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Der Kreistag des Kreises Soest ermächtigt seine Vertreter in den Gremien der Eissport-, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Soest mbH (EVB),
Die weitere Entwicklung der Angebotsnutzung durch Besucher und Sportvereine sowie die künftige Betriebs- und insb. Energiekostenentwicklung werden im Zeitraum 2023 bis 2025 evaluiert. Eine Entscheidung über den Weiterbetrieb 2026 und Folgejahre ist dann zu treffen.
Zusammenfassung
Die Eissport-, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Soest mbH (EVB)
Die EVB-Gremien haben sich in ihren Sitzungen am 24.10.2022 und 22.02.2023 mit dem Weiterbetrieb des Eissportzentrums Möhnesee und der Verlängerung des Pachtvertrags mit der Deutschen Sportstättenbetriebs- und Planungsgesellschaft GmbH & Co. KG (DSBG) um weitere 5 Jahre ab dem 01.05.2023 inklusive Verlängerungsoption vorbehaltlich eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses beschäftigt und zur Klärung offener Fragen zunächst eine Vertragsverlängerung um 3 Monate beschlossen.
Die Besucherzahl liegt aktuell bei rund 30.000.
Die EVB bezuschusst den Betrieb des Eissportzentrums gemäß Wirtschaftsplan 2023 mit rund 124 TEUR p.a. (Betriebskostenzuschuss abzüglich Pachtzahlung DSBG) und trägt die in 2023 notwendigen Investitionen - insbesondere zum Austausch der Beleuchtungsanlage - in Höhe von ca. 156 TEUR.
Es wird eine Verlängerung des Pachtvertrags um zunächst 3 Jahre bis Sommer 2026 vorgeschlagen. Die weitere Entwicklung der Angebotsnutzung durch Besucher und Sportvereine sowie die künftige Betriebs- und insb. Energiekostenentwicklung werden im Zeitraum 2023 bis 2025 evaluiert. Eine Entscheidung über den Weiterbetrieb 2026 und Folgejahre ist dann zu treffen.
Das Eissportzentrum Möhnesee wurde 1997 vom Kreis Soest in den Verantwortungsbereich des 100%igen Tochterunternehmen des Kreises, der EVB, gegeben. Seit Mitte 2008 wird der Betrieb der Eissporthalle (Tagesgeschäft) durch die DSBG (Deutsche Sportstättenbetriebs- und Planungsgesellschaft mbH & Co. KG) als Pächterin durchgeführt. Der Pachtvertrag mit der DSBG endet mit Ablauf des 30.04.2023 ohne dass es einer Kündigung bedarf. EVB und DSBG sind sich grundsätzlich darüber einig, dass ein Weiterbetrieb des Eissportzentrums erfolgen soll. DSBG strebt dabei eine Verlängerung des Pachtverhältnisses für weitere 5 Jahre mit 5-jähriger Verlängerungsoption an. Der aktuelle Vertrag wurde zunächst um 3 Monate verlängert, damit sich die DSBG zu Wirtschaftsplan, Attraktivierungs- und Marketingkonzept sowie Energieverbräuchen äußern konnte.
Für den Fall des Weiterbetriebs fallen notwendige Investitionen in 2023 für Sanitärarbeiten in den Umkleideräumen und für den Austausch der Beleuchtungsanlage einschließlich Notlicht an. Hierfür liegen zurzeit Kostenvoranschläge in Höhe von gesamt 156 TEUR vor. Die Investitionen für Dach und Fach werden von der EVB, die für den Betrieb von der DSBG übernommen. Der Austausch der Beleuchtungsanlage wird zu verbesserten Energieverbrauchszahlen führen. Eine Solaranlage, wie von DSBG gefordert, kann aus statischen Gründen und der Dachkonstruktion nicht auf dem Dach des Eissportzentrums installiert werden gemäß Stellungnahme des Ingenieurbüros Genähr aus Dortmund.
Das Eissportzentrum hatte in den Jahren 2020/2021 Corona-bedingt 20.800 bzw. 11.500 Besucher. Dies ist jedoch auf die Zwangsschließungen des Eissportzentrums und der eher noch zurückhaltenden Annahme durch die Bevölkerung zurückzuführen. Mit vermehrter Öffentlichkeitsarbeit und zurückgehenden Corona-Einschränkungen wurde wieder ein Anstieg der Besucherzahlen in 2022 auf 30.920 erreicht, sodass fast das Niveau von 2019 erreicht wurde. Auch für den Trainingsbetrieb der eissporttreibenden Vereine zeigt die Tendenz leicht nach oben (zurzeit 146 Vereinstrainingszeiten).
Bei dem Betriebskostenzuschuss bleibt es bei einer im Ursprungspachtvertrag vereinbarten Preisgleitregelung. Die Energiekosten sind in v. g. Preisgleitklausel prozentual nur mit 20 % bewertet, sodass es bei möglicher starker Steigerung der Energiekosten nicht zur unangemessenen Kostensteigerung kommt.
Durch die Aufteilung in Geschäftsbereiche (Sparten) innerhalb der EVB hat ein Weiterbetrieb keine abfallgebührenrechtliche Relevanz.
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