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Der Kreistag beschließt die als Anlage vorgelegte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege mit Wirkung ab 1. August 2016.
Zeitgleich tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 26.11.2008 im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Soest außer Kraft.
III. Zusammenfassung
Seit der Einführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) im Jahr 2008 liegt es in der Entscheidung des öffentlichen Jungendhilfeträgers, ob und in welcher Höhe für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege Elternbeiträge erhoben werden (§ 23 Abs. 1 KiBiz). Der Kreistag hat am 13.12.2007 die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ mit Wirkung ab 01.08.2008 beschlossen. Das Kreisjugendamt Soest hat seitdem keine Änderungen in der Elternbeitragsstaffelung vorgenommen. Lediglich die gesetzlich festgelegte Elternbeitragsfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung und redaktionelle Änderungen wurden seither Grundlage für 2 Änderungssatzungen.
Im Sommer 2014 wurde eine Untersuchung vom Bund der Steuerzahler sowie eine Ausarbeitung des Forschungsverbundes DJI/Technische Universität Dortmund „Zur finanziell ungleichen Belastung von Familien durch Kindertagesbetreuung in NRW“ bekannt. Im Ergebnis ist hier festzustellen, dass die Elternbeitragsstaffel des Kreisjugendamtes Soest im Vergleich zu anderen öffentlichen Jugendhilfeträgern bei den niedrigeren und bei den höheren Einkommensstufen von den Durchschnittswerten zum Teil erheblich abweicht. Die Verwaltung des Kreisjugendamtes Soest legt nun eine neue Elternbeitragsstaffelung vor, die eine lineare Steigerung der Beträge beinhaltet und Veränderungen in den niedrigeren bzw. höheren Einkommensstufen berücksichtigt.
Da die Jugendämter im Kreis Soest seit der Einführung des KiBiz stets darauf hingewirkt haben, eine möglichst einheitliche Elternbeitragspflicht im Kreisgebiet zu erzielen, wird auch nun eine kreisweite gemeinsame Änderung angestrebt.
Die Einnahmen aus Elternbeiträgen stellen einen Teil der Gesamtfinanzierung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen (Betriebskosten) dar. Insgesamt basiert die Finanzierung auf fünf Anteilen:
Die Planung für das Kindergartenjahr 2015/2016 sieht folgende Anteile vor:
Mit einem Anteil von 3 Mio Euro plus 1,3 Mio Euro werden über die Elternbeiträge ca. 12 % der Betriebskosten gedeckt. Ursprünglich ist das Land davon ausgegangen, dass jedes Jugendamt über die Elternbeiträge 19 % der Betriebskosten generiert und hat auf dieser Basis seinen Landesmittelanteil und den der Träger fixiert. Eine Einnahme in Höhe von 19 % der Betriebskosten wurde bislang über die Inanspruchnahme der Eltern im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Soest nie erreicht. Folgerichtig müssten die Elternbeiträge um bis zu 50 % angehoben werden, um eine auskömmliche Einnahme in Höhe von 19 % der Betriebskosten zu realisieren. Dies stellt eine unzumutbare Belastung für Familien dar. Die Restbetragsfinanzierung erfolgt aus diesem Grund über die Jugendamtsumlage.
Der Kreistag hat am 13.12.2007 die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ mit Wirkung ab 01.08.2008 beschlossen. Diese Satzung wurde seither zwei Mal geändert. In 2011 hinsichtlich der Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung sowie in 2012 hinsichtlich redaktioneller Ergänzungen. Die Staffelung der Einkommen als Basis für die Bemessung des Elternbeitrages sowie die Höhe der monatlichen Beträge wurden bis dato nicht verändert.
Untersuchung des Bundes der Steuerzahler NRW
Der Bund der Steuerzahler hat im August 2014 unter dem Titel „Zwischen 0 und 800 Euro ist alles drin“ eine Untersuchung veröffentlicht, die die unterschiedlichen Regelungen von 49 Städten in NRW zum Thema hatte. Im Ergebnis wurden enorme Unterschiede bei den Städten festgestellt.
Gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz muss der öffentliche Träger der Jugendhilfe bei der Festsetzung von Elternbeiträgen „eine soziale Staffelung vorsehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit berücksichtigen“. Maßgeblich wird dies umgesetzt, indem verschiedene Einkommensgruppen gebildet werden, die aufgrund ihrer Höhe die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages festlegen. Grundsätzlich sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar, so dass über die endgültige Festsetzung der jährlichen Einkommenssteuer eine Entlastung für Familien gegeben ist.
Von besonderer Bedeutung ist hier die erste Einkommensstufe, die darauf abzielt, ein Einkommen festzulegen, das die Forderung eines Elternbeitrages erstmalig begründet. Familien mit darunter liegendem Einkommen sind von der Zahlungspflicht befreit. Das Kreisjugendamt Soest hat bislang die erste Einkommensstufe mit bis zu 15.000 Euro festgelegt. Der Durchschnittswert der 49 untersuchten Städte in NRW liegt bei 18.385 Euro.
Des Weiteren ist die höchste Einkommensstufe von Interesse. Hiermit wird festgelegt, welches Einkommen für die höchste Beitragsstufe gilt. Bislang liegt diese beim Kreis Soest bei über 75.000 Euro. Der Durchschnittswert bei der Untersuchung des Bundes der Steuerzahler liegt bei 99.276 Euro.
Neben der Fragestellung zur Einkommenshöhe ist ebenso die Höhe des jeweils zu leistenden Beitrages zu prüfen. Die durchschnittliche Betrachtung aus der Untersuchung zeigt, dass die Elternbeitragsstaffel des Kreises Soest in den unteren Einkommensgruppen höhere Beiträge der Eltern fordert und bei nahezu allen Einkommensgruppen oberhalb der 40.000-Euro-Grenze unter den Durchschnittswerten der NRW-Städte liegt. Auch hier ist Handlungsbedarf gegeben.
Die Unterschiede in den Beträgen zeigen sich wie folgt:
Ergänzend wird dieser Vorlage die tabellarische Auswertung der Untersuchung beigefügt (Anlage 1).
„Jeder nach seinen Möglichkeiten“ – Untersuchung des Forschungsverbundes DJI/TU Dortmund
Im Juni 2014 wurden bei dieser Untersuchung sämtliche Elternbeitragsstaffeln beziehungsweise Elternbeitragssatzungen in NRW geprüft und verglichen. Mit dem Ergebnis -„eine soziale Beitragsstaffelung wird zwar durch die einzelnen Jugendamtsbezirke umgesetzt, jedoch kann in der Gesamtschau der Jugendamtsbezirke nicht von einer sozial gerechten Verteilung gesprochen werden“- wird also konkreter Handlungsbedarf für die Überprüfung der Elternbeitragssatzung des Kreisjugendamtes Soest deutlich. Eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse dieser Studie ist beigefügt (Anlage 2).
Schritte der Umsetzung
Mit den städtischen Jugendämtern Lippstadt und Soest wurde mit dem Ziel einheitlicher Regelungen seit November 2014 intensiv die Thematik beraten. Die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen sind:
Bislang unterscheidet die Elternbeitragssatzung des Kreisjugendamtes Soest ab dem 2. Lebensjahr höhere von niedrigeren Beiträgen. Sofern eine neue Regelung das 3. Lebensjahr zugrunde legen würde, wären ca. 400 Familien betroffen, die für die Betreuung ihres Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen höheren Beitrag leisten müssten.
In der Einkommensstufe „Über 75.000 Euro“ sind nach aktueller Datenerhebung über 500 Familien einzuordnen. Wie hoch das Einkommen tatsächlich ist, kann nicht näher geprüft werden, da die Familien in der höchsten Beitragsstufe keine Nachweispflicht (beispielsweise Vorlage eines Einkommensteuerbescheides) über ihr Einkommen haben. Allerdings wird –auch im Hinblick auf die o. a. Untersuchungen- davon ausgegangen, dass einem Teil der Familien ein wesentlich höheres Einkommen zur Verfügung steht und insofern zur gerechteren Verteilung hier weitere Differenzierungen erforderlich sind.
Empfohlen werden 4 weitere Einkommensstufen mit entsprechend höheren Beitragssätzen bis hin zu „Über 100.000 Euro“.
Derzeit zahlen Familien für ein 2. Kind lediglich 25 % des zu leistenden Elternbeitrages. Eine Anhebung auf 50 % erscheint vor dem Hintergrund der Elternbeitragsgerechtigkeit angemessen. Betroffen wären hiervon ca. 20 % der Kinder, die betreut werden. Beibehalten werden sollte die vollständige Befreiung ab dem 3. Geschwisterkind, das zeitgleich betreut wird.
Die möglichen finanziellen Auswirkungen nach einer Hochrechnung stellen sich wie folgt dar:
Die Satzung wurde auch hinsichtlich ihrer Formulierungen umfassend geprüft und angepasst. In der anliegenden Gegenüberstellung werden sämtliche Änderungen farblich verdeutlicht.
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