Bürgerinformationssystem

Vorlage - 9/2016  

 
 
Betreff: Pflegefachkräfte zur Überprüfung der Hilfe zur Pflege
(siehe auch Protokoll zur Sitzung des Sozialausschusses vom 16.04.2015)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:50 Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales
18.02.2016 
Ausschuss für Soziales ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Der Sozialausschuss nimmt den Sachstandbericht des Pflegeberatungsteams zur Umsetzung des Beratungskonzeptes in der stationären Hilfe zur Pflege und den Bericht zur Weiterentwicklung, unter Ausweitung des Beratungsansatzes auf die ambulante Hilfe zur Pflege, zustimmend zu Kenntnis.

 


III. Zusammenfassung

 

 

  1. Die Einführung des Pflegeberatungsteams und der Einsatz von zwei Pflegefachkräften in der stationären Hilfe zur Pflege haben zu positiven Auswirkungen bei der individuellen und bedarfsgerechten Beratung / Betreuung der Hilfebedürftigen und zu einer Dämpfung des Kostenanstiegs geführt.

 

Durch den Einsatz einer weiteren Pflegefachkraft könnten die Potentiale des Beratungsansatzes in der stationären Hilfe zur Pflege besser genutzt werden.

 

  1. Der Ausschuss für Soziales hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 16.04.2015 beauftragt, die Ausweitung dieses erfolgreichen Ansatzes auf die ambulante Hilfe zur Pflege zu untersuchen und zu bewerten.

 

Wie bei den stationären Hilfen zur Pflege würde mit dem Einsatz von Pflegefachkräften in der ambulanten Hilfe zur Pflege,

  • die Beratung von Hilfesuchenden, Angehörigen und Betreuern verbessert,
  • der angemessene Hilfebedarf bei den ambulanten Hilfen zur Pflege pflegefachlich geprüft und festgestellt.
  • Weiterhin könnten die Gutachten zur Pflegeeinstufung (bei nicht pflegeversicherten Hilfeempfängern) erstellt und
  • durch das GEPA entstandene zusätzliche Aufgaben der Heimaufsicht im Bereich der ambulanten Hilfen übernommen werden.

 

Dies würde zu einer Dämpfung des Kostenanstiegs bei den ambulanten Hilfen zur Pflege beitragen.

 

 

 


IV. Sachdarstellung

 

Zu 1.

 

Seit dem 01.01.2013 werden zwei Pflegefachkräfte gemeinsam mit den Trägerunabhängigen Beratungsstellen (TuB) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leistungsgewährung in der stationären Hilfe zur Pflege eingesetzt. Durch die Einführung des Pflegeberatungsteams ist es gelungen, deutlich nachweisbare und messbare Effekte zu erzielen.

 

Zum gegenwärtigen Stand der Umsetzung des Beratungskonzeptes wird in der Sitzung berichtet.

 

 

Zu 2.

 

Angesichts der positiven Auswirkungen der individuellen und bedarfsgerechten Beratung / Betreuung durch das Pflegeberatungsteam, die gleichzeitig zur Senkung der Einzelfallkosten beiträgt, hat der Ausschuss für Soziales die Verwaltung in seiner Sitzung am 16.04.2015 aufgefordert, die Ausweitung des Projektes auf die ambulante Hilfe zur Pflege zu bewerten.

Gleichzeitig sollte der zusätzliche Personalbedarf ermittelt werden.

 

Wie ist der bisherige Ablauf der Bearbeitung?

 

  • Anträge auf ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII werden im SG 5002 Hilfe zur Pflege von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Verwaltungsausbildung bearbeitet.

 

  • Nach dem Antragseingang prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ob der Hilfesuchende pflegebedürftig im Sinne der §§ 61 ff. SGB XII ist und welcher Pflegestufe (Grad der Pflegebedürftigkeit) er zuzuordnen ist. Dies erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Pflegegutachtens. Bei nicht pflegeversicherten Hilfesuchenden wird eine Einstufung durch eine Pflegefachkraft vorgenommen oder ein externes Unternehmen beauftragt.

 

  • Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Antrag stattgegeben.

Je nach Antrag und Pflegestufe kommen verschiedene Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege in Betracht. Hilfebedürftigen, die keine Pflegestufe anerkannt bekommen haben, kann entweder eine Pflegebeihilfe oder die Übernahme der angemessenen Kosten eines Pflegedienstes bewilligt werden. Hilfebedürftige mit einer Pflegestufe kann die Übernahme der angemessenen Kosten eines Pflegedienstes sowie ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden.

 

  • Wenn die beantragten ambulanten Hilfen offensichtlich unangemessen sind, oder wenn sich z.B. bei laufender Hilfegewährung der Umfang der Hilfe ohne erkennbaren Grund deutlich erhöht, wird durch eine Pflegefachkraft überprüft, ob die Leistungen notwendig bzw. angemessen sind.

Dabei werden bisher nur Einzelfälle geprüft, weitere personelle Kapazitäten stehen nicht zur Verfügung.

 

Wie kann der Prozess verbessert werden?

 

  1. Alle neu eingehenden Anträge auf ambulante Hilfen zur Pflege werden Pflegefachkräften zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und Prüfung der Angemessenheit für den Hilfebereich „Hilfe zur Pflege“ (häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege (gem. § 61 SGB XII ff.) zugeleitet.

Ggf. Prüfung von Kostenvoranschlägen der ambulanten Pflegedienste.

 

Gleiches gilt bei laufender Hilfegewährung, wenn die neu beantragten Abrechnungsmodule höhere Kosten verursachen, oder wenn z.B. besondere Leistungen beantragt werden.

 

Die Beratung der Hilfesuchenden, der Angehörigen bzw. Betreuer und die Ermittlung des Hilfebedarfs kann anhand der vorliegenden Unterlagen telefonisch, persönlich oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen.

Als Ergebnis wird in der Regel ein individueller Hilfeplan erstellt.

 

Information des Pflegedienstes über die zu gewährenden Leistungen, ggf. einschließlich des Austauschs mit Hilfesuchenden, Angehörigen und Betreuern.

 

Als Alternative können auch nur bestimmte Anträge an die Pflegefachkräfte weitergeleitet werden.

Kriterien:

-          ab einem festgelegten Betrag Gesamtpflegekosten je Pflegestufe

-          Überprüfung auffälliger Abrechnungsmodule

 

  1. Beratung von Hilfesuchenden, Angehörigen und Betreuern.

 

  1. Kooperation mit den trägerunabhängigen Beratungsstellen im Kreis Soest, der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Wohnberatung sowie weiteren Beratungs- und Unterstützungsstellen im Kreis Soest.

 

  1. Analyse der Erkenntnisse und Berücksichtigung bei der Erhebung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur für den Kreis Soest

 

  1. Gutachtenerstellung zur Pflegeeinstufung für Hilfesuchende, die nicht Pflegeversichert sind, ambulant und stationär.

Erfolgte bis zum Jahr 2013 durch die Abteilung Gesundheit. Bis zum August 2015 hat eine Pflegefachkraft aus der Abteilung Soziales diese Aufgabe zusätzlich übernommen. Mit dem Ausscheiden dieser Pflegefachkraft aus dem Dienst fehlt die Qualifizierung für diese Aufgabe. Derzeit werden externe Dienstleister mit der Erstellung der Gutachten zur Pflegeeinstufung beauftragt. Kosten / Gutachten ca. 280 €.

 

  1. Außerdem sind mit der Verabschiedung des GEPA zusätzliche Aufgaben auf die Heimaufsicht zugekommen, z.B.Prüfung anbieterverantworteter Wohngemeinschaften, Prüfung / Bewertung von Vereinbarungen.
    Diese Aufgaben könnten sinnvollerweise in diesem Aufgabenbereich angesiedelt werden.

 

Aktuelle Fallzahlen / Aufwendungen

 

Im Jahr 2015 lag die durchschnittliche Fallzahl bei den ambulanten Hilfe zur Pflege bei 216 Fällen (einschließlich Tages-, Nacht-  Kurzzeitpflege: 14 Fälle). In den Jahren 2013 und 2014 sind pro Monat im Durchschnitt 9 neue Anträge eingegangen, in 2015 waren es 5 neue Anträge. Die Anzahl der Fälle, bei denen bei laufender Hilfegewährung Änderungsanträge gestellt wurden, werden bisher nicht erfasst.

 

a)      Pflegebedarfsermittlung

Durchschnittlich 7 neue ambulante Hilfen / Monat = 84 / Jahr

Anzahl der (relevanten) Änderungen bei lfd. Hilfen (geschätzt) 7 / Monat = 84 / Jahr

 

b)      Pflegeeinstufungen

im Jahr 2013 = 21 Gutachten, im Jahr 2014 = 20 Gutachten, im Jahr 2015 ca. 27 Gutachten. Kosten = rd. 8.000 € / Jahr.

 

c)       Für die ambulante Hilfe zur Pflege sind im Haushalt 2016 Finanzmittel in Höhe von ca. 2 Mio. € eingeplant (210.000 € Pflegegeld, 20.000 € Pflegebeihilfen, 800.000 € Pflegesachleistungen – Produkt 05.50.30 Hilfe zur Pflege; 999.754 € Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste – Produkt 05.50.70 Pflegeplanung und Alter)

 

 

Beispiele für die Auswirkungen des Einsatzes der Pflegefachkräfte bei der Beurteilung der Angemessenheit ambulanter Hilfen zur Pflege aus der laufenden Pflegeberatung.

 

Klientin A

Beantragt die Kostenübernahme für 2 Tage / Woche Tagespflegeleistungen.

 

Die Auswertung des Pflegegutachtens, ein Hausbesuch und der Kontakt mit der Familie führen zu dem Ergebnis, dass alternative, niedrigschwellige Angebote ausreichend sind. Diese werden durch die Beratung bekannt gemacht und können in Anspruch genommen werden.

 

Differenz ca. 660 € / Monat

 

Klient B

Die durchgeführten Leistungen des ambulanten Pflegedienstes haben sich innerhalb eines Monats um das Doppelte erhöht.

 

Ein Hausbesuch und die Auswertung des Pflegegutachtens und der Dokumentation ergeben, dass keine wesentliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes erkennbar ist.

 

Differenz ca. 750 € / Monat.

 

Klient C

Ein mehrfachbehinderter Mann beantragt einen individuell anzupassenden Liegelifter zum Baden. Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus ca. 4.300 €.

 

Nach einem Hausbesuch ergibt, dass zunächst ein Standard Badewannenlifter ausreichend ist.

 

Differenz ca. 3.850 € einmalig.

 

 

Bewertung der möglichen Effekte

 

Der Kreis Soest wendet zurzeit mit ca. 2 Mio. € / Jahr deutlich weniger Mittel für die ambulanten Hilfen zur Pflege auf, als für die stationären Hilfen zur Pflege mit ca. 20 Mio. € / Jahr.

 

Anhand einiger Beispiele bzw. der relativ geringen Anzahl an Fällen, bei denen die Pflegefachkräfte bisher einbezogen werden konnten, kann keine valide Hochrechnung auf die zu erwartenden Effekte erstellt werden.

 

Alternativ können allenfalls die Erfahrungen anderer Kommunen herangezogen werden.

Die Stadt Frankfurt hat auf der Tagung der Sozialamtsleiter des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. in 2014 ein vergleichbares Modell eines Fachdienstes für ambulante Hilfen zur Pflege vorgestellt.

Für das Jahr 2013 hat die Stadt Frankfurt eine Einsparung in Höhe von ca. 210.000 € ermittelt.

 

Im Jahr 2011 bezogen in der Stadt Frankfurt 18.351 Personen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der durchschnittliche Anteil der Pflegebedürftigen lag bei 28 / 1.000 Einwohner (Quelle: Frankfurt, Statistik aktuelle Ausgabe 04/2013).

Im Jahr 2013 waren im Kreis Soest 9.216 Menschen pflegebedürftig. Der durchschnittliche Anteil der Pflegebedürftigen lag bei 31 / 1.000 Einwohner (Quelle: Bericht zur kommunalen Pflegeplanung 2014 – 2016).

 

Ausgehend von der Zahl der Pflegebedürftigen, die in Frankfurt ungefähr doppelt so hoch ist wie im Kreis Soest, kann ein Einsparvolumen von ca. 105.000 € hochgerechnet werden.

 

Hinzu kommen die eingesparten Aufwendungen für die externe Vergabe der Gutachten zur Pflegeeinstufung in Höhe von ca. 8.000 € / Jahr.

 

Personalbemessung und Qualifikation

 

In der Stadt Frankfurt wird seit dem Jahr 2009 ein Team mit 7 Pflegefachkräften für die Pflegebedarfsermittlung und die Gutachtenerstellung zur Pflegeeinstufung eingesetzt.

 

Stadt Frankfurt

2014 - 7 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter für ca. 750 Beauftragungen (ca. 500 Bedarfsermittlungen / ca. 250 Pflegeinstufungen) pro Jahr

 

Kreis Soest

2015 ca. 200 Beauftragungen / Jahr (ca. 170 Bedarfsermittlungen + ca. 30 Pflegeinstufungen (s. aktuelle Aufwendungen / Fallzahlen Ziffer a und b))

 

Ausgehend von den Erfahrungen der Stadt Frankfurt und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zahl der Pflegebedürftigen würden für diese Aufgabe im Kreis Soest 2 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter benötigt.

 

 

Qualifikation der Pflegefachkräfte

 

  • abgeschlossene Ausbildung als exam. Gesundheits- oder Krankenpfleger/innen oder exam.  Altenpfleger/in mit mehrjähriger Berufserfahrung
  • umfangreiche pflegerische Erfahrungen, insbesondere im ambulanten Bereich
  • Qualifizierung für die Durchführung der Pflegeeinstufung

 

Bewertung der Stellen (vorbehaltlich der Entscheidung der Bewertungskommission des Kreises) EG 9 TVöD