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Vorlage - 180/2023  

 
 
Betreff: Einführung Deutschlandticket; hier: Anerkennung des Deutschlandtickets und Bereitstellung der rechtlichen Grundlagen zur Weiterleitung der Ausgleichszahlungen von Bund und Land an die Verkehrsunternehmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:80 Digitales, Klimaschutz, Mobilität und Innovation   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung
25.05.2023 
Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Mobilität      
Kreisausschuss Vorberatung
14.06.2023    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag Entscheidung
20.06.2023    Sitzung des Kreistages      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt

 

  1. Der Kreis Soest beschließt infolge der Tarifanerkennung für das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, auf seinem Zuständigkeitsgebiet, zunächst befristet für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023, unter Berücksichtigung der ihm durch den Bund zugeordneten Aufgaben als zuständige Behörde, die finanziellen Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei den betroffenen Verkehrsunternehmen auszugleichen.
  2. Die Verwaltung wird daher beauftragt, durch zeitnahe Fortschreibung der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge den Ausgleich der finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 rechtskonform umzusetzen. Hierbei ist der Ausgleich entsprechend den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - VII D 3 – 58.53.08-000006 - vom 21. April 2023 vorzunehmen.

 


 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

Keine Auswirkungen auf das Ergebnis

Produkt:

12.80.01

 

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

x

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen: Die Kosten für die Einführung des Deutschlandtickets werden in 2023 vollständig aus Bundes- und Landesmitteln getragen und vom Kreis an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Damit gibt es keine Auswirkungen auf das Jahresergebnis des Kreises.

 


Zusammenfassung

 

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neunten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) durch den Deutschen Bundestag am 16.03.2023 sowie den Bundesrat am 31.03.2023 wurde das Deutschlandticket eingeführt.

In §9 Satz 4 des RegG wird der Deutschlandticket-Tarif zum Preis von 49,00 €/Monat im Übergangszeitraum vom 01.05. bis 30.09.2023 gesetzlich als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 (EU-VO 1370/2007) eingeführt. Bund und Länder stellen für den Ausgleich finanzieller Nachteile bei den Verkehrsunternehmen 2023-2025 jährlich 3 Mrd. Euro zur Verfügung.

 

Die Umsetzung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus der Einführung eines Höchsttarifes ergeben, obliegt laut Richtlinie des Landes NRW den Aufgabenträgern. Der Kreis Soest als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV muss deshalb für seinen Verantwortungsbereich über den 30.09.2023 hinaus die Anerkennung des Deutschlandticket-Tarifs und die rechtskonforme Weiterleitung des Ausgleichs finanzieller Nachteile im Rahmen seiner öffentlichen Dienstleistungsaufträge beschließen.

Der Beschluss wird angesichts der noch nicht geklärten Finanzierung etwaiger Mehrkosten über die 3 Mrd. € hinaus ab dem Jahr 2024 zunächst nur bis zum 31.12.2023 getroffen.

 


Sachdarstellung

 

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) steht weiterhin vor besonderen Herausforderungen. Nunmehr haben der Bund und die Länder sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den ÖPNV zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement zum 01.05.2023 einzuführen. Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an der Finanzierung und stellt für das Deutschlandticket ab 2023 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Für die Folgejahre wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. Daneben wird mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt.

Der Bund schreibt die Anwendung des Deutschlandtickets durch die ergänzende Regelung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vor. In der Folge wurde u.a. durch den WestfalenTarifausschuss der WestfalenTarif GmbH der Beschluss gefasst, die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets als gesetzlich vorgegebene Tarifbestimmungen anzuzeigen und alle zu deren Umsetzung innerhalb des Gemeinschaftstarifs der WestfalenTarif GmbH erforderlichen Schritte im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzuleiten. Durch den Beschluss unter 1.) erkennt der Kreis Soest als Aufgabenträger die Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs zusätzlich bis zum 31.12.2023 an.

Die Umsetzung der beihilferechtskonformen Weiterleitung der Bundes- und Landesmittel ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den zuständigen Behörden abzuwickeln. In Nordrhein-Westfalen sind dies insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger für den ÖPNV gemäß den Regelungen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).

Für eine entsprechende Ausreichung der Bundes- und Landesmittel durch den Kreis Soest an das jeweiligen Verkehrsunternehmen bedarf es nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entweder eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer allgemeinen Vorschrift (vgl. auch Ziff. 4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - VII D 3 – 58.53.08-000006 - vom 21. April 2023.

Der Kreis Soest bedient sich zur Ausreichung der ihm für das Jahr 2023 zugewiesenen Bundes- und Landesmittel der bestehenden regulären sowie der im Wege von Notmaßnahmen zur Ausreichung der Mittel nach dem Corona-Rettungsschirm erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit den jeweils auf dem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen, um eine Umsetzung der in den Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 vorgegebenen Anforderungen schnellstmöglich sicherzustellen.


Durch die vorzunehmenden Fortschreibungen der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung und Anerkennung des Deutschlandtickets zusätzlich zu den bisherigen Vorgaben zur Anwendung der jeweiligen Tarife im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr möglich wird. Zudem sind die Verkehrsunternehmen zur Einhaltung der jeweils geltenden Vorgaben nach den Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu verpflichten. Hierdurch wird die Gewährung von Ausgleichsleistungen, die der Kreis Soest gemäß den Regelungen der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 für die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zurückzuführen sind, vom Bund und Land erhält, beihilferechtlich abgesichert. Die Verwaltung wird durch Beschluss unter 2.) entsprechend beauftragt, die notwendigen Fortschreibungen zeitnah umzusetzen, um den öffentlichen Personennahverkehr auch unter Geltung des bundesweiten Deutschlandtickets im Zuständigkeitsgebiet des Kreises Soest unverändert aufrecht erhalten zu können.

Der Kreis Soest kommt hiermit der ihm durch § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG zugeordneten Aufgabe nach, nach der er als zuständige Behörde die finanziellen Nachteile entsprechend der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei den betroffenen Verkehrsunternehmen auszugleichen hat.

Sowohl die grundsätzliche Weiterführung des Deutschlandtickets durch Beschlüsse aller deutschlandweit zuständigen Tariforganisationen bzw. Aufgabenträger, als auch seine Finanzierung werden noch stark diskutiert. Der bundesweit einheitliche Tarif erhält von Bund und Ländern aktuell nur für das Jahr 2023 eine gesicherte auskömmliche Finanzierung. Die kommunalen Spitzenverbände fordern deshalb vehement, dass Bund und Länder sich die eventuellen Mehrkosten über den fixierten Betrag von 3 Mrd. € pro Jahr hinaus weiterhin hälftig teilen. Ein Beschluss des Kreises Soest zur Weiterführung des D-Tickets ist deshalb nur befristet bis zum 31.12.2023 möglich. Für die Zeit ab dem 01.01.2024 wird auf eine Einigung zur Nachschusspflicht durch Bund und Länder gewartet.

Die im Wege von Notmaßnahmen erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge haben nur eine begrenzte Laufzeit, sodass im Falle einer Fortführung des Deutschlandtickets über das Jahr 2023 hinaus der Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung des Tarifs entstandenen finanziellen Nachteile für die betroffenen Verkehrsunternehmen entsprechend der EU-VO 1370/2007 beihilfekonform über eine sogenannte Allgemeine Vorschrift erfolgen muss. Der Kreis Soest wird sich zusammen mit den weiteren Aufgabenträgern des Zweckverbands Mobilität Ruhr-Lippe (ZRL) über den Erlass einer einheitlichen und abgestimmten allgemeinen Vorschrift für den Fall einer fortgesetzten Finanzierung durch Bund und Länder (insbes. Beibehaltung der derzeit in § 9 Abs. 2 Satz 3 RegG geregelten Nachschusspflicht) beraten. Der Erlass einer entsprechenden allgemeinen Vorschrift, die die Anwendung und Finanzierung des Deutschlandtickets auch für die Jahre 2024 und 2025 regelt, bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.

Mit dem Beschluss zur Anerkennung des Deutschlandtickets und der Nutzung der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge zum Ausgleich der durch die Tarifanerkennung nicht gedeckten Ausgaben im ÖPNV zunächst bis zum 31.12.2023 verpflichtet sich der Kreis Soest ausschließlich, die ihm durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Mittel an die in seinem Zuständigkeitsgebiet tätigen Busverkehrsunternehmen weiterzuleiten. Der Einsatz kreiseigener Haushaltsmittel zur Finanzierung von Schäden durch die Anerkennung des Deutschlandtickets ist ausgeschlossen. Rechtliche Risiken aufgrund möglicher darüberhinausgehender Ansprüche der Verkehrsunternehmen gegenüber dem Kreis Soest werden vom MUNV Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gesehen.


Die dargestellte Vorgehensweise ist zwischen den fünf Aufgabenträgern im Raum Ruhr-Lippe (Stadt Hamm, Kreis Unna, Märkischer Kreis, Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) bei eingehender Beratung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young Law GmbH einvernehmlich abgestimmt. Der Hochsauerlandkreis, in dessen Zuständigkeitsgebiet sowohl das gemeinsame kommunale Verkehrsunternehmen Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) als auch die privaten Verkehrsunternehmen Westfalen Bus GmbH (WB) und Verkehrsgesellschaft Breitenbach mbh & Co. KG Linienverkehre betreiben, fasst gleichlautende Beschlüsse.