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Der Kreistag beschließt, die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) mit dem Einsatz eines automatischen Fahrgastzählsystems im Linienverkehr zu beauftragen. Hierzu wird die Anlage 4a zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Kreises Soest und des Hochsauerlandkreises gegenüber der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH fortgeschrieben.
Zusammenfassung
Der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (ZRL) plant die Einführung von Automatischen Fahrgastzählgeräten (AFZS) im Busverkehr und stellt dafür eine 100%ige Förderung bereit. AFZS-Geräte sind beispielsweise Pflicht für die Verkehre, die im Rahmen der Schnellbusförderung gefördert werden. Mit den Geräten können die Datenverfügbarkeit zu Fahrgastaufkommen und -auslastung wesentlich verbessert werden.
Durch die Förderung des ZRL entstehen der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH keine zusätzlichen Kosten. Aus beihilferechtlichen Gründen ist allerdings eine Anpassung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags der RLG mit dem Hochsauerlandkreis und dem Kreis Soest notwendig.
Im Rahmen der Förderung der Schnellbuslinien durch das Land NRW auf Basis der entsprechenden Förderrichtlinie des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) ist die Ausstattung der Fahrzeuge, die auf den geförderten Schnellbuslinien zum Einsatz kommen, mit Automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) verpflichtend geworden. Für den Kreis Soest betrifft dies aktuell die Schnellbuslinie S60 Lippstadt-Warstein. Der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe hat dies zum Anlass genommen, das Thema AFZS grundlegend zu betrachten, um so die Verfügbarkeit von entsprechenden Daten im Verbandsgebiet zu erhöhen und die Verkehrsunternehmen bei der Implementierung dieser Technik sowohl organisatorisch als auch finanziell zu unterstützen. Im Ergebnis dieser Überlegungen sollen AFZS im Verbandsgebiet perspektivisch flächendeckend zum Einsatz kommen (zunächst allerdings beschränkt auf die gemeinwirtschaftlich, d.h. auf Basis eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags, verkehrenden Unternehmen). Hierzu hat der ZRL, gemeinsam mit dem Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph), eine Ausschreibung für einen Rahmenvertrag zur Beschaffung der benötigten Zählgeräte auf den Weg gebracht. Es sollen im Jahr 2023 ca. 25 % der Bestandsfahrzeuge (inkl. Subunternehmerleistungen) je (gemeinwirtschaftlich tätigem) Verkehrsunternehmen mit Zählgeräten ausgestattet werden. Für die Folgejahre ist vorgesehen, jeweils alle neu beschafften Fahrzeuge mit Zählgeräten auszustatten. Die Zählgeräte werden zu 100% vom ZRL gefördert. Zudem wird der ZRL einen Wartungsvertrag zur laufenden Wartung der Geräte abschließen und für alle Mitgliedszweckverbände im NWL-Raum ein Hintergrundsystem beschaffen, mit dem die Daten der Zählgeräte zentral erfasst und ausgewertet werden können. Hierfür hat der ZRL eine zusätzliche Personalstelle zur laufenden Betreuung des Hintergrundsystems eingerichtet. Grundsätzlich ist die Einführung von AFZS sehr zu begrüßen, zumal für die RLG hiermit keine zusätzlichen Kosten verbunden sind (da Förderung der Technik zu 100 %, Übernahme der Wartung sowie Betreuung des Hintergrundsystems durch den ZRL). Die Zählgeräte können auf Basis des noch abzuschließenden Rahmenvertrags (s.o.) direkt von der RLG abgerufen werden. Auch die Ausreichung der Förderung erfolgt direkt durch den ZRL an die RLG, so dass für den Kreis Soest kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Aus beihilferechtlichen Gründen ist allerdings eine Anpassung des bestehenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) der RLG mit dem Kreis Soest und dem Hochsauerlandkreis erforderlich. Ob und in welcher Form eine Anpassung des ÖDA möglich ist, wurde im Vorfeld durch die vom ZRL zentral beauftragte Fachkanzlei EY Law untersucht. Im Ergebnis stellte diese fest, dass die Regelungen im § 10 des ÖDA die notwendigen Anpassungen erlauben. Darüber hinaus liegt, angesichts des mit der Installation des AFZS verbunden Auftragswerts, keine wesentliche Änderung des Auftrags vor, die ein neues Vergabeverfahren bedingen würde. Konkret wird damit nur eine Änderung von Anlage 4a des ÖDA („Anforderungen an Qualität, Vertrieb, Marketing etc.“) notwendig. Hier soll unter „A4. Anforderungen an die Fahrzeuge“ auf Seite 9 nach dem Absatz „Betriebstechnik“ folgender Absatz neu eingefügt werden: „Mindestens für die Kategorien I und II ist während der Vertragslaufzeit ein möglichst hoher Anteil der eingesetzten Fahrzeuge sukzessive mit einem automatisierten Fahrgastzählsystem auszurüsten. Die erfassten Daten sind dem Aufgabenträger und dem Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgaben gelten vorbehaltlich einer entsprechenden Mittelgewährung durch den Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe an den Hochsauerlandkreis, den Kreis Soest oder an die RLG im Rahmen der Allgemeinen Förderrichtlinie des Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (Allg. FöRL ZRL).“ Kategorie I und II umfasst laut Nahverkehrsplan dabei Fahrzeuge, die auf Schnellbusachsen, auf Haupt-Regionalbuslinien und im Stadtbus Lippstadt und Soest verkehren. In der Anlage findet sich die geänderte Anlage 4a zum ÖDA. Der neu eingefügte Absatz ist dabei gelb hervorgehoben. Gleichzeitig wurde in der Anlage noch eine weitere Änderung vorgenommen: Im Kapitel „A.7 Anforderungen an das Netzmanagement“ wurde unter dem Abschnitt „Erschließung der Fläche/Vernetzung mit anderen Verkehrsträgern“ zur Konkretisierung das Wort „Fahrrad“ bei Verleihmöglichkeiten ergänzt. Da der öffentliche Dienstleistungsauftrag gemeinsam durch die Kreise Soest und Hochsauerlandkreis vergeben wurde, wird abschließend darauf hingewiesen, dass ein gleichlautender Beschluss durch den Kreistag des Hochsauerlandkreises gefasst wird.
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