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Vorlage - 90/2014  

 
 
Betreff: Besetzung der Ausschüsse und des Kreispolizeibeirats
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:Büro der Landrätin   
Beratungsfolge:
Kreistag
03.07.2014 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Der Kreistag beschließt die Besetzung der folgenden Ausschüsse und des Kreispolizeibeirates:

  • Rechnungsprüfungsausschuss

  • Ausschuss für Regionalentwicklung und Strukturangelegenheiten (vorläufige Bezeichnung)

  • Ausschuss für Personal und Organisation

  • Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen

  • Ausschuss für Gesundheits- und Veterinärwesen

  • Ausschuss für Bau- und Straßenwesen

  • Ausschuss für Umwelt

  • Ausschuss für Schule und Sport

  • Ausschuss für Soziales

  • Jugendhilfeausschuss

  • Kreispolizeibeirat


III. Zusammenfassung

Die Kreistagsmitglieder können sich zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahl-vorschlag einigen. Es ist dann der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (je Ausschuss) abgestimmt werden.

 


IV. Sachdarstellung

Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Kreistagsmitglieder dem Kreistag einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht und zur Abstimmung unterbreitet wird. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (je Ausschuss) abgestimmt werden.

Dabei werden die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Kreistages aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Nur Fraktionen und Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Kreistagsmitglieder. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen (Verfahren nach Hare-Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los 35 Abs. 3 KrO NRW).

Sonstige Hinweise:

  • Wesentlich bei der Wahl ist, dass die Sitzverteilung sich nach der Zahl der Stimmen richtet, die im Kreistag für die jeweilige Liste abgegeben werden. Sie ist also von der Anwesenheit der Kreistagsmitglieder in der Kreistagssitzung abhängig.
  • Die Abstimmung kann offen oder geheim erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn ein Fünftel der Kreistagsmitglieder dies verlangt.
  • Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Kreistag gewählt werden. Dies erfolgt in einem Wahlgang mit den ordentlichen Mitgliedern. Insbesondere sind Sachkundige Bürgerinnen / Bürger in diesem Wahlgang mit den Kreistagsmitgliedern zu wählen.
  • Erhält bei der Abstimmung eine Liste so wenig Stimmen, dass kein Sitz auf sie entfällt, bleibt die Fraktion oder Gruppe, die diese Liste eingereicht hat, mit ihren Vorschlägen zur Besetzung des Ausschusses unberücksichtigt.
  • Eine Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger / eine sachkundige Bürgerin als beratendes Mitglied zu benennen (§ 41 Abs. 1 Satz 7 und 9 KrO NRW). Das einzelne Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse nach § 41 KrO NRW als beratendes Mitglied anzugehören (§ 41 Abs. 1 Satz 11 und 12 KrO NRW). In beiden Fällen wird das Kreistagsmitglied oder der sachkundige Bürger / die sachkundige Bürgerin vom Kreistag durch Beschluss – nicht durch Wahl – bestellt.
  • Der verfassungsrechtliche Grundsatz der spiegelbildlichen Abbildung des Kreistags auf die Zusammensetzung der Ausschusssitze ist zu beachten. Das heißt, es dürfen sich Fraktionen nicht zu einer Liste zusammenschließen, über die eine andere Fraktion weniger Sitze erhalten würde als bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen.
  • Die Landrätin ist nicht stimmberechtigt.

Zur Besetzung stehen an:

ordentl. Mitgliederstellv. Mitglieder

Pflichtausschüsse

  1. Rechnungsprüfungsausschuss1515
  2. Ausschuss für Schule und Sport1515
  3. Jugendhilfeausschuss1515
    (siehe beigefügte Vorschlagsliste der Träger der freien Jugendhilfe)


ordentl. Mitgliederstellv. Mitglieder

Freiwillige Ausschüsse

  1. Ausschuss für Regionalentwicklung
    und Strukturangelegenheiten (vorl. Bezeichnung)1515
  2. Ausschuss für Personal und Organisation1515
  3. Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten
    und Rettungswesen1515
  4. Ausschuss für Gesundheits- und Veterinärwesen1515
  5. Ausschuss für Bau- und Straßenwesen1515
  6. Ausschuss für Umwelt1515
  7. Ausschuss für Soziales1515
  8. Kreispolizeibeirat1111

Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl ebenfalls nach dem Verhältniswahlsystem Hare-Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können (also wählbar sein müssen), als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.

Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein (§ 17 Polizeiorganisationsgesetz NRW).