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„Der Kreisausschuss sieht den vom Landschaftsbeirat erhobenen Widerspruch gegen die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für den von der Gemeinde Welver auf der alten Bahntrasse bei Welver geplanten Alleenradweg als unberechtigt an und spricht sich für die Erteilung der beantragten Befreiung aus.“
III. Zusammenfassung
Die Gemeinde Welver plant auf einem stillgelegten Bahndamm nördlich Scheidingen einen neuen Radweg in einer Länge von 1,3 km anzulegen und hat für dieses Vorhaben einen Befreiungsantrag von den entgegenstehenden Vorschriften der Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg für den geschützten Landschaftsbestandteil „Alte Bahnstrecke Königsborn-Welver“ gestellt. Der Kreisausschuss ist über den vom Landschaftsbeirat in diesem Verfahren erhobenen Widerspruch zu unterrichten. Nach § 69 Landschaftsgesetz NW muss der Kreisausschuss jetzt abschließend darüber entscheiden, ob die Befreiung zu erteilen oder zu versagen ist.
IV. Sachdarstellung
Die Gemeinde Welver plant, auf einem stillgelegten Bahndamm nördlich Scheidingen einen neuen Radweg in einer Länge von 1,3 km anzulegen. Dieses Alleenradweg-Projekt auf der ehemaligen Bahntrasse ist Bestandteil eines überregionalen Radweges, der auf Initiative der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft NRW gemeinsam mit dem Kreis Unna und der Stadt Hamm geplant wird. Die vorgesehene Radwegtrasse liegt aber auf einem Teilstück des geschützten Landschafts- bestandteils „Alte Bahnstrecke Königsborn-Welver“. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Welver beim Kreis Soest einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Befreiung von den Verboten der Schutzverordnung der Bezirksregierung Arnsberg gestellt (s. beigefügte Antragsunterlagen). Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann eine derartige Befreiung u. a. erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.
Aufgrund dieses Antrages wurde die Radwegplanung in der Sitzung des Landschaftsbeirats am 29.11.2012 im Rathaus der Gemeinde Welver beraten. Bei der Vorstellung des Projekts hat der von der Gemeinde Welver beauftragte Planverfasser besonders darauf hingewiesen, dass die neue Planung alle früheren Forderungen des Landschaftsbeirats aus dem Jahr 2008 berücksichtige (erhebliche Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen des geschützten Landschaftsbestands durch teilweise Alternativtrassen, Nachweis der Artenschutzverträglichkeit durch ein fundiertes Gutachten sowie ein großzügiges Ausgleichs-maßnahmenkonzept).
In der kontroversen Diskussion im Landschaftsbeirat wiesen die Kritiker der Planung auf die Ihrer Auffassung nach überflüssige Flächeninanspruchnahme eines schmalen Schutzgebietsstreifens sowie auf zumutbare Trassenalternativen für den Radweg hin. In dem dann mit Stimmenmehrheit gefassten Beschluss hat sich der Landschaftsbeirat dafür ausgesprochen, die von der Gemeinde Welver beantragte Befreiung für den Radweg nicht zu erteilen.
Die Verwaltung ist gleichwohl der Auffassung, dass die Erteilung der beantragten Befreiung im vorliegenden Fall aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. In ihrem Antrag hat die Gemeinde Welver überzeugend dargelegt, dass der Alleenradweg auf der alten Bahnstrecke einen unverzichtbaren Bestandteil für die weitere Entwicklung des Fahrrad-tourismus in Welver darstellt. Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen teilt die Verwaltung auch die Auffassung der Gemeinde Welver, dass es sich bei dieser Planung um einen ökologisch vertretbaren Kompromiss handelt.
Mit dem Widerspruch des Landschaftsbeirats ist nach der Regelung des § 69 Landschaftsgesetz NW wie folgt umzugehen:
Erteilung oder Versagung der Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde.
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