Bürgerinformationssystem
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III. Zusammenfassung
Zum 01.07.2014 trat das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden in Kraft. Aufgrund der Gesetzesänderung ist deutlicher Mehraufwand für die Betreuungsstellen festzustellen, so dass im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2015 zwei neue Stellen für die Betreuungsstelle im Stellenplan berücksichtigt wurden.
Mit Anfrage vom 12.01.2015 (s. Anlage 1) haben die CDU-Kreistagsfraktion Soest und die SPD-Kreistagsfraktion Soest einen Fragenkatalog übersandt, der vor einer Entscheidung über Besetzung der Mehrstellen in der Betreuungsstelle beantwortet werden sollte. Die Antworten werden in der Informationsvorlage dargestellt.
Es ist der Sachstand 04.02.2015 dargestellt.
Es wurden nicht die Anhörungen, sondern die damit verbundenen Aufträge pro Jahr gezählt. Dabei kann es vorkommen, dass mit einer Anhörung mehrere Aufträge verbunden sind. Es gibt folgende Aufträge:
Für die Berechnung der erforderlichen Stellenerhöhung wurden die Aufträge einbezogen, die die umfangreichste Ermittlungsarbeit erfordern, das sind die Sozialberichte.
Die Zahlen stellen sich wie folgt dar:
Nach Gesprächen mit den Amtsgerichten ist davon auszugehen, dass die Betreuungsstelle bisher in ca. 50 % der Verfahren beteiligt wird. Vor diesem Hintergrund wird nahezu eine Verdopplung auf ca. 1.100 Sozialberichte erwartet.
Die Begründung ist in der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 zu sehen. Während bisher in § 279 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgendes geregelt war: Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachverhaltsaufklärung dient., gilt seit dem 01.07.2014: Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
Dies führt dazu, dass der bisherige Ermessensspielraum der Gerichte an dieser Stelle nicht mehr gegeben ist und die Gerichte in jedem Fall die Betreuungsstelle einbinden müssen. Dies wiederum hat eine Steigerung der Fallzahlen für die Betreuungsstelle zur Folge.
Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber in allen Fällen eine umfassende Ermittlung vor, so dass zusätzlich davon auszugehen ist, dass die Bearbeitung zeitaufwändiger wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Änderung des § 4 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) zu sehen. Bisher war hier geregelt: Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung eines Betreuungsplans. Neu ist geregelt: (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1876 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Einzelfälle aufwändiger werden, was in der bisherigen Bewertung noch nicht erfasst wurde, da keine Erfahrungswerte vorliegen.
Zurzeit sind in der Betreuungsstelle 2,5 Stellen mit Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern besetzt. Aufgrund der aktuellen Fallzahlen 2013 und 2014 stellt sich die Fallzahl (Aufträge s. o.) pro Mitarbeiterin / pro Mitarbeiter wie folgt dar:
Bei gleichbleibender Stellenzahl bedeutet dies von 2013 nach 2014 eine Steigerung von ca. 10 %, von 2013 nach 2015 bedeutet dies sogar eine Steigerung von gut 80 %, was nicht leistbar ist.
Aufgrund des hohen Arbeitsvolumens haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inzwischen rund 1.250 Überstunden (Stand 04.02.2015) geleistet. Insgesamt sind noch 67 Tage Urlaub aus Vorjahren nicht genommen.
Außerdem konnten Querschnittsaufgaben, wie Gespräche mit Betreuungsvereinen sowie Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Berufsbetreuer gar nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen werden.
Die Abweichung ergibt sich aus der Gesetzesänderung, die zum einen eine Steigerung der Aufträge nach sich zieht, zum anderen auch eine Erweiterung des Aufgabenumfangs erwarten lässt.
Die Fallzahlen wurden bei der KGST angefragt. Eine Antwort liegt bisher nicht vor.
Vergleichszahlen wurden bei 8 Kreisen sowie 2 kreisfreien Städten angefragt. (s. Anlage 2) Bei den Vergleichen ist zu beachten, dass in einem ländlichen Kreisgebiet für die Hausbesuche auch ein hoher Zeitanteil für Fahrtzeiten zu berücksichtigen ist, da aus Soest das gesamte Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadt Lippstadt zu versorgen ist.
Die Zahlen sind in der Betreuungsstelle nicht bekannt.
Die Zahlen sind in der Betreuungsstelle nicht bekannt.
a) Grundsätzlich werden im Fachverfahren die Aufträge gezählt (s. a. 1.). Beratungen hinsichtlich Vorsorgevollmachten werden nicht erfasst. b) Allgemeine Beratung von ehrenamtlichen Betreuungen wurden nicht gezählt. Ärztliche Stellungnahmen wurden nicht erstellt. Sozialarbeiterische Stellungnahmen wurden für jeden Auftrag erstellt. (s. a. 1.).
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