitet.
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