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Begründung:
Gem. § 3 ÖPNVG ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung müssen die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände gem. § 5 (I) ÖPNVG einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts bilden. Im Kooperationsraum Westfalen-Lippe haben sich die Partner im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung darauf verständigt, dass die bisherigen regionalen westfälischen Zweckverbände Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe (ZRL), Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland (ZVM), Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL), Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph) und Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) den Dachzweckverband Nahverkehr-Westfalen-Lippe (NWL) gründen.
Damit gehen bisherige Aufgaben des ZRL per Gesetz auf den Dachzweckverband über. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist weiterhin geregelt, dass die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der Mitgliedsverbände des Zweckverbands Nahverkehr-Westfalen-Lippe wahrgenommen werden. Der ZRL arbeitet daher auf allen Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, begleitende Arbeitsgruppen) mit dem Dachzweckverband zusammen. Hierdurch soll die Nähe zum Verkehrsmarkt (SPNV-Fahrgäste und SPNV-Unternehmen) wie auch die politische Verankerung in der Kommunalpolitik erhalten bleiben.
Bedingt durch diese veränderten Rahmenbedingungen wurde bei der Beschlussfassung zur Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe darauf hingewiesen, dass auch Anpassungen der Satzung des ZRL erforderlich werden, die aber erst im Nachgang der Gründung des NWL vollzogen werden sollten, um die abschließenden Regelungen für den Dachverband abzuwarten.
Die Satzung des ZRL wurde Ende 1995 mit Gründung des ZRL beschlossen. Bis auf eine Änderung der Satzung im Jahr 1999, welche den § 9. Abs. 1 betraf, wurde die Satzung des ZRL seit dem nicht verändert. Mit dieser Vorlage werden nun die weitgehend aufgrund der Novellierung des ÖPNVG und der Gründung des NWL erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Die Anpassungen wurden von der Kanzlei Baumeister, Münster hinsichtlich der Gesetzeskonformität geprüft. Eine Vorabstimmung erfolgte auch mit der Bezirksregierung Arnsberg.
In der als Anlage beigefügten Synopse sind die Anpassungen kenntlich gemacht. Dabei befindet sich in der linken Spalte die seit 1995 gültige Fassung, rechts ist die zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Satzungsversion abgebildet. Nachfolgende wesentliche Anpassungen wurden vorgenommen:
In der Präambel und im § 3 wird bei den Zielen und Aufgaben auf die neuen gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG abgestellt. Im § 6 werden die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung des ZRL neu definiert. Durch die Aufgabenverlagerung auf den NWL müssen insbesondere die Regelungen der Satzung des NWL umgesetzt werden (vorheriges Zustimmungserfordernis der Mitgliedsverbände) Die grundsätzliche Planungsmaxime, den Verkehr mit den Mitteln nach § 11 (1) ÖPNVG ohne ergänzende Verbandsumlage zu finanzieren, bleibt bestehen. § 11 der Satzung des ZRL alt stellte bisher auf die gesondert vom Land zur Verfügung gestellte Organisationspauschale ab, die es im Rahmen des neuen ÖPNVG nicht mehr gibt (nur noch pauschalierte Mittelzuweisungen). In Verbindung mit § 12 (3) wird für den Fall, dass die Mittel nicht ausreichen, eine verursachergerechte Verteilung der Verluste auf der Basis linienbezogener Kostenrechnungen vorgesehen, übergangsweise ggf. auf Basis der Zugkm-Anteile. In Satz 1 des § 12 (3) wird deutlich gemacht, dass zur Deckung des Finanzbedarfes in erster Linie die Fördermittel des Landes gem. § 11 (1) ÖPNVG dienen. In § 16 wird neu eine Überprüfung der Satzung des ZRL auch für den Fall vorgesehen, dass sich die NWL - Satzung verändert. In § 8 (5) werden neu die Möglichkeit eines Dringlichkeitsbeschlusses und die Verfahrensweise festgelegt. Insbesondere bei den Fällen nach § 6 (2) Ziffer 14 (vorherige Beschlussfassung im ZRL vor einer Entscheidung im NWL) sind Einzelfälle nicht auszuschließen, in denen eine sehr schnelle Beschlussfassung im ZRL erforderlich wird.
Im Einzelnen:
Der Entwurf der Verbandssatzung des ZRL wurde formal in die Sitzung des Zweckverbandes Ruhr-Lippe am 12.03.2008 eingebracht und zur Kenntnis genommen. Die Mitglieder des ZRL werden unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung des ZRL am 18.09.2008 vorgesehenen Beschlussfassung gebeten, die Beteiligung ihrer Gremien bis zum 22.08.2008 sicher zu stellen.
Nach der Beschlussfassung im ZRL ist die Anpassung der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen.
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