Bürgerinformationssystem
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Der Kreistag bildet für die Wahlperiode 2020-2025 neben den gesetzlichen Pflichtausschüssen die im folgenden aufgeführten Ausschüsse und legt die Zahl der Ausschussmitglieder entsprechend der Übersicht fest:
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürger der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Gesetzliche Bestimmungen über eine andere Zusammensetzung bestimmter Ausschüsse bleiben hiervon unberührt. Der Kreistag legt die Höchstzahl der Sachkundigen Bürger in den Ausschüssen auf ____ der Ausschussmitglieder fest.
Zusammenfassung
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden (vgl. § 41 KrO NRW). Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, werden Aufgaben, Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss festgesetzt.
Die Bildung der Ausschüsse obliegt dem Kreistag. Die Festlegung der Zahl und Art der Ausschüsse sowie ihrer Zuständigkeiten liegt in seinem Ermessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Bildung von Ausschüssen ist in Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse zu unterscheiden.
Pflichausschüsse sind Ausschüsse, deren Bildung durch die Kreisordnung oder andere Rechtsvorschriften bindend vorgeschrieben ist. Dies sind für den Kreis Soest folgende Ausschüsse:
- Kreisausschuss (Festlegung der Größe des Kreisausschusses erfolgt in gesonderter Vorlage 184/2020) - Jugendhilfeausschuss (Festlegung der Größe des Jugendhilfeausschusses in der Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest) - Rechnungsprüfungsausschuss (Festlegung der Größe des Rechnungsprüfungsausschusses im Rahmen des o.a. Kreistagsbeschlusses) - Wahlprüfungsausschuss (Festlegung der Größe des Wahlprüfungsausschusses im Rahmen des o.a. Kreistagsbeschlusses)
Zur Vorberatung seiner nicht durch Pflichtausschüsse abgedeckten Aufgaben kann der Kreistag auf freiwilliger Grundlage weitere Ausschüsse bilden. Größe und Zahl der Ausschüsse sollten so bemessen sein, dass einerseits eine sachkundige und sachbezogene Beratung gewährleistet ist und andererseits der für die Kreistagsmitglieder insgesamt entstehende Arbeitsaufwand vertretbar ist.
Die Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse trifft der Kreistag. Neben Kreistagsmitgliedern können auch sachkundig Bürger sowie sachkundige Einwohner bestellt werden. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse und die Frage, ob und wie viele sachkundige Bürger oder sachkundige Einwohner einem Ausschuss angehören können, entscheidet allein der Kreistag.
Die Zahl der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen steht grundsätzlich im freien Ermessen der Fraktionen. Die Zahl der sackundigen Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Der Kreistag kann aus diesem Grund, um Komplikationen zu vermeiden, begrenzende Regelungen im Hinblick auf die Zahl der sachkundigen Bürger vorgeben, beispielsweise absolute Höchstzahlen oder anteilige Höchstzahlen.
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