Bürgerinformationssystem

Vorlage - 149/2023  

 
 
Betreff: Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Im Auftrag / In Vertretung:Im AuftragAktenzeichen:51.15.10
Federführend:51 Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
31.05.2023 
12. Sitzung des Jugendhilfeausschusses      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 LWL Rundschreiben Nr. 2 aus 2023 zur Vorlage Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten  
Anlage 2 LWL Rundschreiben Nr. 30 aus 2019 zur Vorlage Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten  
Anlage 3 Erlass MKFFI zur Vorlage Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten  
Anlage 4 Verteilung der Landesmittel zur Vorlage Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Kriterien zur Verteilung des Landes- und Kreiszuschusses in Höhe von 904.240,40 EUR zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2023/2024 und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

06.51.10 – Kindertagesbetreuung

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen: Die maximale Gesamtförderung für das Kindergartenjahr 2023/2024 beläuft sich auf 904.240,40 EUR. Die Landesmittel betragen 723.392,32 EUR, die um 180.848,08 EUR (25%) vom Jugendhilfeträger aufzustocken sind.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung

 

Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung nach § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Für das Kindergartenjahr 2023/2024 sollen Kindertageseinrichtungen einen Förderungsbetrag erhalten, wenn sie

 

  • Öffnungszeiten anbieten, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen
  • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr anbieten
  • im Kindergartenjahr 15 Tage oder weniger die Einrichtung schließen.

 

Kindertagespflegepersonen sollen einen Förderungsbetrag erhalten, wenn sie

 

  • regelmäßige, mehr als eine Stunde ergänzende Kindertagespflege außerhalb der Öffnungs- bzw. Betreuungszeiten der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege leisten. (Das trifft für diejenigen Tagespflegepersonen zu, die in den Zeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr tatsächlich die Betreuung von Kindern übernehmen.)
  • Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen erbringen
  • Betreuung über Nacht erbringen

 

Die Verteilungsmodalitäten entsprechen denjenigen des Kindergartenjahres 2022/2023. Die Verfahrensweise hat sich bewährt und wird somit erneut als Verteilungsgrundlage genommen.

 

Für die nachfolgenden Kindergartenjahre wird der Jugendhilfeausschuss jeweils neu über die Verteilung der Fördermittel entscheiden.

 


Sachdarstellung

 

Mit dem Ziel der Qualitätsverbesserungen in der Kindertagesbetreuung stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen aus dem Gute-KiTa-Gesetz rund 1,2 Mrd. EUR seit dem 01.08.2020 für insgesamt fünf Jahre zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert daraus unter anderem flexible Öffnungszeiten und Sprachförderung. Das Land gewährt gem. § 48 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) landesweit einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten.

 

Gem. dem Rundschreiben Nr. 2/2023 des LWL-Landesjugendamtes Westfalen vom 12.01.2023 stellt das Land seit dem Kindergartenjahr 2022/2023 landesweit einen Betrag von 80 Mio. EUR zur Förderung von Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeit zur Verfügung (siehe Anlage 1).

 

Mit Rundschreiben Nr. 30/2019 vom 19.11.2019 wurde die Verteilung auf die Jugendämter anhand eines errechneten prozentualen Anteils für das Kindergartenjahr 2020/2021 veröffentlicht (siehe Anlage 2). Dieser Prozentsatz ist auch für die Folgejahre maßgeblich geblieben. Für das Kindergartenjahr 2022/2023 errechnete sich für das Kreisjugendamt Soest ein Anteil an den Landesmitteln von 699.200,00 EUR (siehe Anlagen 3 und 4).

 

Gem. dem Rundschreiben Nr. 2/2023 bleibt das Budget eines Jugendamtes grundsätzlich so wie im Vorjahr 2022/2023. Es wird lediglich um 3,46 % erhöht, da gem. § 48 Abs. 3 KiBiz ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 auch für den Zuschuss zur Flexibilisierung die Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz gilt. Unter Einbeziehung der Erhöhung ergibt sich ein Landeszuschuss in Höhe von 723.392,32 EUR (699.200,00 EUR zuzüglich 3,46%).

 

 

Der Landeszuschuss ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt

  • um 25 Prozent zu erhöhen
  • und an die Träger von Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen

weiterzuleiten.

 

Für das Kreisjugendamt Soest sind zusätzliche kommunale Mittel in Höhe von 180.848,08 EUR einzusetzen (25% von 723.392,32 EUR). Für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten stehen somit insgesamt Mittel in Höhe von 904.240,40 EUR für das Kindergartenjahr 2023/2024 zur Verfügung.

 

Die Aufteilung dieser Mittel zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege soll im Verhältnis der zum 15.03.2023 beantragten Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2023/2024 erfolgen:

 

  • 560 Plätze in der Kindertagespflege = 73.870,00 EUR (gerundet)
  • 6.295 Plätze in den Kindertageseinrichtungen = 830.370,40 EUR

 

Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie:

 

  • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von

wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

  • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
  • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
  • Kindertageseinrichtungen, die 15 Tage oder weniger im Kindergartenjahr

schließen,

  • zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
  • ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz.

 

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entscheidet das Kreisjugendamt Soest auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

 

Kindertageseinrichtungen

 

Die im vergangenen Kindergartenjahr vorgenommene Verteilung der Fördermittel hat sich bewährt. Somit sollen im Kindergartenjahr 2023/2024 die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden:

 

  • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen
  • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote, die nach 17 Uhr und vor 7 Uhr bestehen
  • Kindertageseinrichtungen, die im Kindergartenjahr 15 Tage oder weniger die Einrichtung schließen. (neuer Hinweis: Als Öffnungstage gelten nur die Tage, an denen das Betreuungsangebot allen Kindern komplett zur Verfügung steht.)

 

Je nach Umfang der Angebote ist folgende Gewichtung der Förderung vorgesehen:

 

  • Öffnungszeiten von wöchentlich über 47 Stunden
  • > 47 - 50 WStd. = 1 Punkt
  • > 50 - 55 WStd. = 2 Punkte
  • > 55 WStd.        = 3 Punkte

 

  • 15 oder weniger als 15 Schließungstage

 

  • 10 - 15 Schließungstage = 1 Punkt
  • < 10 Schließungstage     = 2 Punkte

 

  • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr
  • je Angebot / Tag = 0,5 Punkte

 

Fördergrundlage für die Kindertageseinrichtungen, sind

 

  • der Antrag der Träger auf Betriebskostenförderung,
  • sowie die Meldebogenstatistik gem. § 47 SGB VIII,
  • und Mitteilungen der Träger bei neuen Angeboten / Einrichtungen.

 

Die Träger wurden im Vorfeld über das Vorgehen informiert. Grundsätzlich hängt die Höhe der Fördersumme für eine Kindertageseinrichtung von dem jeweiligen Angebotsspektrum der Einrichtung ab.

 

Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel ist, dass die Vorgaben lt. LWL-Rundschreiben Nr. 37/2000 vom 06.10.2020 erfüllt werden. Danach ist im Hinblick auf den erhöhten Personalbedarf bei Flexibilisierung der Öffnungs- und Betreuungszeiten ein Antrag auf Betriebserlaubnis beim LWL zu stellen. Die vom LWL ausgestellte Betriebserlaubnis muss dem Kreisjugendamt für das Kindergartenjahr 2023/2024 vorgelegt werden.

 

Kindertagespflege

 

Für das Kindergartenjahr 2023/2024 sollen ebenfalls wiederum die Kriterien aus dem vorangegangenem Kindergartenjahr für die Vergabe der Zuschüsse an die Kindertagespflegepersonen zugrunde gelegt werden:

 

  • regelmäßige, mehr als eine Stunde ergänzende Kindertagespflege außerhalb der Öffnungs- bzw. Betreuungszeiten der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege (Das trifft für diejenigen Tagespflegepersonen zu, die in den Zeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr tatsächlich die Betreuung von Kindern

übernehmen.)

  • Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen
  • Betreuung über Nacht

 

Je nach Umfang der Angebote ist folgende Gewichtung der Förderung vorgesehen:

 

  • Betreuung nach 17 Uhr und vor 7 Uhr, pro betreutem Kind

o 1-3 Stunden pro Woche   = 1 Punkt

o 4-7 Stunden pro Woche   = 2 Punkte

o 8-11 Stunden pro Woche = 3 Punkte

o > 12 Stunden pro Woche = 4 Punkte

 

  • Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen, pro betreutes Kind

o 1-8 Stunden pro Monat   = 3 Punkte

o 9-16 Stunden pro Monat = 6 Punkte

o > 17 Stunden pro Monat = 9 Punkte

 

  • Betreuung über Nacht

o pro Übernachtung, pro Kind im Monat = 6 Punkte

 

Die Auszahlung der Fördermittel für die Tagespflegepersonen erfolgt in Form von 3 Ratenzahlungen im Laufe des Kindergartenjahres. Dies hat den Vorteil, dass Tagespflegepersonen auch für unterjährig entstehende Bedarfe von Eltern von den Fördergeldern profitieren können.

 

Als Nachweis für die erweiterten Öffnungszeiten gelten die Betreuungsverträge, aus denen die besonderen Betreuungszeiten hervorgehen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind zudem durch Vorlage von Anwesenheitslisten zu belegen.

 

Je nachdem, wie viele Kindertagespflegepersonen die Leistungen erbringen, errechnet sich die jeweilige Fördersumme. Eine Kindertagespflegestelle kann für das Kindergartenjahr 2023/2024 insgesamt maximal Fördergelder in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten, die maximale Fördersumme für eine Großtagespflegestelle liegt für das Kindergartenjahr 2023/2024 bei 8.000,00 EUR. Die Benennung der tatsächlichen Zuschusshöhe ist erst nach der Auswertung der Betreuungsverträge möglich.

 

Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen. Sie sind nicht rücklagefähig.