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Vorlage - 97/2013  

 
 
Betreff: Informationen zur zukünftigen Umsetzung des BKiSchG im Kreisgebiet Soest
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:51 Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.07.2013 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

Der Jugendhilfeausschuss befürwortet das Konzept zur Umsetzung des BKiSchG im Kreisgebiet.

 

 

 

Vorlage 97/2013

III. Zusammenfassung

 

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2011 das Bundeskinderschutzgesetz auf den Weg gebracht, welches dann zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

 

Im Rahmen der Bundesinitiative und den weiteren Aufgaben, die sich aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, wurden im Kreisjugendamt Soest zum 01.01.2013 zwei Stellen geschaffen und zwar für die Aufgaben der Netzwerkkoordination und des Beratungsanspruchs gem. § 8b SGB VIII für Berufsgeheimnisträger.

 

Die Jugendämter im Kreisgebiet Soest (Stadt Lippstadt, Stadt Soest, Stadt Warstein, Kreis Soest) haben im Frühjahr 2013 eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Aufgrund der komplexen und zahlreichen Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetzes sowie zur Vermeidung von Doppelstrukturen ist eine Zusammenarbeit im Kreisgebiet aus fachlicher Sicht unerlässlich.

 

Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung von spezifischen Handlungsempfehlungen, die für das gesamte Kreisgebiet einheitlich gelten sollen. Diese sollen von den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen der beteiligten Jugendämter verabschiedet werden.

 

Die Verwaltung wird die Umsetzungsstruktur im Detail und einige Angebote des Kreisjugendamtes im Rahmen der Frühen Hilfen in der Sitzung vorstellen.

 


IV. Sachdarstellung

 

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2011 das Bundeskinderschutzgesetz auf den Weg gebracht, welches dann zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

 

Das Gesetz soll den Kinderschutz in Deutschland deutlich verbessern. Es soll Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voran bringen und alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht, stärken.

 

Zentrale Regelungsinhalte des neuen Bundeskinderschutzgesetz sind:

 

  • Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke schon für werdende Eltern
  • Nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
  • Förderung von Ehrenamtsstrukturen
  • Mehr Rechte für Kinder und Jugendliche in der Jugendhilfe
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Verhinderung des "Jugendamts-Hopping"
  • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
  • Regelung zum Hausbesuch
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe (Qualitätsentwicklung)

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde in seiner Sitzung am 28.03.2012 umfänglich über die Inhalte und Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes informiert. Die Verwaltung wurde beauftragt ein tragfähiges Umsetzungskonzept vorzustellen.

 

Zum 1. Juli 2012  folgte eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung der Bundesinitiative (§ 3 Abs. 4 KKG).

Durch die Bundesinitiative sollen bereits bestehende Aktivitäten von Ländern und Kommunen zur Etablierung verbindlicher Netzwerke „Frühe Hilfen“ und zur Einbindung von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in diese Netzwerke ergänzt werden. Außerdem können ehrenamtliche Strukturen gefördert werden.

Die Verwaltungsvereinbarung legt unter anderem fest, dass beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) die Koordinierungsstelle des Bundes eingerichtet wird. Auch auf Landesebene werden entsprechende Koordinierungsstellen für die Bundesinitiative aufgebaut. Die Koordinierungsstelle NRW ist seit dem Frühjahr 2013 personell vollständig besetzt und arbeitsfähig.

Die landesspezifische Umsetzung der Bundesinitiative regeln die Fördergrundsätze der Länder. Diese sollen eine flächendeckende Partizipation von Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden (sofern Landesrecht vorsieht, dass sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind) ermöglichen.

 

Zur Umsetzung der Aufgaben aus dem Bundeskinderschutzgesetz und der Bundesinitiative, wurden im Kreisjugendamt Soest zum 01.01.2013 zwei Stellen geschaffen und zwar für die Aufgaben der Netzwerkkoordination und des Beratungsanspruchs gem. § 8b SGB VIII für Berufsgeheimnisträger.

 

Die Jugendämter im Kreisgebiet Soest (Stadt Lippstadt, Stadt Soest, Stadt Warstein, Kreis Soest) haben im Frühjahr 2013 eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Aufgrund der komplexen und zahlreichen Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetzes sowie zur Vermeidung von Doppelstrukturen ist eine Zusammenarbeit im Kreisgebiet aus fachlicher Sicht unerlässlich.

 

 

 

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Die Kooperation bietet neben dem breiten fachlichen Diskurs einen schonenden Personaleinsatz der Jugendämter im Kreisgebiet, der freien Träger der Jugendhilfe und der weiteren Akteure von Schule, Gesundheitswesen, Polizei u.a.

 

Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung von spezifischen Handlungsempfehlungen, die für das gesamte Kreisgebiet einheitlich gelten sollen. Diese sollen von den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen der beteiligten Jugendämter verabschiedet werden.

 

Die Verwaltung wird die Umsetzungsstruktur im Detail und einige Angebote des Kreisjugendamtes im Rahmen der Frühen Hilfen in der Sitzung vorstellen.

 

 

 

 

Soest,

 

Im Auftrag

 

 

 

Schulte-Kellinghaus

Dezernentin Jugend, Schule und Soziales