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„Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Gemeinden Anröchte, Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und der Städte Erwitte, Geseke und Rüthen und ihrer Ortsteile“ in der vorgelegten Fassung (s. Anlage).
III. Zusammenfassung
Aufgrund des Auslaufens der Naturdenkmal-Verordnungen für Anröchte, Bad Sassendorf, Erwitte, Geseke, Lippetal, Möhnesee und Rüthen ist zum Jahresende der Erlass einer neuen Naturdenkmal-Verordnung für diese Städte und Gemeinden erforderlich. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Verordnungsentwurf sieht die Unterschutzstellung von insgesamt 27 Objekten (Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) vor.
IV. Sachdarstellung
Nachdem die Naturdenkmalverordnung für Lippstadt bereits im Januar 2008 kraft Gesetzes (§ 32 Ordnungsbehördengesetz) nach 20 Jahren ausgelaufen und neugefasst werden musste, sind aus dem gleichen Grund jetzt die Schutzausweisungen für die Innenbereiche von Anröchte, Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee, Erwitte, Geseke und Rüthen zu erneuern. Aus Vereinfachungsgründen sollen nunmehr die bisherigen 3 nach Gemeinden aufgeteilten Naturdenkmal-Verordnungen in einer Verordnung zusammengefasst werden.
Zur Vorbereitung der neuen Naturdenkmal-Verordnung wurden alle in den bebauten Ortslagen der 7 Kommunen unter Schutz gestellten Bäume sowie weitere in Frage kommende Bäume einer besonderen Prüfung unterzogen, ob die gesetzlichen Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllt werden. Bei der örtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die seinerzeit angelegten Maßstäbe zu großzügig anlegt waren, und dass verschiedene Bäume aus heutiger Sicht nicht die strengen Gesetzeskriterien erfüllen.
Bäume können nach § 22 Landschaftsgesetz als Naturdenkmal ausgewiesen werden, soweit ihr besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Als Ausweisungskriterien werden hier regelmäßig herangezogen: Alter und Stattlichkeit des Baumes, Habitus (insbesondere Kronenentwicklung), Wuchsform, Seltenheit des Baumes, Schönheit und Ortsbild prägende Wirkung, Vitalität, Standortverhältnisse oder geschichtliche Bedeutung (z. b. Thingeiche, Tanzlinde, Galgenbaum o. ä.). Vereinfacht gesagt muss sich ein Naturdenkmal also durch sein Erscheinungsbild sehr deutlich von einem „Allerweltsbaum“ unterscheiden.
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden in erster Linie Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zu Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Als geschützte Landschaftsbestandteile können z. B. Baumgruppen, Quellen und Teiche ausgewiesen werden.
Als Auswertungsergebnis der umfassenden Überprüfung ist festzuhalten, dass lediglich 27 Einzelobjekte im Innenbereich der 7 betroffenen Kommunen diesen Gesetzeskriterien genügen (s. beigefügter Verordnungsentwurf + Anlage). Nicht mehr berücksichtigt wurden z. B. geringmächtige Bäume, Bäume mit einseitigem oder schlechtem Kronenaufbau oder Bäume in einem schlechten Erhaltungszustand und natürlich die aus Verkehrssicherungsgründen bereits beseitigten Bäume.
Im Anhörungs- und Beteiligungsverfahren wurden keine konkreten Vorschläge für zusätzliche Unterschutzstellungen vorgebracht. Auch der Landschaftsbeirat hat dem Verordnungsentwurf der Verwaltung in der Sitzung am 27.10.2008 mit großer Stimmenmehrheit zugestimmt. Der Ausschuss für Umwelt war im Vorfeld bereits in der Sitzung am 02.09.2009 eingehend über den Verordnungsentwurf und die Bewertungskriterien der Verwaltung informiert worden, um den Fraktionen noch innerhalb des Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung der vorgelegten Objektliste zu geben. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge ergaben sich aber auch hier nicht.
Sämtliche im Verordnungsentwurf vorgesehenen Schutzobjekte sind schon in den noch geltenden Verordnungen enthalten. Diese stehen also seit annähernd 20 Jahren unter Schutz und werden seitdem vom besonders geschulten Fachpersonal des Kreises Soest gepflegt. Die Untere Landschaftsbehörde wird bei den heraus fallenden Objekten vor dem Wegfall der Unterschutzstellung noch etwaige erforderliche Pflegemaßnahmen durchführen.
Nur bei dem Naturdenkmal Nr. 2.001, 2 Blutbuchen in Bad Sassendorf, wurden von den Eigentümern wegen der Einschränkung der Grundstücks-Bebaubarkeit und der möglichen Grundstücksnutzungen sowie wegen der vermeintlichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Bedenken gegen die vorgesehene weitere Naturdenkmal-Ausweisung vorgebracht.
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