Bürgerinformationssystem
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Der Kreistag legt die Zahl der stellvertretenden Landrätinnen / Landräte auf _____ fest.
Zusammenfassung
Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode ohne Aussprache zwei Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Landrätin. Er kann weitere Stellvertreter wählen (vgl.
Die Zahl der Stellvertreter liegt im Ermessen des Kreistages und kann durch Beschluss vor der Wahl der Stellvertreter bestimmt werden.
Sachdarstellung
Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wird die Zahl der Stellvertreter der Landrätin auf mindestens zwei festgelegt. Der Kreistag kann jedoch per Beschluss festlegen, weitere Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter vertreten die Landrätin bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
Der Kreistag muss vor der Wahlhandlung über die Anzahl der Stellvertreterinnen / Stellvertreter entscheiden. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder.
In der Wahlperiode 2014-2020 hat der Kreistag die Zahl der stellvertretenden Landrätinnen / Landräte auf drei festgelegt. Diese Entscheidung ist zu Beginn einer Wahlperiode neu zu treffen.
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