Bürgerinformationssystem
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Der Kreistag des Kreises Soest bestellt seine Vertreter*innen in den Organen der sog. Drittorganisationen gemäß der Vorschlagsliste im Anhang.
Zusammenfassung / Sachdarstellung
Nach der Kommunalwahl muss der Kreistag gem. § 26 Abs. 5 Kreisordnung in Organen, Beiräten oder Ausschüssen juristischer Personen, an denen der Kreis beteiligt ist, die Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte neu bestellen oder vorschlagen.
Für die Vertretung des Kreises in Organen von juristischen Personen oder Personen-vereinigungen gilt der § 113 Gemeindeordnung NRW entsprechend.
Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss die Landrätin oder vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen.
Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse und Weisungen des Kreistags und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistags jederzeit niederzulegen.
Die Wählbarkeit eines Gremienmitglieds wird durch den Gesellschaftsvertrag bzw. die Verbandssatzung festgelegt. Erfolgt dort keine explizite Einschränkung, kommen neben Verwaltungsmitarbeiter*innen grundsätzlich Kreistagsmitglieder, Sachkundige Bürger (SB) und auch „Sonstige“ in Betracht, die nicht Teil einer Fraktion sind, da nicht Mitglied eines Fachausschusses.
In den Gesellschaftsverträgen und Satzungen der nachfolgend aufgeführten juristischen Personen und sonstigen Institutionen finden sich unterschiedlichste Regelungen zur Benennung von Stellvertretern (i.S. von Abwesenheitsvertretern). Unabhängig davon ist es zulässig, für Gesellschafterversammlungen (GV) grundsätzlich Stellvertreter zu bestimmen. Auch für die Verbandsversammlung (VS) eines Zweckverbandes können aufgrund des § 15 GkG Stellvertreter bestimmt werden. Für Aufsichtsräte (AR) dagegen ist die Benennung von Ersatzvertretern nur bei einer vorliegenden gesellschaftsvertraglichen Regelung möglich. Auch für alle sonstigen Organe (z.B. bei Verbänden, Vereinen) muss für die Bestimmung eine entsprechende Satzungsregelung vorliegen. Soweit möglich sollten neben den ordentlichen Mitgliedern auch Stellvertreter benannt werden.
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