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Zusammenfassung/Sachdarstellung
Der Kreis Soest beabsichtigt gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH als seinen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber (siehe Vorlage 041/2019). Diese soll auch Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm liegen (siehe Anlage 2). Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Soest einbezogen werden. Die Stadt Hamm ist für die auf ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um dem Kreis Soest die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG. Der Entwurf ist als Anlage 1 der Vorlage angefügt. Die Vereinbarung muss nach Abschluss noch von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Vorgang wurde aber bereits mit der zuständigen Stelle vorbesprochen. Andere Zuständigkeiten der Stadt Hamm, die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übertragen. Dies betrifft insbesondere die von der Stadt erlassenen Allgemeinen Vorschriften und Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung.
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