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Der Kreistag beschließt die Neuaufstellung des Nahverkehrsplanes des Kreises Soest.
Die Verwaltung erstellt hierzu ein Anforderungsprofil mit den zu bearbeitenden Inhalten und leitet im Anschluss ein Auswahlverfahren ein, welches der Bestimmung eines Gutachters für die notwendige Unterstützung bei den umfangreichen Arbeiten zur Aufstellung des neuen Nahverkehrsplanes dienen soll. III. Zusammenfassung
Der Kreis Soest ist als Aufgabenträger zuständig für die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Nahverkehrsplans. Zuletzt wurde der Nahverkehrsplan im Januar 2012 fortgeschrieben. Dabei stand das Hauptaugenmerk des Planinhalts auf dem Linienbündelungskonzept.
Seitdem haben sich neue Notwendigkeiten entwickelt, die eine erneute Bearbeitung des Nahverkehrsplans erfordern. Am 01.01.2013 trat das neue Personenbeförderungsgesetz in Kraft, das als neue Herausforderungen die vollständige Barrierefreiheit bis 2022 und die neuen Vorgaben zur Ausschreibung von Verkehrsleistungen, auch hinsichtlich der wiederanstehenden Direktvergabe an die RLG im Jahr 2020, gebracht hat. Ebenfalls wird weiterhin ein Schwerpunkt der Aufgabenstellung die Auswirkung der sich verändernden demografischen Strukturen auf das ÖPNV-Angebot sein.
Der Kreis Soest und der Hochsauerlandkreis arbeiten an vielen Stellen im ÖPNV zusammen und beide Kreise haben die Notwendigkeit der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. Daher ist eine enge Abstimmung über die Inhalte vorgesehen bis hin zu einer gemeinsamen Beauftragung eines Gutachters. Der Zeitplan sieht eine Vergabe des Gutachterauftrags im Herbst 2015, die Bearbeitung im Laufe des Jahres 2016 und einen Beschluss über den neuen Nahverkehrsplan des Kreises Soest für das Frühjahr 2017 vor.
Der Kreis Soest ist gemäß § 8 Abs. 1 ÖPNVG NRW verpflichtet, zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV einen Nahverkehrsplan aufzustellen. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 5 ÖPNVG NRW bei Bedarf fortzuschreiben.
Der aktuelle Nahverkehrsplan für den Kreis Soest wurde am 08.03.2012 durch den Kreistag beschlossen. Dabei stand das Hauptaugenmerk des Planinhalts auf dem Linienbündelungskonzept. Mit Hilfe dieses Konzepts wurden die zugrunde liegenden Linien zu Linienbündeln zusammengefasst. Die Linienbündel sollen im Genehmigungsverfahren als Einheit behandelt werden und für die Genehmigungsbehörde eine Grundlage schaffen, Genehmigungsanträge für Einzellinien eines Linienbündels oder für einen Fahrplan, der hinter dem Anforderungsprofil des derzeit gültigen Nahverkehrsplans zurück bleibt, zurückzuweisen. Das Linienbündelungskonzept wurde durch einen Kreistagsbeschluss vom 18.12.2014 nochmals aktualisiert.
Verschiedene im Nahverkehrsplan 2012 enthaltene Maßnahmen konnten umgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für Bausteine des gemeinsamen Projektes mobil4you, an dem Verkehrsunternehmen und die Aufgabenträger Kreis Soest und Hochsauerlandkreis beteiligt sind. Hier werden beispielhaft für den ländlichen Raum innovative Konzepte in den Bereichen Angebot, Service und Technik erprobt. Das Projekt ist zunächst auf vier Jahre begrenzt und läuft noch bis Ende 2016.
Ein Schwerpunkt bildeten Maßnahmen zur Verknüpfung des ÖPNV mit dem Radverkehr, am Busbahnhof Belecke wurden Fahrradboxen und Abstellbügel errichtet. Im Rahmen eines Förderprogramms des Zweckverbands Ruhr-Lippe werden in 2015 weitere kreisangehörige Kommunen derartige Bike+Ride-Verknüpfungspunkte errichten. Ebenfalls in der Planung für 2015 ist der Bau von dynamischen Fahrgastinformationsanzeigen an den wichtigsten Haltestellen des Kreises.
Weitere Verkehrsangebote, die nur zum Teil im Nahverkehrsplan berücksichtigt wurden, konnten inzwischen erfolgreich umgesetzt werden, wie etwa der BördeBus zwischen Bad Sassendorf, Soest und Möhnesee, zusätzliche Fahrten auf der Schnellbuslinie S60 in der Hauptverkehrszeit oder die Einrichtung weiterer Fahrradbuslinien auf den Linien R36, R49 und R71.
Inzwischen haben sich allerdings neue Notwendigkeiten entwickelt, die eine erneute Bearbeitung des Nahverkehrsplans erfordern. Am 01.01.2013 trat das neue Personenbeförderungsgesetz in Kraft, damit wurden die Bestimmungen der EU-Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Straße und Schiene in nationales Recht umgesetzt. Seither trifft das PBefG eine Differenzierung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) im Rahmen einer Direktvergabe oder nach Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Hier wird der neue Nahverkehrsplan im Hinblick auf die zum 31.12.2020 auslaufende Direktvergabe an die RLG die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen müssen. Ebenso wird der neue Nahverkehrsplan aber auch strategischen Einfluss im Hinblick auf die Leistungen haben, die derzeit nicht Bestandteil eines ÖDA sind, indem zu prüfen sein wird, welche Vorgaben hinsichtlich Angebot und Qualität für die Verkehrsleistungen gelten sollen, die eigenwirtschaftlich erbracht werden.
Einen weiteren Schwerpunkt wird das Thema Barrierefreiheit bilden. Gemäß § 8 Abs. 3 PBefG hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personen-nahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Der Nahverkehrsplan wird hierzu ein ganzheitliches Konzept enthalten müssen, das die vier wesentlichen Faktoren Infrastruktur, Fahrzeuge, Information und Betrieb berücksichtigt. Wichtige Grundlage für dieses Konzept wird ein noch zu erstellendes umfassendes Haltestellenkataster sein, das Handlungsbedarfe aufzeigen kann, deren Koordination mit den weiteren benannten Einflussfaktoren zu einem konkreten Maßnahmenplan führt.
Darüber hinaus besteht der dringende Bedarf, vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels mit einem steigenden Rückgang der Schülerzahlen in den nächsten Jahren und einer Zunahme der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter, noch detaillierter auf die geänderten Bedürfnisse einer sich wandelnden Fahrgaststruktur einzugehen. Hierbei wird es hilfreich sein, Planungsregularien zu integrieren, die einerseits den Grundsätzen der ausreichenden Verkehrsbedienung entsprechen, andererseits eine flexiblere und fortschreitende Entwicklung des Verkehrsangebotes ermöglichen. Nur so wird es möglich sein, zeitnah auf neue demografische und strukturelle Veränderungen zu reagieren und dies unter Berücksichtigung sich ändernder Finanzierungsspielräume. Ein neuer Nahverkehrsplan wird daher im Rahmen einer umfassenden Verkehrsanalyse neben den Entwicklungen der vergangenen Jahre vor allem die Perspektiven für die kommenden Jahre bzw. Jahrzehnte aufzeigen müssen.
Im Bereich des ÖPNV steht der Kreis Soest in ständigem Dialog mit dem benachbarten Aufgabenträger Hochsauerlandkreis. Beide Kreise sind Eigentümer der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH, haben grenzüberschreitende Linienverkehre, ein gemeinsam abgestimmtes Förderwesen und sind Initiatoren gemeinsamer Projekte im ÖPNV wie mobil4you. Da beide Kreise die Notwendigkeit der Fortschreibung des Nahverkehrsplans haben, ist eine enge Abstimmung über die Inhalte vorgesehen bis hin zu der Auswahl eines gemeinsamen Gutachters. Dabei sollen wichtige Synergien in gemeinsamen Themen wie beispielsweise rechtliche Rahmenbedingungen, Finanzierung, Qualität und Barrierefreiheit hergestellt werden. Es wird jedoch weiterhin einen kreisbezogenen Nahverkehrsplan für den Kreis Soest geben.
Aufgrund des großen zeitlichen Umfangs und der erforderlichen Datenanalyse ist eine Aufstellung des Nahverkehrsplans durch eigenes Personal nicht möglich. Es ist daher vorgesehen, im Rahmen einer freihändigen Vergabe gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis mehrere geeignete Ingenieurbüros zu einer Angebotsabgabe aufzufordern. Eine Vergabe ist für den Herbst 2015 vorgesehen. Die Bearbeitung soll daran anschließend im Jahr 2016 erfolgen. Der Zeitplan sieht für Ende 2016 das abschließende Beteiligungsverfahren vor, so dass im Frühjahr 2017 der neue Nahverkehrsplan beschlossen werden kann.
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