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Der Kreistag stellt die Gültigkeit der Wahl des Kreistages vom 13. September 2020 fest.
Zusammenfassung
Gegen die Gültigkeit der am 13. September 2020 durchgeführten Wahl des Kreistages können nach § 39 Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW)
Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß
Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend zu machen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 23. Oktober 2020. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht erhoben worden.
Der neu gewählte Kreistag hat gemäß § 40 KWahlG NRW nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu entscheiden.
Der neu gewählte Kreistag hat gemäß § 40 KWahlG NRW nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 KWahlG NRW). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner dieser genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend zu machen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 23. Oktober 2020. Es sind keine Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl des Kreistages beim Kreiswahlleiter eingelegt worden. Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstabe a und c KWahlG NRW liegen nicht vor.
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist es aber zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Für diese Unregelmäßigkeiten ist im Einzelnen zu bewerten, ob sie von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste gewesen sein können (vgl. § 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG NRW):
An die Gemeinden Anröchte und Ense sind einige Stimmzettel ohne die erforderliche Lochung, die mit Schablonen zur Orientierung für Blinde und Sehbehinderte dienen, geliefert worden. Im Rahmen der Briefwahl konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne dieser ungelochten Stimmzettel per Briewahlunterlagen an Bürgerinnen und Bürger versendet worden sind. Zu diesem Zeitpunkt sind in beiden Kreiswahlbezirken insgesamt rund 650 Briefwahlunterlagen verschickt worden. In wie vielen dieser Fälle möglicherweise ungelochte Stimmzettel verschickt worden sind, konnte nicht ermittelt werden.
Aus diesem Grund ist Kontakt zum Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. aufgenommen worden, um den möglichen Kreis der Betroffenen zu ermitteln. Von dort gab es die abschließende Rückmeldung mit dem Ergebnis, dass im Kreiswahlbezirk 1 (Anröchte) keine Personen betroffen sind und im Kreiswahlbezirk 3 (Ense) die zwei betroffenen Personen bereits mit einer entsprechenden Hilfsperson gewählt haben. Einschränkungen bei der Durchführung der Wahl konnten auf diese Weise ausgeschlossen werden.
Die vorliegende Unregelmäßigkeit führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste ist aufgrund der zuvor beschriebenen Vorgehensweise ausgeschlossen worden.
An die Stadt Werl sind Stimmzettel mit repräsentativer Wahlstatistik für einen falschen Kreiswahlbezirk geliefert worden. Im Rahmen der Briefwahl sind insgesamt 44 falsche Stimmzettel im Stimmbezirk Werl-Sönnern mit den Briefwahlunterlagen versandt worden. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler konnten allesamt ermittelt und informiert werden. Sie haben neue Wahlunterlagen mit den richtigen Stimmzetteln für die Wahl der Vertretung des Kreises erhalten.
Die vorliegende Unregelmäßigkeit führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste ist aufgrund des Austausches der Wahlunterlagen ausgeschlossen worden.
Dem Wahllokal Sigmund-Schulze-Haus sind bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die Urnenwahl falsche Stimmzettel zugeordnet worden. Aus diesem Grund sind in diesem Wahllokal am 13. September 2020 im Rahmen der Urnenwahl am 13. September 2020 Stimmzettel für den Kreiswahlbezirk 19 ausgegeben worden. Richtig wären allerdings Stimmzettel für den Kreiswahlbezirk 18 gewesen. Der Fehler ist dem Wahlvorstand im Rahmen der Stimmauszählung am Wahltag erst um 18:30 Uhr aufgefallen. Im Wahllokal lagen dem Wahlvorstand folgende Stimmzettel für die Vertretung des Kreises vor:
319 Stimmzettel für den Kreiswahlbezirk 18 (Briefwahl) 412 Stimmzettel für den Kreiswahlbezirk 19 (Urnenwahl)
Gemäß § 30 Nummer 1 KWahlG NRW sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlbezirk gültig ist. Der zuvor beschriebene Fehler hat also dazu geführt, dass die 412 im Rahmen der Urnenwahl abgegebenen Stimmen ungültig waren.
Die vorliegende Unregelmäßigkeit führt aber nicht zur Ungültigkeit der Wahl, da sie aus folgenden Gründen weder von entscheidendem Einfluss auf das jeweilige Wahlergebnis im Wahlbezirk noch auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste gewesen ist:
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
Die konkrete Mandatserheblichkeit ist aufgrund des Wahlergebnisses und dem Abstand zwischen dem Erstplatzierten und dem Zweitplatzierten im Wahlbezirk zu beurteilen. Im Kreiswahlbezirk 18 entfallen 1.447 Stimmen auf Elisabeth Prolingheuer (CDU) als Erstplatzierte und 804 Stimmen auf Anne Richter (Bündnis 90 / Die Grünen) als Zweitplatzierte. Selbst unter der Annahme, dass alle 412 betroffenen Stimmen auf Anne Richter entfallen wären, würde das Ergebnis im Wahlbezirk nicht verändert werden.
Eine Erhebliche Auswirkung auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk ist insofern auszuschließen (Anlage 1: Auszug aus dem Votemanager für den Wahlbezirk).
b) Erhebliche Auswirkung auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
Im Rahmen dieser Prüfung ist zu bewerten, inwiefern es ohne den Wahlfehler zu einer Veränderung der Sitzzuteilung aus den Reservelisten gekommen wäre. Auf Basis des Gesamtergebnisses kommt es zu folgender Sitzverteilung im Kreistag: (Anlage 2: Auszug aus dem Votemanager für das Gesamtergebnis)
CDU 28 Sitze SPD 14 Sitze Bündnis 90 / Die Grünen 11 Sitze FDP 5 Sitze BG 4 Sitze AfD 3 Sitze DIE LINKE 2 Sitze SO! 1 Sitz 68 Sitze
Die größte Abweichung von der vorliegenden Sitzverteilung im Kreistag ist unter der Annahme zu erwarten, dass alle 412 Stimmen auf nur einen Wahlvorschlag entfallen wären. Zur Prüfung ist jeweils die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) mit dem veränderten Stimmverhältnis durchzuführen.
Die entsprechenden Probeberechnungen sind dieser Vorlage als Anlagen 3-11 beigefügt. Im Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten:
Entfallen jeweils 412 zusätzliche Stimmen auf die Wahlvorschläge von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, BG, FDP, AfD, DIE LINKE oder SO!, verändert sich die oben aufgeführte Sitzverteilung im Kreistag nicht. Eine erhebliche Auswirkung auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste kann also für diese Fälle bereits ausgeschlossen werden.
Entfallen mindestens 369 zusätzliche Stimmen auf den Wahlvorschlag der CDU, verändert sich die Zusammensetzung des Kreistages. In diesem Fall bestünde der Kreistag nicht aus insgesamt 68 Kreistagsmitgliedern, sondern aus 66 Kreistagsmitgliedern. Die SPD sowie die FDP würden jeweils ein Mandat verlieren.
Bei der Betrachtung des Wahlergebnisses für die Wahl des Kreistages kann festgehalten werden, dass es auch ohne den Wahlfehler im Wahllokal Sigmund-Schultze-Haus sehr wahrscheinlich nicht zu einer anderen Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste gekommen wäre. Eine erhebliche Auswirkung auf das Wahlergebnis ist also auch in diesem Fall zu verneinen.
Wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl durch die neue Vertretung für gültig zu erklären.
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