Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Pauschale für Freifahrten für schwerbehinderte Menschen wird zum 01.01.2023 von bisher 964 Euro/Jahr auf 1.130,00 Euro/Jahr angehoben.
Zusammenfassung
Freifahrten für schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gewährt. Seit dem 01.01.2020 führt der Kreis Soest diese Aufgabe im Rahmen der Heranziehungssatzung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, die soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Mit Wirkung vom 01.01.2020 hat der Kreistag (310/21) letztmalig die Jahresbeträge für die Freifahrten für schwerbehinderte Menschen auf 964 Euro/Jahr angepasst.
Wesentliches Kriterium für die Bemessung der Höhe der Pauschale ist der Taxitarif für den Kreis Soest. Dieser wird in zwei Stufen angehoben. Die erste Anhebung erfolgte bereits mit Wirkung zum 01.10.2022, eine weitere wird zum 01.04.2023 umgesetzt.
Zur Aufrechterhaltung der Mobilität der schwerbehinderten Menschen im bisherigen Umfang sollen die Freifahrtpauschalen ab dem 01.01.2023 dementsprechend auf 1.130 Euro/ Jahr angehoben werden.
Die Aufwendungen werden über den LWL finanziert.
Freifahrten für schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gewährt. Seit dem 01.01.2020 führt der Kreis Soest diese Aufgabe im Rahmen der Heranziehungssatzung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, die soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Gewährung von „Freifahrten für schwerbehinderte Menschen“ sind:
Die Gewährung von „Freifahrten für schwerbehinderte Menschen“ ist darüber hinaus einkommens- und vermögensabhängig.
Für Rollstuhfahrer*innen, die überwiegend auf die Benutzung behindertengerechter Sonderfahrzeuge angewiesen sind, erhöht sich die Pauschale um 15 %. Personen die in stationären Pflegeeinrichtungen oder besonderen Wohnformen leben, erhalten auf Antrag 40 % der Jahrespauschale gewährt, da ein Teil des Bedarfs bereits durch die stationären Angebote gedeckt werden. Schwerbehinderte Menschen, welche den Jahresbetrag ausschöpfen, kann der gewährte Grundbetrag auf Antrag maximal um weitere 20 % erhöht werden.
Im Jahr 2021 wurden 95 Berechtigungsscheine, in 2022 bislang 85 Berechtigungsscheine ausgestellt.
Den derzeitigen Taxitarif für den Kreis Soest hat der Kreistag am 21.06.2022 in zwei Stufen beschlossen (Vorlage 90/2022). Die Tarife werden in zwei Stufen umgesetzt. Die erste Anpassung erfolgt zum 01.10.2022 um 9 % und zum 01.04.2023 um weiter 7,8 %.
Zur Aufrechterhaltung der Mobilität der schwerbehinderten Menschen im bisherigen Umfang sollen die Freifahrtpauschalen ab dem 01.01.2023 dementsprechend auf 1.130 Euro/Jahr (gerundet) angehoben werden.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) wurde über die Anhebung ab dem 01.01.2023 auf 1.130 Euro/ Jahr vorab informiert und hat sich mit der Erhöhung einverstanden erklärt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |