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Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderten Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 21 ff. Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinien umzusetzen.
Zusammenfassung
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen ergibt sich die Notwendigkeit, die finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen zu erhöhen.
Die Sachkosten, der Anerkennungsbetrag sowie der Zuschlagsbetrag (laufende Geldleistung) je Kind in der Kindertagespflege sollen daher zum 01.06.2023 um 10,5% sowie um weitere 3,46% zum 01.08.2023 erhöht werden. Eine vollqualifizierte Kindertagespflegeperson erhält demnach für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren ab dem 01.06.2022 einen Stundensatz in Höhe von 6,20 Euro und ab dem 01.08.2023 einen Stundensatz in Höhe von 6,41 Euro. Ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 wird das Entgelt pro Stunde und Kind jeweils gemäß der Fortschreibungsrate nach § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angehoben.
Der Anspruch auf den vollen Stundensatz von 6,41 Euro ist verbunden mit dem Besuch von mind. 5 Fortbildungsstunden im Kindergartenjahr gem. § 21 Abs. 3 KiBiz. Kann ein Nachweis zum Besuch einer Fort-/Weiterbildung nicht vorgelegt werden, reduziert sich der maßgebliche Stundensatz im nachfolgenden Kindergartenjahr um 0,20 Euro.
Die Neuregelungen erfordern eine Änderung der Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII. Die Anpassungen der Richtlinien ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse. Die Synopse beinhaltet auch die im Jugendhilfeausschuss vom 31.05.2022 beschlossenen Änderungen (Erstattung der Qualifizierungskosten).
Kindertagespflege als familiennahe und flexible Betreuungsform hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen Säule in der frühkindlichen Bildung entwickelt. Die Entscheidung der Sorgeberechtigten für die Kindertagespflege erfolgt in der Regel bewusst, aufgrund der kleinen Gruppe und der festen Bezugsperson für das Kind. Eine Besonderheit in der Kindertagespflege stellt die mit der Selbständigkeit verbundene Flexibilität dar. So können Kindertagespflegepersonen in ihrer pädagogischen Arbeit selbstbestimmt arbeiten und können über Strukturen in ihrer Kindertagespflegestelle selbst entscheiden, dies betrifft auch die Vergabe der Betreuungsplätze sowie den Umfang der angebotenen Betreuungszeiten. Damit auch in Zukunft diese familiennahe und flexible Betreuungsform realisiert werden kann, ist eine Erhöhung der aktuellen Geldleistung, insbesondere auch in Anbetracht der rasant gestiegenen Lebenshaltungskosten, gegeben.
Bei einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson handelt es sich in aller Regel um eine selbständige Tätigkeit.
„Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen vorgenommen und betreut die Kindertagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige erzieherische Tätigkeit i. S. v. § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG).“ (Bundesministerium für Finanzen, 11. November 2016)
Anstellungsverhältnisse in der Kindertagespflege stellen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Soest eine große Ausnahme dar.
Obschon es sich bei der Kindertagespflege um eine selbständige Tätigkeit handelt, so verlangt der Gesetzgeber eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (angemessene Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie eine vollständige Erstattung der Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die hierdurch erzielten Einnahmen sind für die Kindertagespflegeperson steuerfrei.
„Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattung zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei.“ (Bundesministerium für Finanzen, 11. November 2016)
Für Kindertagespflegepersonen, die eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII besitzen, stellen die Umsätze in der Kindertagespflege umsatzsteuerfreie Umsätze dar. (§ 4 Nr. 25 UstG).
Historie der Förderleistungen
Mit Einführung der Steuerpflicht im Jahr 2009 für Einkommen, die im Rahmen der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson erzielt werden, wurde der seinerzeit gültige Stundensatz von maximal 3,00 Euro auf 5,00 Euro erhöht. Es wurde seitens des Kreises Soest ein Zuschlag in Höhe von 0,50 Euro eingeführt für Kinder mit besonderem Förderbedarf wie bspw. Kinder unter 2 Jahren. Die Abrechnung erfolgte nach Vorlage der Anwesenheitslisten in Form einer sogenannten Spitzabrechnung, d.h. es wurden nur die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden gefördert und Ausfallzeiten gingen zu Lasten der Kindertagespflegeperson.
Zum 01.01.2014 erfolgte eine Umstellung der Abrechnung auf ein Pauschalierungssystem. Seit diesem Zeitpunkt ist die im Betreuungsvertrag vereinbarte Stundenbuchung maßgeblich für die finanzielle Förderung. Sind Tageskinder aufgrund von Krankheit, Urlaub o.ä. abwesend, so wird dennoch für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen im Jahr das Entgelt weitergezahlt. Es wird bei der Berechnung der monatlichen Pauschalen davon ausgegangen, dass an mindestens 230 Tagen im Jahr eine Betreuung möglich ist. Fehlzeiten der Kinder gehen seither nicht mehr zu Lasten der Kindertagespflegeperson, es gibt eine deutliche Planungssicherheit in der Selbständigkeit. Hat eine Kindertagespflegeperson im Jahr 2013 ein dreijähriges Kind 35 Std. in der Woche betreut, so hat sie in einer Beispielberechnung aufgrund von Fehlzeiten ein durchschnittliches Monatseinkommen von 444,00 Euro erhalten. Mit der Umstellung auf das Pauschalierungssystem konnte sie in 2014 bei gleichem Betreuungsumfang ein monatliches Einkommen von 670,00 Euro erzielen, eine Steigerung um 51% sowie mehr Planungssicherheit (s. Vorlage 93/2016 Jugendhilfeausschuss 21.09.2016).
Ebenso wurde im Jahr 2014 die Mietförderung seitens des Kreis Soest als freiwillige Leistung eingeführt. Kindertagespflegepersonen, die für ihre Tätigkeit separate Räume angemietet haben, können seither einen Mietzuschuss in Höhe von 20% der Kaltmiete für bis zu 60 m² in einer Kindertagespflegestelle und 120 m² in der Großtagespflege beantragen und erhalten.
Eine weitere Anpassung der finanziellen Förderung erfolgte im Jahr 2016 mit Leistung des Zuschlags in Höhe von 0,50 Euro auch für zweijährige Kinder. Die Leistung des Zuschlags ist gekoppelt an den erfolgreichen Abschluss einer Anschlussqualifizierung 160+ nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) bzw. den Beginn einer entsprechenden Anschlussqualifizierung bis 31.12.2023. Sozialpädagogische Fachkräfte mit einschlägiger beruflicher Erfahrung im Elementarbereich 0-6 Jahre erhalten nach Vorlage entsprechender Qualifizierungen den Zuschlag auch ohne die Anschlussqualifizierung 160+.
Mit Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) NRW im Jahr 2020 wird eine jährliche Anpassung der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gefordert (§ 37 KiBiz). Erstmalig erfolgte für das Kindergartenjahr 2021/2022 eine Anpassung der Geldleistung analog der Fortschreibungsrate im Umfang von 0,83% auf 5,04 Euro Stundensatz sowie 0,51 Euro Zuschlag.
Für das Kindergartenjahr 2022/2023 erfolgte eine Erhöhung der Geldleistung nochmals analog der Fortschreibungsrate in Höhe von 1,02% woraus sich ein Stundensatz in Höhe von 5,09 Euro sowie ein Zuschlag von 0,52 Euro ergibt (gesamt: 5,61 Euro). Der Stundensatz teilt sich auf in 1,92 Euro Sachkosten und 3,17 Euro Anerkennungsbetrag.
Aktuelle Geldleistungen
Seitens des Gesetzgebers hat jede Kindertagespflegeperson die Möglichkeit, einen individuellen Stundensatz für ihre Dienstleistung eigenständig festzulegen. Möchten Familien eine Betreuungsleistung für ihr Kind in Anspruch nehmen, ohne dass das Jugendamt involviert sein soll, so ist der, von der Kindertagespflegeperson festgelegte Stundensatz, von den Sorgeberechtigten direkt zu zahlen.
Da es sich in der Praxis jedoch so darstellt, dass eine Finanzierung über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Familien deutlich günstiger ist, wird in aller Regel diese Form der Finanzierung gewählt. Erfolgt eine finanzielle Förderung durch den Jugendhilfeträger, so ist es der Kindertagespflegeperson untersagt, mit Ausnahme von möglichen Entgelten für die Mahlzeiten, weitere Teilnahmebeiträge von den Familien einzufordern.
„…Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanziell bezuschusst werden und soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten weitere Teilnahmebeiträge der Eltern ausgeschlossen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Anstellungsträgern im Sinne des § 22 Absatz 6. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen oder einen Anstellungsträger zulassen. …“ (§ 51 Abs. 1 KiBiz)
Vollqualifizierte Kindertagespflegepersonen, die Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Soest betreuen, erhalten aktuell einen Stundensatz in Höhe von 5,61 € pro Stunde für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren. Laut Pflegeerlaubnis sind Kindertagespflegepersonen befugt, bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder zu betreuen. Das ergibt einen Stundensatz von aktuell insgesamt 28,05 Euro, wobei ein Betrag in Höhe von insgesamt 9,60 Euro auf die Sachkosten entfällt. Ab dem Monat, der auf den dritten Geburtstag eines Kindes folgt, erhält die vollqualifizierte Kindertagespflegeperson einen Stundensatz in Höhe von 5,09 Euro. Bestandteile des Stundensatzes sind 1,92 Euro Sachkostenanteil, 3,17 Euro Anerkennungsbetrag für die Förderleistung sowie für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Zuschlag in Höhe von aktuell 0,52 Euro für den erhöhten Pflegeaufwand.
Für jedes betreute Kind erhält die Kindertagespflegeperson eine Stunde pro Woche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungen, Dokumentation, Reinigung, Elterngespräche, etc.) mit dem vollen Stundensatz vergütet.
Da die Beitragshöhe zu den Sozialversicherungen von den individuellen Lebensumständen der Kindertagespflegeperson abhängig ist (ledig, verheiratet, Kinder, etc.), können hier keine Aussagen zur genauen Höhe der Erstattungen gemacht werden. Des Weiteren hat die Kindertagespflegeperson die Möglichkeit, die Zahlungsoptionen (monatlich oder einmal jährlich) selbst zu bestimmen. Ansprüche zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können auch noch vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. (§ 45 SGB I)
Beiträge zur Unfallversicherung werden immer für das vorangegangene Jahr gezahlt und belaufen sich in der Regel auf ca. 100,00 €/Jahr Mindestbeitrag. Hier besteht die Möglichkeit für die Kindertagespflegepersonen den Mindestbeitrag zu erhöhen, um im Schadensfall die finanzielle Existenzsicherung gewährleisten zu können. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Erstattung auch eines erhöhten Beitragssatzes verpflichtet, solange die Angemessenheit der Beitragshöhe nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Kindertagespflegepersonen erhalten eine 100% Erstattung der entstandenen Qualifizierungskosten binnen drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Haben sich bereits tätige Kindertagespflegepersonen dazu entschieden, die Anschlussqualifizierung zu besuchen, so erhalten auch sie eine 100% Erstattung der Kosten. Auch die Kosten für Fort- und Weiterbildungen werden einmal pro Kindergartenjahr in Höhe von bis zu 50,00 Euro erstattet.
Erkrankt die Kindertagespflegeperson, so erhält sie eine Entgeltfortzahlung für 15 Krankheitstage im Jahr. Für den Fall einer längerfristigen Erkrankung ist die Kindertagespflegeperson im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gehalten, entsprechende Vorsorge zu treffen. Bei Abschluss einer Krankentagegeldversicherung wird der Zusatzbeitrag zur Hälfte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet.
Bietet eine Kindertagespflegeperson besondere flexible Betreuungszeiten an, bspw. Betreuung vor 07:00 Uhr bzw. nach 17:00 Uhr oder auch Übernachtbetreuung und Betreuung am Wochenende oder an Feiertagen, so kann sie gemäß § 48 KiBiz eine zusätzliche finanzielle Förderung formlos beantragen. Die Höhe der Förderung ist von der Anzahl der Anspruchsberechtigten abhängig. Die Höchstbeträge einer Förderung lagen bislang pro Kindertagespflegestelle bei 5.000,00 Euro bzw. pro Großtagespflegestelle 8.000,00 Euro im Kindergartenjahr.
Nimmt eine Kindertagespflegeperson erstmalig ihre Tätigkeit auf, so besteht die Möglichkeit, pro neu geschaffenen Platz gem. ihrer Pflegeerlaubnis einen einmaligen Zuschuss für die Erstausstattung in Höhe von 500,00 Euro zu beantragen. Die maximale Höhe der Förderung beträgt pro Kindertagespflegeperson 2.500,00 Euro. Nimmt sie ihre Tätigkeit in anderen geeigneten Räumen auf, so ist eine einmalige finanzielle Förderung pro Betreuungsplatz von bis zu 3.500,00 Euro möglich, verbunden mit einer Zweckbindung von 5 Jahren. Auch der Erwerb von gebrauchten Gegenständen wird bei Vorlage einer Quittung gefördert.
Jede Kindertagespflegeperson ist gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, eine Einkommen-steuererklärung abzugeben. Alle Einnahmen, incl. Sachkosten, in Geld oder Geldeswert, welche die Kindertagespflegeperson für ihre Tätigkeit erhält, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Einzig die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt eine einkommensteuerfreie Betriebseinnahme dar.
Für die Einkommensteuererklärung kann die Kindertagespflegeperson jedes Jahr neu wählen, ob sie bei der Gewinnermittlung die Betriebsausgabenpauschale oder die tatsächlich nachgewiesenen Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzieht. Pro Monat und Kind kann die Kindertagespflegeperson eine Betriebsausgabenpauschale von bis zu 300,00 Euro einsetzen, wenn die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit 40 Stunden oder mehr umfasst. Beträgt die wöchentlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden, so ist die Pauschale zeitanteilig zu kürzen. Die Formel zur Berechnung der Betriebsausgabenpauschale lautet:
Betreut eine Kindertagespflegeperson ein Kind 35 Std. in der Woche, so kann sie eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 262,50 Euro zur Gewinnermittlung abziehen
Eine Übersicht der Betriebsausgabenpauschale ist als Anlage 3 dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Die Betriebsausgabenpauschale kann für Kosten eingesetzt werden, die für die Erhaltung der Kindertagespflege elementar sind. Dies umfasst beispielsweise Miete, Strom und Gas, bei Bedarf auch Neuanschaffungen für die Kindertagespflege oder Renovierungen.
Eine beispielhafte Berechnung der einkommensteuerfreien Betriebsausgabenpauschale für die Betreuung von fünf Kindern (ein Kind mit 25 Wochenstunden, drei Kinder mit 35 Wochenstunden und einem Kind mit 45 Wochenstunden) könnte folgendermaßen ausschauen:
Elf Großtagespflegestellen und drei Kindertagespflegestellen arbeiten derzeit in anderen geeigneten Räumen. Drei Großtagespflegestellen bieten die Betreuung in anderen geeigneten Räumen an, die sich im Eigentum der Kindertagespflegeperson befinden. Die weiteren acht Großtagespflegestellen und drei Kindertagespflegestellen haben andere geeignete Räume angemietet und haben somit einen Anspruch auf eine Mietförderung.
Qualifizierung Kindertagespflegepersonen und Erzieherinnen/Erzieher
Eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist hinsichtlich der fachlichen Anforderungen vergleichbar mit einer Tätigkeit als Erzieherin/Erzieher. Bei einem Blick auf den Umfang der Qualifizierung sind jedoch sehr deutliche Unterschiede zu erkennen.
Vergleichbar ist zudem die Ausbildung zur Kinderpflegerin/zum Kinderpfleger, die sich, ähnlich wie die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, in einen fachtheoretischen Teil und einen Praxisteil „Lernen am anderen Ort“ (LaaO) gliedert und insgesamt 2.560 UE umfasst. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung in der Kinderpflege ist der Hauptschulabschluss. Nach zwei Jahren wird die Ausbildung mit einer Berufsabschlussprüfung beendet.
In Anlehnung an den TVöD SuE erhält eine Erzieherin/ein Erzieher bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, der Erfahrungsstufe 3 im öffentlichen Dienst und 39 Stunden Wochenarbeitszeit aktuell ein Bruttomonatsgehalt von 3.463,08 Euro.
Eine Kinderpflegerin/ein Kinderpfleger eingruppiert in die Entgeltgruppe 4, der Erfahrungsstufe 3 im öffentlichen Dienst und 39 Stunden Wochenarbeitszeit erhält aktuell ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.105,53 Euro.
Betreut eine Kindertagespflegeperson - ein Kind mit 25 Wochenstunden Betreuungszeit, - drei Kinder mit 35 Wochenstunden Betreuungszeit sowie - ein Kind mit 45 Wochenstunden Betreuungszeit so erhält sie im aktuellen Kindergartenjahr pro Monat einen Anerkennungsbetrag samt Zuschlag in Höhe von 2.546,29 Euro. Zusätzlich werden 1.324,61 Euro Sachkosten gezahlt. Berücksichtigt in der Gesamtsumme sind die fünf Stunden pro Woche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit.
Zu berücksichtigen ist bei Betrachtung der Arbeitszeiten einer Kindertagespflegeperson, dass einige Aufgaben z.T. erst nach Abholung des letzten Tageskindes erledigt werden können (Bsp. Elterngespräche, Einkäufe erledigen, Spielbereich aufräumen, Putzen).
Aktuell können 17 Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugend-amtes Soest eine Qualifizierung mindestens einer Erzieherin/eines Erziehers oder höher vorweisen.
Empfehlung zur Erhöhung der Geldleistungen
Um die Attraktivität der Kindertagespflege, als einen wichtigen Bestandteil der Kinderbetreuungslandschaft im Kreis Soest dauerhaft zu steigern, sollen, auch auf Grund der aktuell im Raum stehenden Forderung der Kindertagespflegepersonen, die Geldleistungen für die Zukunft erhöht werden.
Angelehnt an die aktuellen Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst wird zunächst eine Erhöhung der Geldleistungen um 10,5% zum 01.06.2023 empfohlen. Gemäß der Fortschreibungsrate § 37 KiBiz soll im zweiten Schritt eine weitere Erhöhung um 3,46% zum 01.08.2023 erfolgen. Die Erhöhungen erfolgen für alle drei Bestandteile des Stundensatzes:
Die Einkommensverbesserungen für die Kindertagespflegepersonen aufgrund der Erhöhung der Stundensätze werden anhand der Berechnungsbeispiele in der Anlage 2 deutlich.
Der Besuch von Fort- oder Weiterbildungen ist ein wesentlicher Bestandteil einer gültigen Tagespflegeerlaubnis. Kindertagespflegepersonen sind gemäß § 21 Abs. 3 KiBiz dazu verpflichtet, jährlich mindestens 5 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Ein Nachweis über den Besuch einer Fort- oder Weiterbildung ist zum 31.07. eines Kindergartenjahres unaufgefordert vorzulegen.
Liegt ein Nachweis zum Besuch einer Fortbildung bis zum 31.07 des jeweiligen Kindergartenjahres nicht vor, so reduziert sich im folgenden Kindergartenjahr der Stundensatz um 0,20 Euro pro Stunde und betreutem Kind.
Fazit
Mit der Anhebung der Stundensätze wird den aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Forderung der Tagespflegepersonen nach einer angemessenen Erhöhung der Geldleistungen Rechnung getragen.
[1] UE = Unterrichtseinheiten á 45 Minuten [2] Incl. Jahressonderzahlungen in Höhe von 2.753,49 € [3] Incl. Jahressonderzahlungen in Höhe von 2.469,21 € |
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