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Vorlage - 194/2020  

 
 
Betreff: Besetzung des Kreispolizeibeirats
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
  Aktenzeichen:10.24.01
Federführend:01 - Büro der Landrätin   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
11.02.2021 
3. Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt

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Der Kreistag wählt folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in den Kreispolizeibeirat des Kreises Soest:

 

Kreispolizeibeirat

Nr

Fraktion

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

6

 

 

 

7

 

 

 

8

 

 

 

9

 

 

 

10

 

 

 

11

 

 

 

 

 

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Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

10.24.01

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

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Zusammenfassung

 

Der Kreistag wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreispolizeibeirats.


Sachdarstellung

 

Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlperiode den Kreispolizeibeirat. Dieser hat eine gesetzlich vorgegebene Mitgliederzahl von 11 Mitgliedern (vgl. § 15 POG NRW). Die Wahl der Mitglieder ist in § 17 POG NRW geregelt. Danach wählt der Kreistag die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare-Niemeyer. Im Polizeibeirat können neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner vertreten sein, ihre Zahl darf die der Kreistagsmitglieder nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.

 

Die Kreistagsmitglieder können sich auch auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. In diesem Fall ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme des Wahlvorschlags ausreichend.