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Vorlage - 060/2019  

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Hamm über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:61 Planung und Entwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Regionalentwicklung Vorberatung
19.03.2019 
Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
21.03.2019 
21. Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
27.03.2019 
22. Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
2019_02_22 Vorlage 60-2019_Anlage1_örV Delegation_SO - HAM(Entwurf)  
2019_02_22 Vorlage 60-2019_Anlage2_örV Delegation_SO - HAM(Linien)  

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  1. Die Landrätin wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage mit der Stadt Hamm über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.
  2. Die Landrätin wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgaben der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

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Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

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Zusammenfassung/Sachdarstellung

 

Der Kreis Soest beabsichtigt gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH als seinen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber (siehe Vorlage 041/2019). Diese soll auch Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm liegen (siehe Anlage 2). Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Soest einbezogen werden.

Die Stadt Hamm ist für die auf ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um dem Kreis Soest die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG. Der Entwurf ist als Anlage 1 der Vorlage angefügt. Die Vereinbarung muss nach Abschluss noch von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Vorgang wurde aber bereits mit der zuständigen Stelle vorbesprochen.

Andere Zuständigkeiten der Stadt Hamm, die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übertragen. Dies betrifft insbesondere die von der Stadt erlassenen Allgemeinen Vorschriften und Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung.