Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Jugendhilfeausschuss beschließt für das Kindergartenjahr 2023/2024, dass die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen U3-Plätze vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden. Im Einzelfall ist eine Belegung auch mit über dreijährigen Kindern möglich (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz). Die Vorrangigkeit der Belegung mit U3-Kindern ist jährlich im Jugendhilfeausschuss zu beschließen.
Zusammenfassung
Gemäß dem Rundschreiben Nr. 12/2020 des Landesjugendamtes Westfalen vom 20.03.2020 in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2020 wird im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfeplanung entschieden, dass die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen Plätze vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden. Eine abweichende Belegung ist möglich. Hierzu ist ein jährlicher Beschluss des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Unabhängig davon, laufen die Zweckbindungen für die U3-Plätze gem. § 55 Absatz 2, Satz 2 Kinderbildungsgesetz – KiBiz – weiter.
Zweckbindungen für Plätze im Rahmen der U3-Investitionsprogramme
§ 55 Absatz 2, Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geförderte Plätze unter Einhalten bestimmter Voraussetzungen auch mit Ü3-Kindern zu belegen.
Hierzu hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) mit Erlass vom 19.03.2020 eine erläuternde Auslegungshilfe verfasst (siehe Anlage 1), welche mit Rundschreiben Nr. 12/2020 des Landesjugendamtes Westfalen (siehe Anlage 2) den Jugendämtern in Westfalen bekannt gemacht wurde.
Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionskostenprogramme geschaffen wurden, gelten danach als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit U3-Kindern belegt werden. Die Einzelfälle, in denen eine abweichende Belegung von U3-Plätzen mit Ü3-Kindern erfolgt, müssen seitens des Jugendamtes dokumentiert werden.
Laut Rücksprache mit dem Landesjugendamt ist für jedes Kindergartenjahr ein Beschluss des örtlichen Jugendhilfeträgers erforderlich.
Auch im Kindergartenjahr 2023/2024 beabsichtigt das Kreisjugendamt, mit einer Zweckbindung versehene U3-Plätze mit Ü3-Kindern zu belegen. Dadurch wird mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur ermöglicht. Das tatsächliche Nachfrageverhalten kann mehr Berücksichtigung finden sowie Überbelegungen von Gruppen vermieden werden.
Beispielhaft handelt es sich im Kindergartenjahr 2023/2024 um folgende Fälle:
AWO Kindergarten und Familienzentrum „Rasselbande“ in Geseke
Kindergarten „Lummerland“ in Möhnesee-Delecke
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |