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Vorlage - 95/2015  

 
 
Betreff: Flughafen Paderborn / Lippstadt GmbH (PAD): Änderung des Gesellschafts- und Verlustabdeckungsvertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:Büro der Landrätin   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Regionalentwicklung
23.04.2015 
Ausschuss für Regionalentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
07.05.2015 
Kreisausschuss (offen)   
Kreistag
03.06.2015 
Kreistag (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage zur Vorlage 95/2015  

Der Kreistag des Kreises Soest weist seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Paderborn / Lippstadt GmbH an, der in der Anlage dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Übertragung von Geschäftsanteilen) zuzustimmen.
 

Der Kreistag stimmt einer Änderung des im Jahr 2012 geschlossenen Verlustabdeckungsvertrages bei der Flughafen Paderborn / Lippstadt GmbH entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates der Flughafen Paderborn / Lippstadt GmbH vom 13. März 2015 zu und beauftragt die Verwaltung, die erforderliche Vereinbarung für eine Änderung des Verlustabdeckungsvertrages ab dem 1. Januar 2016 zu schließen.


III. Zusammenfassung

 

Der Kreistag hat am 19.03.2015 mit der Beschlussvorlage 51/2015 einer Erhöhung der anteiligen Verlustabdeckung von 156.250 Euro auf 312.500 Euro für das Jahr 2015 zugestimmt.

 

Vereinbarungsgemäß ist nun über die dauerhafte Erhöhung ab dem Jahr 2016 zu beschließen.

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 5 (Übertragung von Geschäftsanteilen) ermöglicht eine schnellere Disposition bei der Abtretung von Geschäftsanteilen innerhalb des bestehenden Gesellschafterkreises.

 


IV. Sachdarstellung

 

Die Geschäftsleitung des Flughafens hatte den Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 22. September 2014 darüber informiert, dass zur Aufrechterhaltung der Liquidität bei Durchführung notwendiger Investitionen in den Jahren 2015 und 2016 eine Erhöhung der jährlichen Verlustübernahme von 1,25 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR ab dem 1. Januar 2015 bis auf weiteres notwendig ist. Nach umfassender Information der kommunalen Gesellschafter durch die Geschäftsführung des Flughafens bat diese mit Schreiben vom 13. November 2014 die kommunalen Gesellschafter darum, die jährliche Verlustübernahmegrenze ab dem Jahr 2015 bis auf weiteres auf 2,5 Mio. EUR zu erhöhen. Der Betrag von bis zu 2,5 Mio. EUR sollte die handelsrechtlichen Verluste ohne Berücksichtigung von ertragswirksamen Rückstellungsauflösungen ausgleichen.

 

In der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 2014 wurde aus dem Gesellschafterkreise der Wunsch an den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Geschäftsleitung herangetragen, eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „Ausstiegs- bzw. Auseinandersetzungsklausel“ durchzuführen. In der Veranstaltung am 11. Februar 2015 und sich daran anschließenden Gesprächen verständigte man sich, vorbehaltlich einer Zustimmung der entsprechenden Gremien, auf eine Änderungen des Gesellschafts- und des Verlustabdeckungsvertrages.

 

1. Änderung des Gesellschaftsvertrages:

 

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. März 2015 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Die empfohlene Änderung bezieht sich nur auf den derzeit aktuellen § 5 „Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen“ des Gesellschaftsvertrages. Die beabsichtigte Änderung ist aus der beigefügten Synopse ersichtlich.

 

Im Kern geht es um die Regelung, dass Abtretungen von Geschäftsanteilen innerhalb des bereits bestehenden Gesellschafterkreises nicht mehr der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen sollen. Bislang bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Diese Notwendigkeit soll zukünftig entfallen.

 

Bei der in Rede stehenden beabsichtigten Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich lediglich um eine Möglichkeit für die Gesellschafter, ihre Gesellschaftsanteile innerhalb des bereits bestehenden Gesellschafterkreises schneller disponieren zu können. Die Gesellschafter sollen zukünftig ohne Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung entscheiden können, an welchen „alten“ Gesellschafter eine Abtretung ihrer Geschäftsanteile erfolgen soll. Für eine Abtretung von Geschäftsanteilen an außerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises stehende Interessenten verbleibt es bei der bisherigen Regelung des Gesellschaftsvertrages.

 

2. Änderung des Verlustabdeckungsvertrages

 

Die Erhöhung der Verlustabdeckung ab dem Jahr 2015 soll gesplittet werden:

 

a) 2015

 

Im Rahmen einer Sondervereinbarung soll die Verlustabdeckung ausschließlich für das Jahr 2015 auf 2,5 Mio. EUR angehoben werden. Dieser Betrag bezieht sich auf die handelsrechtlichen Verluste ohne Berücksichtigung ertragswirksamer Rückstellungsauflösungen. Die auf die einzelnen kommunalen Gesellschafter entfallenen Beträge sind bereits in deren Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 2015 eingeplant und stellen sich wie folgt dar:


 

Anteil (neu)

Mehrbetrag

Gesellschafter

relativ

absolut

Kreis Paderborn

57,50%

1.437.500,00

718.750,00

Kreis Soest

12,50%

312.500,00

156.250,00

Kreis Gütersloh

8,00%

200.000,00

100.000,00

Kreis Lippe

8,00%

200.000,00

100.000,00

Stadt Bielefeld

6,00%

150.000,00

75.000,00

Hochsauerlandkreis

4,00%

100.000,00

50.000,00

Kreis Höxter

4,00%

100.000,00

50.000,00

Summe

100,00%

2.500.000,00

1.250.000,00

 

Der Kreistag des Kreises Soest hatte einer Erhöhung des Verlustabdeckungsbetrages auf insgesamt 2,5 Mio. EUR für das Jahr 2015 in seiner Sitzung am 19. März 2015 mit der Beschlussvorlage 51/2015 bereits zugestimmt.

 

b) Ab 2016

 

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. März 2015 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Verlustabdeckungsvertrag wie folgt zu ändern:

 

„Der im Jahr 2012 geschlossene Verlustabdeckungsvertrag wird zum 1. Januar 2016 mit der Maßgabe geändert, dass der in § 4 genannte jährliche maximale Verlustabdeckungsbetrag in Höhe von 1,25 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR erhöht wird. Klarstellend soll ergänzt werden, dass bei der Ermittlung des Verlustes ertragswirksame Rückstellungsauflösungen, soweit sie bis zum 31. Dezember 2014 bilanziert worden sind, nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um zwei Rückstellungen mit einem Gesamtbetrag von ca. 1,5 Mio. EUR. Sofern nach dem 31. Dezember 2014 in einem Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag von 2,5 Mio. EUR ohne Berücksichtigung von Rückstellungsbildungen ausgewiesen würde und die Bildung von Rückstellungen in dem Geschäftsjahr dazu führt, dass ein Jahresfehlbetrag von mehr als 2,5 Mio. EUR ausgewiesen wird, sollen in den Folgejahren bei der Ermittlung des abzudeckenden Verlustes nach Satz 1 ertragswirksame Auflösungen dieser Rückstellungen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.“

 

Die beabsichtigte Änderung des Verlustabdeckungsvertrages ab dem 1. Januar 2016 betrifft den bestehenden Vertrag nur insoweit, als dass sich der Betrag verdoppelt und der Berechnungsmodus konkretisiert wird.