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Vorlage - 261/2022  

 
 
Betreff: Handlungsempfehlungen Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b SGB VIII der Jugendämter der Städte Lippstadt, Soest, Warstein und des Kreises Soest
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Im Auftrag / In Vertretung:Im AuftragAktenzeichen:51.33.70
Federführend:51 Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
14.03.2023 
11. Sitzung des Jugendhilfeausschusses      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
2022-11-08 Handlungsempfehlung §8b  

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die aktualisierte Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in den Jugendämtern der Städte Lippstadt, Soest, Warstein und des Kreis Soest „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII“ zur Kenntnis und beschließt deren Umsetzung. 

 


 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

0 EUR

Produkt:

06.51.40 – Frühe Hilfen

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 


Zusammenfassung

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und des Landeskinderschutzgesetzes NRW sowie der Änderung im Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG) ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Prävention konkretisiert worden.

 

In Abstimmung mit den Jugendämtern im Kreis Soest ist daher die bereits bestehende Handlungsempfehlung gemäß § 8b SGB VIII (fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) angepasst worden.

 

Die Handlungsempfehlung wird dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

 


Sachdarstellung

Zahlreiche Fälle von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und Kindestötung lösten einen bundesweiten gesellschaftlichen Diskurs über die Bedürfnisse und vor allem die Rechte von Kindern aus.

 

Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) im Jahr 2012 wurden u.a. der § 8a geändert, sowie der § 8b SGB VIII und das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) eingeführt, das den Fokus auf ein körperlich und seelisch gesundes Aufwachsen, eine gesellschaftliche Teilhabe und bestmögliche Förderung von Kindern und Jugendlichen legt.

 

Durch die Novellierung und das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) am 10.06.2021 wurde der § 8a SGB VIII noch einmal konkretisiert, sowie der § 4 Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG) ergänzt.

 

Das KJSG nimmt die Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung mit ihren besonderen Schutzbedürfnissen verstärkt in den Blick. Zudem formuliert es die Einbeziehung der meldenden Berufsgeheimnisträger in die Gefährdungseinschätzung und deren Information über das Ergebnis der Überprüfung des Jugendamtes.

 

Im Mai 2022 ist ergänzend dazu das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutzgesetz NRW) in Kraft getreten.

 

Die erste Handlungsempfehlung „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII“ wurde am 09.06.2015 durch den Jugendhilfeausschluss des Kreises Soest beschlossen.

 

Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen wurden in Abstimmung mit den Jugendämtern der Städte Lippstadt, Soest und Warstein in die bereits bestehende Handlungsempfehlung eingearbeitet, sowie die Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung nach aktuellen fachlichen Standards überarbeitet. Ebenso fanden die Empfehlungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe für Jugendämter zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft Berücksichtigung bei der Überarbeitung.

 

Die aktuelle Handlungsempfehlung zur „Fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8 b Abs. 1 SGB VIII“ beinhaltet im Wesentlichen:

 

Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall komplex und schwierig sein. Nicht alle der mit Kindern und Jugendlichen befassten Berufsgruppen sind geübt in der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Um zu einer bestmöglichen Situationseinschätzung, sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens und beruflicher Erfahrung im Kinderschutz.

 

Der § 8b SGB VIII formuliert daher für alle kinder- und jugendnahen Berufsgruppen – auch außerhalb der Jugendhilfe - einen Rechtsanspruch gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger:

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.


 

Gemäß § 4 KKG handelt es sich bei diesen Personen um die folgenden Berufsgruppen:

 

  • Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  • Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  • Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  • staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  • Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

 

Die Beratung im Kinderschutz dient der fachlichen Bewertung, ob wahrgenommene Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auf eine tatsächliche Gefährdung des Kindes hindeuten. Darüber hinaus ist zu erwägen, welche Maßnahmen als geeignet anzusehen bzw. zu ergreifen sind, um eine (weitere) Gefährdung abzuwenden. Die Fallverantwortung verbleibt bei der anfragenden Person.

 

In den Jugendämtern des Kreisgebietes stehen berufserfahrene spezialisierte Fachkräfte für die anonyme Fachberatung zu Verfügung, die nicht mit Tätigkeiten des § 8 a SGB VIII befasst und außerhalb des Regionalen Sozialen Dienstes angesiedelt sind. Diese Trennung ist erforderlich, damit die Anonymität der betroffenen Familie gewahrt wird, da ansonsten der eigene Schutzauftrag des Jugendamtes aktiviert würde.