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Vorlage - 9/2013  

 
 
Betreff: Antrag der Gemeinde Welver auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für einen Radwegbau auf Flächen des geschützten Landschaftsbestandteils "Alte Bahnstrecke Königsborn - Welver"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:Natur- und Landschaftsschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
19.02.2013 
Ausschuss für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz (offen)   
Kreisausschuss
07.03.2013 
Kreisausschuss ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antragsunterlagen Radweg Welver  

„Der Kreisausschuss sieht den vom Landschaftsbeirat erhobenen Widerspruch gegen die

Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für den von der Gemeinde  Welver auf der

alten Bahntrasse bei Welver geplanten Alleenradweg als unberechtigt an und spricht sich

für die Erteilung der beantragten Befreiung aus.“

 


III. Zusammenfassung

 

Die Gemeinde Welver plant auf einem stillgelegten Bahndamm nördlich Scheidingen einen    neuen Radweg in einer Länge von 1,3 km anzulegen und hat für dieses Vorhaben einen Befreiungsantrag von den entgegenstehenden Vorschriften der Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg für den geschützten Landschaftsbestandteil „Alte Bahnstrecke Königsborn-Welver“ gestellt.

Der Kreisausschuss ist über den vom Landschaftsbeirat in diesem Verfahren erhobenen Widerspruch zu unterrichten. Nach § 69 Landschaftsgesetz NW muss der Kreisausschuss jetzt abschließend darüber entscheiden, ob die Befreiung zu erteilen oder zu versagen ist.

 

 

 

 

 

IV. Sachdarstellung

 

Die Gemeinde Welver plant, auf einem stillgelegten Bahndamm nördlich Scheidingen einen  neuen Radweg in einer Länge von 1,3 km anzulegen. Dieses Alleenradweg-Projekt auf der ehemaligen Bahntrasse ist Bestandteil eines überregionalen Radweges, der auf Initiative der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft NRW gemeinsam mit dem Kreis Unna und der Stadt Hamm  geplant wird.

Die vorgesehene Radwegtrasse liegt aber auf einem Teilstück des geschützten Landschafts- bestandteils „Alte Bahnstrecke Königsborn-Welver“.

Aus diesem Grund hat die Gemeinde Welver beim Kreis Soest einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Befreiung von den Verboten der Schutzverordnung der Bezirksregierung       Arnsberg gestellt (s. beigefügte Antragsunterlagen).

Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann eine derartige Befreiung u. a. erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

Aufgrund dieses Antrages wurde die Radwegplanung in der Sitzung des Landschaftsbeirats am 29.11.2012 im Rathaus der Gemeinde Welver beraten.

Bei der Vorstellung des Projekts hat der von der Gemeinde Welver beauftragte Planverfasser besonders darauf hingewiesen, dass die neue Planung alle früheren Forderungen des Landschaftsbeirats aus dem Jahr 2008 berücksichtige (erhebliche Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen des geschützten Landschaftsbestands durch teilweise Alternativtrassen, Nachweis der Artenschutzverträglichkeit durch ein fundiertes Gutachten sowie ein großzügiges Ausgleichs-maßnahmenkonzept).

 

In der kontroversen Diskussion im Landschaftsbeirat wiesen die Kritiker der Planung auf die Ihrer Auffassung nach überflüssige Flächeninanspruchnahme eines schmalen Schutzgebietsstreifens sowie auf zumutbare Trassenalternativen für den Radweg hin.

In dem dann mit Stimmenmehrheit gefassten Beschluss hat sich der Landschaftsbeirat dafür ausgesprochen, die von der Gemeinde Welver beantragte Befreiung für den Radweg nicht zu erteilen.

 

Die Verwaltung ist gleichwohl der Auffassung, dass  die Erteilung der beantragten  Befreiung im vorliegenden Fall aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. In          ihrem Antrag hat die Gemeinde Welver überzeugend dargelegt, dass der Alleenradweg auf der alten Bahnstrecke einen unverzichtbaren Bestandteil für die weitere Entwicklung des Fahrrad-tourismus in Welver darstellt. Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen teilt die Verwaltung auch die Auffassung der Gemeinde Welver, dass es sich bei dieser Planung um einen ökologisch vertretbaren Kompromiss handelt.

 

Mit dem Widerspruch des Landschaftsbeirats ist nach der Regelung des § 69 Landschaftsgesetz NW wie folgt umzugehen:

 

  1. Unterrichtung des Kreisausschusses über die Angelegenheit und den Widerspruch des Landschaftsbeirats.

 

  1. Entscheidung des Kreisausschusses über die Berechtigung des Beiratswiderspruches.

 

  1. Je nach Beschluss des Kreisausschusses:

Erteilung oder Versagung der Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde.