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Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorgelegten Handlungsempfehlungen zum § 3 KKG Netzwerke und § 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung. III. Zusammenfassung
Zahlreiche Fälle von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und Kindestötung lösten einen bundesweiten gesellschaftlichen Diskurs über die Bedürfnisse und vor allem die Rechte von Kindern aus.
Den größtmöglichen Schutz von Kindern (0 – 18 Jahre) zu ermöglichen und die Feststellung der öffentlichen Verantwortung für deren Aufwachsen mündete in einem bundeseinheitlichen Gesetz, dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Tenor ist, die rechtlichen Grundlagen für den verbesserten Schutz von Kindern zu schaffen im Zusammenwirken aller Beteiligten als Verantwortungsgemeinschaft.
Der Gesetzgeber überträgt dem öffentlichen Jugendhilfeträger die Verantwortung zur Koordination der Netzwerke der Hilfen zum Kinderschutz.
In der Sitzung am 15. Juli 2013 wurde der Jugendhilfeausschuss umfassend über die besonderen Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetztes informiert. Die Vorstellung der weiteren Planung ist erfolgt. Das Konzept zur Umsetzung der gemeinsam mit den Jugendämtern im Kreisgebiet entwickelten Handlungsempfehlungen und Richtlinien wurde einstimmig befürwortet.
Nachfolgend werden die letzten zwei Handlungsempfehlungen vorgestellt und dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Zahlreiche Fälle von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und Kindestötung lösten einen bundesweiten gesellschaftlichen Diskurs über die Bedürfnisse und vor allem die Rechte von Kindern aus.
Den größtmöglichen Schutz von Kindern (0 – 18 Jahre) zu ermöglichen und die Feststellung der öffentlichen Verantwortung für deren Aufwachsen mündete in einem bundeseinheitlichen Gesetz, dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Tenor ist, die rechtlichen Grundlagen für den verbesserten Schutz von Kindern zu schaffen im Zusammenwirken aller Beteiligten als Verantwortungsgemeinschaft.
Kernstück des BKiSchG ist daher, das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das den Fokus auf ein körperlich und seelisch gesundes Aufwachsen, eine gesellschaftliche Teilhabe und bestmögliche Förderung von Kindern und Jugendlichen setzt.
Darüber hinaus erfolgten Ergänzungen im Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
In der Sitzung am 15. Juli 2013 wurde der Jugendhilfeausschuss umfassend über die besonderen Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetztes informiert. Die Vorstellung der weiteren Planung ist erfolgt. Das Konzept zur Umsetzung der gemeinsam mit den Jugendämtern im Kreisgebiet entwickelten Handlungsempfehlungen und Richtlinien wurde einstimmig befürwortet. Dieser Weg ist erfolgreich gemeinsam beschritten, die kreisgebietsweiten Umsetzungsschritte erarbeitet.
Die Handlungsempfehlungen zum § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der öffentlichen und freien Jugendhilfe) wurden in der Sitzung am 11. März 2014 sowie die Handlungsempfehlungen zu § 8a, § 8b und Frühen Hilfen in der Sitzung am 09. Juni 2015 politisch verabschiedet.
Nachfolgend werden die letzten zwei Handlungsempfehlungen vorgestellt und dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Netzwerke gemäß § 3 KKG
„Insbesondere in der frühen Kindheit sind frühe und multiprofessionell angelegte Hilfen zwingend. Dies ergibt sich aus der entwicklungspsychologischen Besonderheit von Säuglingen und Kleinkindern. Frühe präventive Angebote und Hilfen sind eine interdisziplinäre und systemübergreifende Angelegenheit, die nicht mit einer isolierten Maßnahme und nicht mit den Kompetenzen einer einzelnen fachlichen Disziplin oder Zuständigkeit allein abgedeckt und gelöst werden können. Damit verbunden sind besondere Anforderungen an Kooperation und Vernetzung zwischen Helfern und Hilfesystemen. Notwendig ist eine klare und verbindliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Fachkräften aus unterschiedlichen Disziplinen. Insbesondere zwischen dem Gesundheitswesen und der Kinder- und Jugendhilfe ist eine systematische Kooperation mit geregelten Absprachen und Verfahrenswegen notwendig. Aber auch deren Zusammenarbeit mit anderen Hilfesystemen wie der Frühförderung, der Schwangerschaftsberatung oder auch, im Falle (drohender) Kindeswohlgefährdung, mit dem Familiengericht oder der Polizei, bedarf geregelter und verbindlicher Kooperationsstrukturen. Und schließlich sind nach der Einführung der Hartz-IV-Regelung die ARGE bzw. die traditionelle Arbeitsverwaltung wichtige Kooperationspartner im Kinderschutz.“[1]
Der Bundesgesetzgeber und das Land Nordrhein-Westfalen haben die Verantwortung für die Bildung und das Leben sowie die Koordination von Netzwerken an die Jugendämter übertragen. Die strikte Trennung von präventivem und intervenierendem Kinderschutz ist hierbei zu beachten.
Im Kreisgebiet Soest besteht die strukturelle Besonderheit, dass es vier Jugendämter gibt, die bereits eigene Netzwerkstrukturen etabliert haben. Bestehende örtliche Netzwerke sollen weiter gepflegt werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass verschiedene Anbieter, wie Beratungsstellen, Kliniken, Gerichte, u. a. jugendamtsübergreifend tätig sind. Hier gilt es, sich auf ressourcenschonende und effektive Strukturen zu verständigen.
Mit der vorliegenden Handlungsempfehlung (Anlage 1) ist die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben sowohl im präventiven als auch im intervenierenden Kinderschutz unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Kreisgebiet Soest abgestimmt.
Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII
Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)" neue Regelungen zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe in das SGB VIII eingefügt:
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII gewährleisten, dass eine "kontinuierliche Qualitätsentwicklung" erfolgt.
Die Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung beinhaltet die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie von geeigneten Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
In der vorgelegten Handlungsempfehlung (Anlage 2) werden zum einen die Ziele der Qualitätsentwicklung beschrieben und zum anderen drei Grundsätze der Qualitätsentwicklung benannt. Die Handlungsempfehlung zählt die von der Qualitätsentwicklung betroffenen Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe auf. Weiter wird ein Handlungsleitfaden zur Qualitätsbeschreibung vorgestellt und anschließend anhand einer Musterbeschreibung erläutert. Sie sieht darüber hinaus eine verpflichtende deskriptive Bestandsaufnahme aller Leistungen der Jugendhilfe und deren fortschreibende Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle vor.
Im Rahmen des bestehenden Qualitätsmanagementsystems hat das Kreisjugendamt Soest seine Leistungen bereits beschrieben. Nach Verabschiedung der vorgelegten Handlungsempfehlungen werden diese beschriebenen Leistungen des Kreisjugendamtes sukzessive überprüft und soweit erforderlich angepasst.
Diese Handlungsempfehlung soll die zukünftige Grundlage für die Beschreibung von Leistungen, die von Dritten (Freie Träger) für das Kreisjugendamt Soest erbracht werden, sein und den Rahmen für den zukünftigen Wirksamkeitsdialog bilden
[1]Nationales Zentrum Frühe Hilfen – Ute Ziegenhain, Jörg M. Fegert u. a.; Werkbuch Vernetzung/Chancen und Stolpersteine interdisziplinärer Kooperation und Vernetzung im Bereich Früher Hilfen und Kinderschutz |
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