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Vorlage - 89/2014  

 
 
Betreff: Verteilung der Ausschussvorsitze und Bestimmung der Vorsitzenden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:Büro der Landrätin   
Beratungsfolge:
Kreistag
03.07.2014 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Berechnungsbeispiel  

Der Kreistag bestimmt die folgenden Personen zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse:

  • Rechnungsprüfungsausschuss

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Wahlprüfungsausschuss

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Regionalentwicklung und Strukturangelegenheiten (vorläufige Bezeichnung)

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Personal und Organisation

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Gesundheits- und Veterinärwesen

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Bau- und Straßenwesen

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Umwelt

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Schule und Sport

Vorsitz:

stellv. Vorsitz:

  • Ausschuss für Soziales

Vorsitz:

stellv. Vorsitz


III. Zusammenfassung

 

Das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze schließt sich an das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse (§ 35 Abs. 3 KrO NRW) an.

Bei der Verteilung der Ausschussvorsitze soll zunächst der Versuch einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Fraktionen im Vordergrund stehen. Gültigkeit erlangt die Einigung dann, wenn ihr nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen wird.

 


IV. Sachdarstellung

 

Kommt keine Einigung zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der d’Hondtschen Höchstzahlen zugeteilt. Der Kreistag hat festzulegen, ob das Höchstzahlverfahren bei den stellvertretenden Ausschussvorsitzen fortgesetzt werden oder neu beginnen soll. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchstzahlen und bestimmen anschließend die Vorsitzenden in der Sitzung des Kreistages (§ 41 Abs. 7 KrO NRW).

Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage beigefügt.