Bürgerinformationssystem

Vorlage - 110/2023  

 
 
Betreff: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Kreises Soest mit den südwestfälischen Kreisen Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe sowie dem Oberbergischen Kreis über die Einführung eines gemeinsamen Telenotarzt-Systems
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
  Aktenzeichen:38 91 22
Federführend:38 Rettungsdienst   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen Vorberatung
10.05.2023 
Sitzung des Ausschusses für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
14.06.2023    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag Entscheidung
20.06.2023    Sitzung des Kreistages      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
2023-04-06-Öffentlich-rechtliche Vereinbarung TNA-Trägergemeinschaft  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Kreises Soest mit den südwestfälischen Kreisen Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe sowie dem Oberbergischen Kreis über die Einführung eines gemeinsamen Telenotarzt-Systems.

Die notwendigen Mittel für die Einführung des Telenotarztsystems sind in den Haushalt 2024 und in die Mittelfristplanung einzustellen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

02.38.90

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

Die erforderlichen Mittel zur Einführung des Telenotarztsystems werden im Haushalt 2024 ff. und der Mittelfristplanung berücksichtigt. Die Kosten sind derzeit nicht kalkulierbar. Sie werden durch die Kostenträger im Rahmen des Rettungsdienstbedarfsplans refinanziert.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die flächendeckende Einführung eines Telenotarzt-Systems in NRW beschlossen. Ziel ist es, das Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen bedarfsgerecht bis 2025 vollständig auszubauen.

 

Die südwestfälischen Kreise haben am 07.10.2021 gegenüber dem Land gemeinsam ihr Interesse an der Einführung eines Telenotarzt-Systems bekundet. Diesem Vorhaben hat das Land am 06.12.2021 zugestimmt. Im November 2022 erfolgte die Erweiterung um den Oberbergischen Kreis.

 

Die Einführung eines gemeinsamen Telenotarzt-Systems soll aufgrund der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW erfolgen. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW.

 

Die Zusammenarbeit der beteiligten Kreise in der beabsichtigten Form steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kostenträger.


Sachdarstellung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die flächendeckende Einführung eines Telenotarzt-Systems in NRW beschlossen. Ziel ist es, das Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen bedarfsgerecht bis 2025 vollständig auszubauen.

 

Hierzu wurde im Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen am 23.02.2021 wie folgt berichtet (siehe auch Vorlage 076/2021):

 

Die Einsatzzahlen in den Rettungsdiensten stagnieren auf hohem Niveau oder steigen tendenziell weiter. Gleichzeitig wird es gerade im ländlichen Raum immer schwieriger, Notärzte für den Rettungsdienst zu gewinnen. Der Telenotarzt soll den Notarzt im Einsatz zwar nicht ersetzen; allerdings können die beschriebenen Entwicklungen durch die Einführung des Telenotarztes zumindest abgefedert werden.

 

Nachdem das Berufsbild des Notfallsanitäters erfolgreich eingeführt wurde, verspricht man sich auch durch die Einführung des Telenotarzt-Systems eine weitere qualitative Verbesserung der rettungsdienstlichen Leistungen.

 

Das Telenotarzt-System ermöglicht es einem speziell ausgebildeten Notarzt, der sich z.B. in einer Leitstelle aufhält, sich per Telemetrie (Audio und Video) in den Rettungswagen am Einsatzort zuzuschalten und das dort tätige Rettungsdienstpersonal anzuleiten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck können dem Telenotarzt über Funkverbindung benötigte Daten und Messwerte oder auch Fotos übermittelt werden. Ferner kann der Telenotarzt den Transport vom Einsatzort ins Krankenhaus oder die Verlegung von Notfallpatienten aus heimischen in entferntere Krankenhäuser begleiten. Während seiner Tätigkeit hat er die Möglichkeit, bestimmte medizinische Maßnahmen oder Medikamentengaben anzuordnen.

 

Für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst stellt die Einführung eines Telenotarzt-Systems eine Verbesserung der Handlungssicherheit sowie Qualitätssicherung und eine begleitende Rückfallebene dar.

 

Für Sekundärverlegungen können durch die Einführung des Systems zeitintensive Einsätze für Notarzteinsatzfahrzeuge entfallen, da - in Abhängigkeit des Patientenzustands - die ärztliche Transportbegleitung durch einen Telenotarzt erfolgen kann. Somit stehen die Notarzteinsatzfahrzeuge für Primäreinsätze zur Verfügung.

 

Im Regierungsbezirk Köln gibt es bereits seit einigen Jahren ein erfolgreiches System in der Stadt Aachen, mit welchem die Kreise Euskirchen und Heinsberg kooperieren.

 

Im Februar 2020 haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die Ver-bände der Krankenkassen, die Kommunalen Spitzenverbände und die Ärztekammern Nord-rhein und Westfalen-Lippe eine gemeinsame Absichtserklärung zur Einführung des Telenot-arzt-Systems in Nordrhein-Westfalen unterschrieben und damit die Rahmenbedingungen festgelegt und weitere Schritte definiert.

 

Das Telenotarzt-System soll danach der qualitativen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes dienen und ist ein zentraler Baustein der Digitalisierungsstrategie des Landes.

 

Dabei sollen die Kommunen kooperieren, da nicht jeder Träger eines Rettungsdienstes eine eigene Telenotarztzentrale benötigt. Auf der Basis der bisherigen Erfahrungen in Aachen und einer wissenschaftlichen Ausarbeitung der Universität Maastricht sind einheitliche Kriterien für die lokale Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsfestlegung entwickelt und vereinbart.

 

Auf deren Grundlage bilden die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit Trägergemeinschaften. Die Umsetzung erfolgt über die jeweiligen lokalen Bedarfsplanverfahren nach dem Rettungsgesetz NRW und ist somit durch die Kostenträger refinanziert.

 

Die südwestfälischen Kreise arbeiten seit Jahren gut und vertrauensvoll zusammen. Für den Bereich des Rettungsdienstes wurde vor ca. 7 Jahren ein Arbeitskreis gegründet, der sich etwa zweimal im Jahr mit grundsätzlichen Fragen der rettungsdienstlichen und notärztlichen Versorgung beschäftigt. Der Arbeitskreis wurde 2016 um den Oberbergischen Kreis erweitert.

 

Die südwestfälischen Kreise haben am 07.10.2021 gegenüber dem Land gemeinsam ihr Interesse an der Einführung eines Telenotarzt-Systems bekundet. Diesem Vorhaben hat das Land am 06.12.2021 zugestimmt Im November 2022 erfolgte die Erweiterung um den Oberbergischen Kreis.

 

Die Einführung eines gemeinsamen Telenotarzt-Systems soll aufgrund der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW erfolgen. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW.

 

Der Kreis Soest übernimmt die Kernträgerschaft für die administrativen Aufgaben. Im Übrigen betreibt jeder Kreis einen Telenotarztstandort, der alternierend über das Jahr besetzt ist (§ 1 Abs. 3). Für dieses Modell haben sich alle beteiligten Kreise ausgesprochen. Hiermit wird den Besonderheiten in Südwestfalen und dem Oberbergischen Kreis (Flächenkreise, Krankenhauslandschaft) Rechnung getragen.

 

Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Zusammenarbeit der beteiligten Kreise in der beabsichtigten Form steht daher auch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kostenträger.

 

Im nächsten Schritt wird die Konsentierung mit den Kostenträgern angestrebt. Hierzu hat der Kreis Soest am 14.03.2023 ein erstes Gespräch mit den Kostenträgern geführt. Es ist beabsichtigt, dass sich die beteiligten Kreise in ihren Rettungsdienstbedarfsplänen auf die mit den Kostenträgern verhandelten Festlegungen im Rettungsdienstbedarfsplan des Kreises Soest zur Einführung des Telenotarzt-Systems beziehen können.

 

Der Start des Telenotarzt-Systems wird für Ende 2024 angestrebt. Danach soll ein schrittweiser weiterer Ausbau erfolgen.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist sowohl hausintern als auch mit der Bezirksregierung Arnsberg abgestimmt.