Bürgerinformationssystem
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Der Kreistag beschließt die Besetzung der folgenden Ausschüsse und des Kreispolizeibeirates:
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… III. Zusammenfassung Die Kreistagsmitglieder können sich zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahl-vorschlag einigen. Es ist dann der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (je Ausschuss) abgestimmt werden.
Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Kreistagsmitglieder dem Kreistag einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht und zur Abstimmung unterbreitet wird. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (je Ausschuss) abgestimmt werden. Dabei werden die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Kreistages aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Nur Fraktionen und Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Kreistagsmitglieder. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen (Verfahren nach Hare-Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (§ 35 Abs. 3 KrO NRW). Sonstige Hinweise:
Zur Besetzung stehen an: ordentl. Mitgliederstellv. Mitglieder Pflichtausschüsse
Freiwillige Ausschüsse
Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl ebenfalls nach dem Verhältniswahlsystem Hare-Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können (also wählbar sein müssen), als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein (§ 17 Polizeiorganisationsgesetz NRW).
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