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Der Kreistag stellt die Gültigkeit der Wahl der Landrätin / des Landrates vom 13. September 2020 fest.
Zusammenfassung
Gegen die Gültigkeit der am 13. September 2020 durchgeführten Wahl der Landrätin / des Landrates können nach § 39 Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW)
Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß
Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend zu machen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 23. Oktober 2020. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht erhoben worden.
Der neu gewählte Kreistag hat gemäß § 40 KWahlG NRW nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu entscheiden.
Der neu gewählte Kreistag hat gemäß § 40 KWahlG NRW nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 KWahlG NRW). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner dieser genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Es sind keine Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl der Landrätin / des Landrates beim Kreiswahlleiter eingelegt worden.
Darüber hinaus sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Landrätin / des Landrates keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Die in § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c KWahlG NRW aufgeführten Gründe, die zu einer Ungültigkeit der Wahl führen, sind nicht ersichtlich. Die Wahl der Landrätin / des Landrates ist aus diesem Grund für gültig zu erklären.
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