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Der Kreistag beschließt die Neufassung der Dienstanweisung für die örtliche Rechnungsprüfung (Anlage 1 der Vorlage).
Zusammenfassung Aufgrund des Inkrafttretens des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.01.2019 haben sich Änderungen in der Kreisordnung und der Gemeindeordnung NRW ergeben, die eine Anpassung der bisherigen Dienstanweisung für die örtliche Rechnungsprüfung erforderlich machen.
Es handelt sich im Wesentlichen um die Übernahme der neuen gesetzlichen Regelungen sowie um redaktionelle Anpassungen.
Gemäß § 53 Abs. 3 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat der Kreis eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten.
Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung ergeben sich aus den §§ 101 - 104 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Zusätzlich zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben kann der Kreistag der örtlichen Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 3 GO NRW weitere Aufgaben übertragen.
Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften waren bisher in der Dienstanweisung für die örtliche Rechnungsprüfung vom 18.12.2008 geregelt.
Mit Inkrafttreten des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.01.2019 haben sich die maßgeblichen Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung NRW geändert, so dass eine Anpassung der Dienstanweisung für die örtliche Rechnungsprüfung erforderlich wird. Die Neufassung ist aufgrund der darin enthaltenen Aufgabenzuweisung für die örtliche Rechnungsprüfung vom Kreistag zu beschließen.
Die Änderungen betreffen die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses und der örtlichen Rechnungsprüfung, das Verfahren im Rahmen der Jahresabschluss - und Gesamtabschlussprüfung sowie die Einführung digitaler Informations- und Prüfmöglichkeiten.
Es handelt sich im Wesentlichen um die Übernahme der neuen gesetzlichen Regelungen sowie um redaktionelle Anpassungen.
Die überarbeitete Fassung der Dienstanweisung (Anlage1) wurde am 16.09.2019 mit dem Verwaltungsvorstand abgestimmt und dem Personalrat vorgelegt, der am 26.09.2019 seine Zustimmung erteilt hat.
Die detaillierten Änderungen sind der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen.
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