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Vorlage - 50/2008  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehrs (ZRL) aufgrund der Gründung des Dachzweckverbandes Nahverkehr-Westfalen-Lippe (NWL)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:Koordinierungsstelle Kreisentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung
30.04.2008 
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
28.05.2008 
Kreisausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag
05.06.2008 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage-Synopse-ZRL PDF-Dokument

Der Kreistag stimmt dem Entwurf der angepassten Satzung des Zweckverbandes Ruhr-Lippe zu.

 

 

Begründung:

Begründung:

 

  1. Einleitung

 

Gem. § 3 ÖPNVG ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung müssen die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände gem. § 5 (I) ÖPNVG einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts bilden. Im Koopera­tionsraum Westfalen-Lippe haben sich die Partner im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung darauf verstän­digt, dass die bisherigen regionalen westfälischen Zweckverbän­de Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe (ZRL), Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland (ZVM), Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL), Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph) und Personennah­verkehr Westfalen-Süd (ZWS) den Dachzweck­verband Nahverkehr-Westfalen-Lippe (NWL) gründen.

 

Damit gehen bisherige Aufgaben des ZRL per Gesetz auf den Dachzweckverband über. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist weiterhin geregelt, dass die Aufgaben des Schie­nenperso­nennahverkehrs in Westfalen in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der Mitgliedsver­bände des Zweckverbands Nahverkehr-Westfalen-Lippe wahrgenommen werden. Der ZRL arbeitet daher auf allen Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, begleitende Arbeitsgruppen) mit dem Dachzweckverband zusammen. Hierdurch soll die Nähe zum Ver­kehrsmarkt (SPNV-Fahr­gäste und SPNV-Unternehmen) wie auch die politische Verankerung in der Kommunalpolitik er­halten bleiben.

 

Bedingt durch diese veränderten Rahmenbedingungen wurde bei der Beschlussfassung zur Grün­dung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe darauf hingewiesen, dass auch Anpas­sungen der Satzung des ZRL erforderlich werden, die aber erst im Nachgang der Gründung des NWL vollzogen werden sollten, um die abschließenden Regelungen für den Dachverband abzu­warten.

 

 

Die Satzung des ZRL wurde Ende 1995 mit Gründung des ZRL beschlossen. Bis auf eine Änderung der Satzung im Jahr 1999, welche den § 9. Abs. 1 betraf, wurde die Satzung des ZRL seit dem nicht verändert.

Mit dieser Vorlage werden nun die weitgehend aufgrund der Novellierung des ÖPNVG und der Gründung des NWL erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Die Anpassungen wur­den von der Kanzlei Baumeister, Münster hinsichtlich der Gesetzeskonformität geprüft. Eine Vor­ab­stimmung erfolgte auch mit der Bezirksre­gierung Arnsberg.

 

 

 

  1. Änderungen in der Satzung des ZRL

 

In der als Anlage beigefügten Synopse sind die Anpassungen kenntlich gemacht. Dabei befin­det sich in der linken Spalte die seit 1995 gültige Fassung, rechts ist die zur Beschlussfassung vorge­schlagene neue Satzungsversion abgebildet. Nachfolgende wesentliche Anpassungen wurden vorgenommen:

 

      In der Präambel und im § 3 wird bei den Zielen und Aufgaben auf die neuen gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG abgestellt.

      Im § 6 werden die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung des ZRL neu definiert. Durch die Aufgabenverlagerung auf den NWL müssen insbesondere die Regelungen der Satzung des NWL umgesetzt werden (vorheriges Zustimmungserfordernis der Mitgliedsverbände)

      Die grundsätzliche Planungsmaxime, den Verkehr mit den Mitteln nach § 11 (1) ÖPNVG ohne ergänzende Verbandsumlage zu finanzieren, bleibt bestehen. § 11 der Satzung des ZRL alt stellte bisher auf die gesondert vom Land zur Verfügung gestellte Organisationspauschale ab, die es im Rahmen des neuen ÖPNVG nicht mehr gibt (nur noch pauschalierte Mittelzuweisungen). In Verbindung mit § 12 (3) wird für den Fall, dass die Mittel nicht ausreichen, eine verursachergerechte Verteilung der Verluste auf der Basis linienbezogener Kostenrechnungen vorgesehen, übergangsweise ggf. auf Basis der Zugkm-Anteile. In Satz 1 des § 12 (3) wird deutlich gemacht, dass zur Deckung des Finanzbedarfes in erster Linie die Fördermittel des Landes gem. § 11 (1) ÖPNVG dienen.

      In § 16 wird neu eine Überprüfung der Satzung des ZRL auch für den Fall vorgesehen, dass sich die NWL - Satzung verändert.

      In § 8 (5) werden neu die Möglichkeit eines Dringlichkeitsbeschlusses und die Verfahrensweise festgelegt. Insbesondere bei den Fällen nach § 6 (2) Ziffer 14 (vorherige Beschlussfassung im ZRL vor einer Entscheidung im NWL) sind Einzelfälle nicht auszuschließen, in denen eine sehr schnelle Beschlussfassung im ZRL erforderlich wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Einzelnen:

 

Stelle

Begründung

Präambel

Die veränderten gesetzlichen Grundlagen werden in der Präambel umge­setzt.

 

§ 2 (1)

Es wird deutlich gemacht, dass der ZRL Aufgaben im Bereich SPNV im Raum Ruhr-Lippe wahrnimmt.

 

§ 3

Im § 3 werden die sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Gründung des NWL ergebenden Änderungen vorgenommen. Dabei wird insbesondere auf die Einbindung des ZRL in den NWL abgestellt

.

§ 5 (3)

Die Regelung, dass ein Vertreter des Landschaftsverbandes an den Sitzun­gen teilnehmen kann, braucht nicht mehr übernommen werden. Es wurde in den letzten 10 Jahren nicht praktiziert.

 

§ 5 (4)

Durch die Streichung des Absatzes (3) ändert sich die Nummerierung re­daktionell.

 

§ 6 (2)

Hier werden ebenfalls die sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingun­gen und der Gründung des NWL ergebenden Änderungen vorgenom­men. Zum einen sind in den Ziffern 1 - 13 sowie 15 und 16 die direkt von der Verbandsversammlung des ZRL zu beschließenden Themen darge­stellt. Unter Ziffer 14 sind die gem. der Satzung des NWL (§ 7) aufgelis­teten Themenfelder genannt, die eine vorherige Entscheidung im ZRL erforderlich machen.

 

§ 8 (2)

In der bisher geltenden Satzung des ZRL waren über den § 8 (2) be­stimmte Sachverhalte geregelt, die für die Beschlussfassung einer ⅔ Mehrheit der Verbandsversammlung erforderten. Diese Sachverhalte werden nur redaktionell an die neue Nummerierung angepasst. Die Sach­verhalte selbst, die mit ⅔ Mehrheit zu beschließen sind, bleiben unverän­dert. Dies sind die Entscheidungen über

 

         die Änderung der Verbandssatzung,

         die Auflösung des ZRL,

         die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

         haushalts- und vermögensrechtliche Ent­scheidungen von erheb­licher Bedeutung,

         Beförderungsentgelte.

          

§ 8 (4)

In § 8 (4) werden keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Angepasst werden nur die neuen Querbezüge zu den entsprechenden Normen.

 

§ 8 (5)

§ 8 (5) regelt neu die Vorgehensweise bei der nach § 50 KrO NRW vorgesehenen Dringlichkeitsentscheidung. Es wird festgelegt, dass in den ggf. notwendigen Fällen der Verbandsvorsteher/in, der/die Ver­bands­vorsitzende und die Fraktionsvorsitzenden die Entscheidung treffen. So wurde beim letzten Dringlichkeitsbeschluss im ZRL im MRL-Netz verfahren.

 

§ 10 (1)

In § 10 (1) werden die bisherigen Regelungsinhalte des  bisherigen § 10 1 + 2 zusammengefasst.

 

§ 10 (2)

In § 10 (2) wird die Grundlage für die Bereitstellung von Mitarbeitern des ZRL auf Basis entsprechender Vereinbarungen mit dem Dachzweckver­band NWL geregelt.

 

§ 11

§ 11 alt stellte bisher auf die gesondert vom Land zur Verfügung gestellte Organisationspauschale ab, die es im Rahmen des neuen ÖPNVG nicht mehr gibt (nur noch pauschalierte Mittelzuweisungen). Daher ist eine gesonderte Umlageregelung für „Overheadkosten“ nicht mehr sachgerecht.

 

§ 12 (1, 2)

Im neuen § 12 gehen die bisherigen Regelungen des § 12 und 13 auf. Ins­be­sondere aufgrund des neuen Mittelflusses über den NWL sind in den Absät­zen 1 + 2 formale Anpassungen erforderlich.

 

§ 12 (3)

In Absatz 3 werden die Details der Finanzierung ge­re­gelt. Dabei wird im ersten Spiegelstrich deutlich gemacht, dass zur Fi­nanzie­rung des Finanzbedarfes in erster Linie die Fördermittel des Landes gem. § II ÖPNVG verwendet werden (die Fahrgelderlöse werden selbstver­ständlich beim Gesamtergebnis ebenfalls berücksichtigt). Dabei wird geregelt, dass für den Fall, dass die Mittel gem. § 11 ÖPNVG nicht ausreichen, ein verursacher­gerechter Verlustausgleich auf Basis einer Linienkostenrechnung durch­geführt wird, ggf. vorübergehend auf Zugkm-Basis.

 

§ 12 (4)

Hier wird neu festgelegt, dass die Finanzierungsregeln auch über 2011 hinaus gelten. Bis 2010 ist der ZRL direkt Träger der Rechte und Pflichten der Ver­kehrsverträge, ab 2011 sollen diese auf den NWL übergehen, der die Mittel dann im Verbandsgebiet einsetzt.

  § 12 (5, 6)

Hier werden bestehende Regelungen aus den bisherigen § 13 (5,6) inhaltlich übernommen.

 

§ 14 (alt)

Die Übergangsregelungen können entfallen.

 

§ 13

Die bisherige Regelung wird redaktionell angepasst.

 

§§ 14, 15

Es wird ausschließlich die Nummerierung der Paragrafen redaktionell an­ge­passt.

 

§ 16

Im Rahmen der Regelungen zur Zweckverbandssatzung des ZRL wird er­gänzt, dass diese insbesondere dann zu überprüfen ist, wenn sich die Sat­zung des NWL verändert.

 

§§ 17, 18, 19

Es wird ausschließlich die Nummerierung der Paragrafen redaktionell an­ge­passt.

 

 

 

  1. Weitere Vorgehensweise

 

Der Entwurf der Verbandssatzung des ZRL wurde formal in die Sitzung des Zweckverbandes Ruhr-Lippe am 12.03.2008 eingebracht und zur Kenntnis genommen. Die Mitglieder des ZRL werden unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung des ZRL am 18.09.2008 vorgesehenen Beschlussfassung gebeten, die Beteiligung ihrer Gremien bis zum 22.08.2008 sicher zu stellen.

 

Nach der Beschlussfassung im ZRL ist die Anpassung der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen.