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Vorlage - 95/2007  

 
 
Betreff: Bildungs eines Wahlbezirks für das Gebiet des Kreises Soest
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:10 IT und Verwaltungsdigitalisierung   
Beratungsfolge:
Wahlausschuss für den Kreis Soest (Kommunalwahl)
11.07.2007 
Wahlausschuss für den Kreis Soest (Kommunalwahl) (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Wahlbezirk im Sinne des § 4 Abs

Wahlbezirk im Sinne des § 4 Abs. 1 KWahlG ist das Gebiet des Kreises Soest.

 

 

Grundsätzlich sind die für die Kreistagswahl geltenden Vorschriften auch auf die Landrats¬wahl anzuwenden, soweit hierfür im Wahlrecht keine besonderen Regelungen geschaffen wurden

Grundsätzlich sind die für die Kreistagswahl geltenden Vorschriften auch auf die Landrats­wahl anzuwenden, soweit hierfür im Wahlrecht keine besonderen Regelungen geschaffen wurden.

 

Für die gem. § 4 Abs. 1 KWahlG vorgeschriebene Bildung von Wahlbezirken wurden keine Ausnahmetatbestände für Landratswahlen in das Wahlrecht aufgenommen. Damit ist die für die Kreistagswahl erforderliche Bildung von Wahlbezirken auch hier vorgeschrieben, obwohl hierzu bei einer selbständigen Landratswahl keine Notwendigkeit besteht. In Absprache mit der Bezirksregierung Arnsberg war daher zunächst vorgesehen, bei der anstehenden Land­ratswahl auf eine Einteilung des Kreisgebiets in Wahlbezirke zu verzichten.

 

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass gem. § 10 Abs. 3 KWahlG Inhaber eines Wahlscheines nur in einem Stimmbezirk ihres Wahlbezirks mit Wahlschein wählen können. Ebenso setzt die mit Anlage 2 zur KWahlO vorgegebene Wahlbenachrichtigung bezüglich der Wahl mit Wahlschein in einem anderen Stimmbezirk die Existenz von Wahlbezirken voraus.

 

Durch die fehlende Wahlbezirksfestlegung ist damit unklar, ob der Wahlschein wie bei ver­bundenen Wahlen nur im gemeindlichen Wahlbezirk, für das Gebiet der Stadt / Gemeinde oder für den ganzen Kreis Soest gültig ist.