Bürgerinformationssystem

Vorlage - 34/2015  

 
 
Betreff: Zukünftige Wahrnehmung der Aufgaben des Behindertenbeauftragten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:53 Gesundheit   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gesundheit
18.02.2015 
Ausschuss für Gesundheit ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
05.03.2015 
Kreisausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag
19.03.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

  1. Der Kreistag beschließt:

die Aufgaben des Behindertenbeauftragten im Kreis Soest werden zukünftig weiterhin durch einen vom Kreistag zu wählenden Behindertenbeauftragten wahrgenommen. Er wird dabei durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Soest mit einem Stellenumfang von einer halben Stelle unterstützt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren notwendigen Schritte vorzubereiten.

 


III. Zusammenfassung

 

Menschen mit Behinderung soll im Kreisgebiet die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft gewährleistet und eine selbst bestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

 

Zur Erreichung dieser Ziele hat der Kreis Soest erstmals im Dezember 2005 einen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bestellt.

 

In der Sitzung des Kreistages am 30.10.2014 wurde zuletzt Herr Dr. Wilhelm Günther für die Dauer eines Jahres zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bestellt. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, zusammen mit dem gewählten ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten unter Beteiligung unter anderem der Politik und der Behinderten-Arbeitsgemeinschaft Kreis Soest  ein Konzept für die künftige Aufgabenwahrnehmung des Behindertenbeauftragten zu entwickeln.

 

Im Rahmen eines Workshops wurden am 07.01.2015 Lösungsmöglichkeiten erarbeitet.


 

IV. Sachdarstellung

 

 

Ausgangslage:

 

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

Gemäß § 13 BGG NRW ist die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen.

 

Die Verpflichtung, allen Menschen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, ergibt sich darüber hinaus aus der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Grundgesetz und dem Inklusionsstärkungsgesetz.

 

 

Ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter beim Kreis Soest:

 

Die Hauptsatzung des Kreises Soest regelt in § 19, dass der Kreis Soest zur Wahrung dieser Belange einen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bestellt. Dieser hat den Kreistag, die Ausschüsse und Gremien sowie die Verwaltung in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, zu beraten und zu unterstützen.

 

Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte ist beratendes Mitglied im Ausschuss für Gesundheits- und Veterinärwesen sowie ordentliches Mitglied in der Gesundheitskonferenz und in der Pflegekonferenz. Er legt dem zuständigen Fachausschuss jährlich einen schriftlichen Bericht vor.

 

Der Kreis Soest hat das Aufgabenspektrum des Behindertenbeauftragten auch in der Richtlinie „Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung“ konkret beschrieben. Danach

 

  • wird er bei Planungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs angehört,
  • arbeitet mit den Selbsthilfegruppen im Kreis Soest zusammen,
  • nimmt repräsentative Aufgaben wahr,
  • leitet Anfragen, Anregungen und Beschwerden an die zuständigen Fachabteilungen im Kreis Soest weiter,
  • ermittelt Bedürfnisse und Erwartungen behinderter Menschen über behindertenrelevante Fragestellungen.

 

Darüber hinaus wird bei Vorhaben im Straßenbau beteiligt. Seine Beteiligung bei Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist zur Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung nach einem Erlass des zuständigen Ministeriums zwingend erforderlich.

 

Der Behindertenbeauftragte ist bei der Kreisverwaltung Soest organisatorisch der Abteilung Gesundheit zugeordnet; er ist aber dezernatsübergreifend tätig. 

 

 

 

 

 

 

Beschluss des Kreistages vom 30.10.2014:

 

Zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bestellte der Kreistag zuletzt am 30.10.2014  Herrn Dr. Wilhelm Günther. Die Aufgabe wurde für die Dauer eines Jahres übertragen.

 

Die Frage der künftigen Funktion des Behindertenbeauftragten des Kreises Soest wurde im vergangenen Jahr durch die Behinderten-Arbeitsgemeinschaft Kreis Soest aufgegriffen. Gemäß § 21 der Kreisordnung wurde eine Anregung zur „Schaffung einer Halbtagsstelle für einen Behindertenbeauftragten“ vorgetragen. Nach der Auffassung der Behinderten-Arbeitsgemeinschaft ist die Arbeit eines Behindertenbeauftragten für den gesamten Kreis Soest durch die veränderte Aufgabenstellung nicht mehr ehrenamtlich zu leisten.

 

Diese Anregung wurde aufgenommen. Der Kreistag beauftragte die Verwaltung, zusammen mit dem gewählten ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten unter Beteiligung unter anderem der Politik und der Behinderten-Arbeitsgemeinschaft Kreis Soest  ein Konzept für die künftige Aufgabenwahrnehmung des Behindertenbeauftragten zu entwickeln.

 

 

Entwicklung des Konzeptes:

 

Im Rahmen eines Workshops befasste sich eine Arbeitsgruppe am 07.01.2015 mit der generellen Fortführung der Aufgabenwahrnehmung und den inhaltlichen Aufgabenschwerpunkten  des Tätigkeitsfeldes eines Behindertenbeauftragten. Der Arbeitsgruppe gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Dezernate der Kreisverwaltung Soest, Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände behinderter Menschen (Behinderten-Arbeitsgemeinschaft Kreis Soest, Behinderten-Initiative Lippstadt) und Mitglieder der im Ausschuss für Gesundheits- und Veterinärwesen vertretenen Parteien an.

 

In einem Referat beschrieb zunächst der Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen, Herr Killewald, die Tätigkeitsbereiche eines Behindertenbeauftragten und stellte praktische Erfahrungen der Arbeit dar. Auf kommunaler Ebene werden unterschiedliche Wege eingeschlagen, um behinderten Menschen im örtlichen Bereich Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Die örtlich gefundenen Lösungen sind recht vielfältig. Daraus resultierend gibt es weder eine einheitliche Tätigkeitsbeschreibung noch eine Empfehlung für die Organisationsform von kommunalen Behindertenbeauftragten.

 

Unter moderierender Begleitung von Herrn Dr. Bornhoff, Institut Mobile für Fortbildung-Coaching-Supervision, wurde in verschiedenen Kleingruppen das Aufgabenspektrum eines Behindertenbeauftragten herausgearbeitet und kritisch reflektiert. Im Ergebnis haben sich die folgenden wesentlichen Aufgabenfelder herauskristallisiert:

 

  1. Mitgestaltung folgender Aufgaben:

 

1.1. hilft bei der Klärung der Situation von Menschen mit Behinderung im Kreis Soest (unterstützt die Arbeit einer entsprechenden Arbeitsgruppe der Verwaltung mit Anregungen und Kommentaren),

1.2. hilft bei der Erstellung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK im Kreis Soest

(die Mitgestaltung ist besonders gefordert bei der erstmaligen Erstellung dieses Plans; das Vorgehen orientiert sich am Vorschlag der BAKS vom April 2014),

1.3. bildet Relaisstation für Anfragen, Gedanken und Anregungen von außen,

1.4. sorgt für Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

  1. Bearbeitung folgender Aufgaben:

 

2.1. Beteiligung an der Erstellung aller Ausschussvorlagen, Planungen und Vorhaben, wenn Belange von Menschen mit Behinderung direkt betroffen sind (eventuell Beteiligung an Genehmigungsverfahren),

2.2. gleichberechtigte Beteiligung an Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen des Kreises, wenn Belange von Menschen mit Behinderung direkt betroffen sind,

2.3. Netzwerkarbeit (im Sinne von Austausch, Anregung und Information).

 

 

  1. Kooperation mit bestimmten Gruppen (gegenseitige Informationen und Anregungen, Teilnahme an Sitzungen, persönliche Treffen bei Bedarf – alle Aufgaben können aber durch den Behindertenbeauftragten delegiert werden)

 

3.1. Kooperation mit AHA und ARGE,

3.2. Kooperation mit dem Rundfunkbeirat,

3.3. Kooperation mit den Selbsthilfeeinrichtungen,

3.4. Kooperation mit den Behindertenbeauftragten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden,

3.5. Kooperation mit dem Behindertenkoordinator des Kreises Soest.

 

 

  1. Beobachtung als Aufgabe:

 

4.1. erhält (möglichst) Einladungen zu allen Veranstaltungen, die für seine Arbeit relevant sein können (Fortbildungsangebote, Gespräche mit dem Landesbehindertenbeauftragten)

4.2. repräsentiert bei Veranstaltungen.

 

 

Entscheidung über die künftige Aufgabenwahrnehmung:

 

Aufgrund des oben beschriebenen Aufgabenspektrums sollen die Aufgaben des Behindertenbeauftragten des Kreises Soest künftig mit hauptamtlicher Unterstützung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Soest mit einem Stellenumfang von einer halben Stelle wahrgenommen werden. Nach der überwiegenden Meinung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Workshops am 07.01.2015 kann die Aufgabenerledigung angesichts der Vielzahl der Aufgaben ausschließlich ehrenamtlich nicht sichergestellt werden. Die hauptamtliche Unterstützung gewährleistet dagegen eine qualitativ hochwertige und dauerhafte Aufgabenwahrnehmung. Die Erledigung der administrativen Tätigkeiten (zuverlässiges Begleiten, Unterstützen, Vernetzen, das Vor- und Nachbereiten aller Aktivitäten etc.) erfolgt durch ein Koordinationsbüro in der Kreisverwaltung Soest; die Fachlichkeit ist durch den Behindertenbeauftragten gesichert. Die Teamstruktur gewährleistet eine regelmäßige Kommunikation; durch das Koordinationsbüro wird eine Schnittstelle zwischen dem Behindertenbeauftragten und der Verwaltung geschaffen. Der Kreis Soest dokumentiert mit der Einrichtung der Hauptamtlichkeit gleichzeitig, dass der Tätigkeit hohe Priorität zukommt. Für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren soll die hauptamtliche Unterstützung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter aus dem derzeit vorhandenen Stellenbestand der Kreisverwaltung Soest erfolgen.

 

Andere Möglichkeiten der Aufgabenerledigung haben sich nicht als sinnvoll und ausgewogen erwiesen. Durch eine Übertragung an private Dritte (z. B. Wohlfahrtsverbände oder an einen freien verbandsunabhängigen Träger) ist eine enge Verzahnung innerhalb der Verwaltung nicht gewährleistet. Nach der Auskunft des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW ist ein solches Modell landesweit bisher auch nicht vorhanden. Die Unterstützung durch eine Honorarkraft, die dem Behindertenbeauftragten zuarbeitet, ist unter dem Aspekt einer möglicherweise gegebenen Scheinselbständigkeit problematisch. Aus finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Kreis Soest bei dieser Variante neben den Aufwendungen für die Honorarkraft möglicherweise noch Umsatzsteuer zu zahlen hätte. Dies wäre durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu erfragen. Gleiches gilt übrigens auch für die Aufgabenübertragung an private Dritte.

 

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Wie bereits oben erwähnt, sind die Aufgaben des Behindertenbeauftragten in einer Richtlinie beschrieben. Diese Richtlinie ist der neuen organisatorischen Ausrichtung (Behindertenbeauftragter und Koordinationsbüro) durch konkrete Aufgabenbeschreibungen anzupassen.