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Zusammenfassung
Die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) erbringt die Verkehrsleistungen im Kreisgebiet derzeit auf Grundlage des vom Kreis Soest zusammen mit dem Hochsauerlandkreis erteilten Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA). Dieser ÖDA läuft mit Ablauf des 31.12.2020 aus. Zum 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 soll die RLG erneut mit der Erbringung der Leistungen betraut werden.
Für die Direktvergabe an einen internen Betreiber spricht vor allem die unmittelbare Einflussnahme auf den öffentlichen Personennahverkehr im Kreisgebiet. Darüber hinaus erfolgt die Leistungserbringung der RLG seit langem auf einem hohen qualitativen Niveau.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vergabe sind sowohl für eine Inhouse-Vergabe als auch für eine Direktvergabe erfüllt. Das konkrete Vorgehen ist von einer in Kürze ausstehenden Entscheidung des EuGH abhängig. Beide Verfahren werden bis dahin vorbereitet.
Mit diesem Grundsatzbeschluss wird die Verwaltung zudem ermächtigt, das weitere Verfahren für die Vergabe eines ÖDA einzuleiten. Dies beinhaltet die Veröffentlichung einer sogenannten Vorabbekanntmachung, in dem die Vergabeabsicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wird, und die Erarbeitung eines ÖDA, in dem die zu erbringenden Anforderungen an die Verkehrsleistung definiert und eine Ausgleichsleistung festgelegt wird. Die Erteilung des ÖDA an die RLG erfolgt dann zum gegebenen Zeitpunkt durch einen weiteren Beschluss des Kreistags.
1. Vorbemerkung
Der Kreis Soest ist gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV in seinem Gebiet. Gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW ist er zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007).
Als Aufgabenträger des ÖPNV obliegt es dem Kreis im Rahmen seiner freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe, im Interesse der Daseinsvorsorge für eine den öffentlichen Verkehrsinteressen angemessene Verkehrsbedienung zu sorgen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 ÖPNVG NRW). Zu seiner Gewährleistungsverantwortung gehört insbesondere, Verkehrsleistungen bereitzustellen, die den Bedürfnissen der Fahrgäste entsprechen und dabei den Anforderungen an eine hohe Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, Fahrgastfreundlichkeit und Komfort sowie Zugänglichkeit hinsichtlich Fahrzeugen, Haltestellen und Information sowie Kundenservice, Barrierefreiheit und Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern entsprechen (vgl. § 2 Abs. 3, 8 und 9 ÖPNVG NRW).
Soweit eine solche angemessene Verkehrsbedienung nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne öffentliche Ausgleichsleistungen möglich ist, sind gemäß § 8a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Befugnisse des Kreises Soest als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW eröffnet. Hierzu gehört die Sicherstellung der für die angemessene Verkehrsbedienung erforderlichen Verkehrsleistungen durch öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007.
Durch die Vergabe eines ÖDA kann der Kreis Soest bewirken, dass die von ihm für erforderlich erachteten, eigenwirtschaftlich nicht möglichen Verkehrsleistungen zu den von ihm festgelegten Anforderungen erbracht werden. Im Gegenzug leistet der Kreis Soest die im ÖDA zu regelnden Ausgleichsleistungen. Der ÖDA bildet hierfür die aus beihilfenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsgrundlage.
Die gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Kreis Soest werden derzeit von der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) erbracht. Der Kreis Soest ist gemeinsam mit einigen seiner Kommunen an der RLG zu 46,66 % beteiligt; der Hochsauerlandkreis und einige seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden halten 47,99 % der Anteile; die übrigen 5,35 % Anteile der RLG werden von der Stadt Hamm gehalten. Die RLG erbringt die Verkehrsleistungen im Kreisgebiet derzeit auf Grundlage des vom Kreis Soest zusammen mit dem Hochsauerlandkreis erteilten ÖDA. Im Rahmen des ÖDA wurde die RLG auch mit der Erbringung von Verkehrsleistungen in den Gebieten des Hochsauerlandkreises betraut. Dieser ÖDA läuft mit Ablauf des 31.12.2020 aus. Zum 01.01.2021 ist daher eine Anschlussregelung erforderlich.
2. Maßgeblicher Rechtsrahmen
Die VO 1370/2007 regelt im Einzelnen die Bedingungen, unter denen zuständige Behörden (Aufgabenträger) private und öffentliche Verkehrsunternehmen im Interesse des Gemeinwohls mit der Erbringung öffentlicher Verkehrsleistungen betrauen und ihnen hierfür Ausgleichsleistungen und / oder Ausschließlichkeitsrechte gewähren können. Als „Regelinstrument“ hierfür sieht die VO 1370/2007 die Vergabe eines ÖDA vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Aufgabenträger ÖDA ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens im Wege der Direktvergabe erteilen. Wettbewerbsfreie Direktvergaben sind u.a. möglich an ein eigenes (kommunales) Verkehrsunternehmen, einen sog. internen Betreiber. Die Voraussetzungen für Direktvergaben an interne Betreiber sind in Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 geregelt.
Allerdings ist in der nationalen Rechtsprechung im Einzelnen umstritten, in welchen Fällen die speziellen Direktvergaberegeln des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 anwendbar sind und in welchen Fällen es auf das allgemeine Kartellvergaberecht und der darin vorgesehenen Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe ankommt. Unter anderem zur Klärung dieser Rechtsfrage sind aktuell zwei vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrengte Vorabentscheidungsverfahren anhängig (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf v. 03.05.2017 – VII-Verg 17/16 und VII-Verg 18/16; verbunden im Vorabentscheidungsverfahren C-266/17). Das klärende Urteil des EuGH wird für das erste Quartal 2019 erwartet.
Erfüllt eine Direktvergabe sowohl die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 als auch die Inhouse-Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 GWB, bedarf es einer Klärung dieser Rechtsfrage indes nicht. Denn in diesem Fall ist die Direktvergabe unabhängig davon zulässig, welche der in der nationalen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zugrunde gelegt wird. Auf die vom EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorzunehmende Klärung kommt es dann nicht an.
Vorliegend sind sowohl die Inhouse-Voraussetzungen (dazu 3) als auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 (dazu 4) erfüllt. Der Kreis Soest kann daher eine Direktvergabe des beabsichtigten ÖDA als Gesamtleistung für die Dauer von zehn Jahren vornehmen (dazu 5). 3. Vorliegen der Inhouse-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) gemäß § 108 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 GWB sind vorliegend erfüllt:
a) Bestehen einer dienststellenähnlichen Kontrolle, § 108 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 GWB
Der Kreis Soest muss eine dienststellenähnliche Kontrolle über die RLG ausüben. Der Kreis ist gemeinsam mit einigen seiner Kommunen zu 46,66 % an der RLG beteiligt. Die RLG ist in der Rechtsform einer GmbH organisiert und damit infolge des umfassenden Weisungsrechts der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung kontrollfähig. Vorliegend wird die Kontrolle über die RLG vom Kreis Soest und dem Hochsauerlandkreis gemeinsam ausgeübt. Die Umsetzung der gemeinsamen Kontrolle ist bereits im Zusammenhang mit der derzeit laufenden Direktvergabe konkretisiert worden (s. Vertrag zur gemeinsamen Kontrolle der RLG durch den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest als Behördengruppe im Sinne der VO 1370/2007 vom 21.12.2010 / 22.12.2010). Die so ausgestaltete gemeinsame Kontrollausübung genügt den Anforderungen an die dienststellenähnliche Kontrolle. b) Tätigkeiten im Wesentlichen für den bzw. die öffentlichen Auftraggeber, § 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 GWB
Die RLG muss mehr als 80 % ihrer geschäftlichen Tätigkeiten für die an ihr beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen; nur bis zu maximal 19,99 % ihrer Tätigkeiten darf die RLG somit für außenstehende Dritte wahrnehmen. Dieses sog. Wesentlichkeitskriterium wird vorliegend von der RLG erfüllt.
c) Keine direkte private Kapitalbeteiligung, § 108 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 GWB
An der RLG darf keine direkte private Kapitalbeteiligung bestehen. An der RLG sind ausschließlich öffentliche Stellen beteiligt. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. 4. Direktvergabevoraussetzungen
Soweit es daneben auch auf die Direktvergabevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 ankommen sollte, liegen diese ebenfalls vor:
a) Bestehen einer dienststellenähnlichen Kontrolle, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO 1370/2007
b) Beachtung der Tätigkeitsbeschränkung, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO 1370/2007
Als interner Betreiber darf die RLG Verkehrsleistungen grundsätzlich nur innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der für sie zuständigen Aufgabenträger ausführen; Verkehrsleistungen auf abgehenden Linien in benachbarte Gebiete sind aber zum Wohle der Fahrgäste zulässig, soweit diese dazu dienen, eine Verbindungsfunktion herzustellen. Die RLG erbringt Verkehrsleistungen ausschließlich auf dem Gebiet des Kreises Soest und des Hochsauerlandkreises einschließlich abgehender Linien. Die Tätigkeitsbeschränkung wird somit durch die RLG selbst ohne weiteres erfüllt.
Die Tätigkeitsbeschränkung gilt darüber hinaus auch für Verkehrsleistungen aller von der RLG beeinflussten Einheiten. Sollte es daher in Bezug auf die beabsichtigte Direktvergabe an die RLG auch auf die Verkehrsleistungen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) und der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) ankommen, mit der die RLG über die Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) verbunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2011, VII-Verg 48/10 – Veelker ./. Münsterlandkreise), so ist das Tätigkeitskriterium auch insoweit erfüllt. Sofern dies aus Rechtsgründen erforderlich sein sollte, wird der Kreis Soest zur Integration der Verkehrsleistungen in der Region zusammen mit dem Hochsauerlandkreis und den Kreisen Unna, Borken, Steinfurt, Coesfeld und Warendorf sowie mit den Städten Münster und Hamm eine sog. Gruppe von Behörden bilden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 2 lit. m) VO 1370/2007 anbietet. Eine Gruppe von Behörden setzt danach voraus, dass die Verkehrsleistungen innerhalb des Gruppengebiets im Verbund erbracht werden und ein einheitlicher Informationsdienst, eine einzige Fahrausweisregelung und ein einziger Fahrplan bestehen. Die Behördengruppe soll vorliegend in der Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebildet werden, in deren Rahmen sich die beteiligten Aufgabenträger regelmäßig über die vorgenannten Aspekte abstimmen. Die internen Betreiber der Gruppenmitglieder (RLG, VKU, RVM) dürfen in diesem Fall zur Umsetzung dieser integrierten Personenverkehrsdienste auf dem gesamten Gruppengebiet zusammenarbeiten. Das Tätigkeitskriterium ist damit auch in Bezug auf die VKU und die RVM erfüllt.
Die Bildung einer derartigen Behördengruppe ist nur dann rechtlich erforderlich, wenn in Bezug auf die beabsichtigte Direktvergabe des Kreises Soest gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis an die RLG die speziellen Direktvergaberegeln des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 anwendbar sind und nicht das allgemeine Kartellvergaberecht einschließlich der Möglichkeit der Inhouse-Vergabe gilt. Wie oben dargestellt, wird dies derzeit vom EuGH geklärt (dazu 2). Sollte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung der Direktvergabeabsicht des Kreises Soest (siehe Beschlussvorschlag Nr.2) das klärende Urteil des EuGH noch nicht vorliegen, soll die Behördengruppe aus Vorsichtsgründen dennoch in Kraft gesetzt werden. Die Verwaltung wird daher ermächtigt, eine Vereinbarung zur Bildung einer Behördengruppe in der Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) zu erarbeiten und diese mit den o.g. Kreisen und Städten abzuschließen, sofern sich dies als rechtlich erforderlich darstellt (siehe Beschlussvorschlag Nr.4)
c) Umsetzung des Eigenerbringungsgebots, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) VO 1370/2007
Die RLG erfüllt als interner Betreiber bereits aktuell die Verpflichtung, den überwiegenden Teil der betrauten Verkehrsleistungen selbst zu erbringen. Der beabsichtigte ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach diese Verpflichtung auch künftig für die Laufzeit dieses ÖDA sichergestellt wird. 5. Begründung der Absicht der Direktvergabe / Inhouse-Vergabe
Nach § 8 Abs. 4 PBefG handelt es sich bei Verkehrsleistungen, die auf Ausgleichsleistungen auf Grundlage eines ÖDA angewiesen sind, nicht um eigenwirtschaftliche Verkehre; derartige Verkehrsleistungen sind vielmehr als gemeinwirtschaftlich anzusehen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Verkehrsleistungen, die bis zum Auslaufen der zugrunde liegenden Liniengenehmigungen ganz überwiegend am 31.12.2020 über den ebenfalls noch bis dahin geltenden ÖDA vom Kreis Soest mitfinanziert werden. Die bisher erforderliche Mitfinanzierung führt zu der Annahme, dass die in Rede stehenden Verkehrsleistungen auch künftig nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden können und es daher im Anschluss weiterhin eines ÖDA bedarf. Diese Entwicklung wird sich durch demografische Faktoren, wie sie sich aktuell z. B. im Rückgang der Schülerzahlen zeigen, verstärken.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Kreises Soest erforderlich, dass er als Aufgabenträger und zuständige Behörde i.S.d. VO 1370/2007 die weitere Bedienung des ÖPNV im Kreisgebiet über das Ablaufdatum der vorgenannten Liniengenehmigungen hinaus über die Vergabe eines ÖDA sicherstellt. Auf der Grundlage dieses ÖDA werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde anschließend die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen der von diesem ÖDA umfassten Verkehrsleistungen erteilt, sofern nicht ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller nachweist, dass er die Verkehrsleistungen zu den vom Kreis Soest gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis gewünschten Anforderungen ohne öffentliche Ausgleichsleistungen erbringen kann.
Als Aufgabenträger hat der Kreis die Wahl zwischen verschiedenen Arten von Vergabeverfahren. Für die Direktvergabe / Inhouse-Vergabe eines ÖDA an die RLG als die sachgerechteste Variante, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Kreis Soest sicherzustellen, sprechen mehrere Gründe:
Wie oben ausgeführt, ist der Kreis Soest mit einigen seiner Kommunen zu 46,99 % an der RLG beteiligt. In seiner Stellung als Mitgesellschafter trägt der Kreis Soest Verantwortung für die weitere Existenz und künftige Entwicklung des Unternehmens. Zudem hat der Kreis Interesse am Erhalt des Unternehmenswertes. Als Mitgesellschafter ist der Kreis Soest außerdem in der Lage, aufgrund der entsprechend gestalteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die RLG nach vergaberechtlichen Maßstäben „wie eine eigene Dienststelle“ zu steuern (vgl. dazu auch oben 3). Der Kreis Soest sichert sich damit die unmittelbare Einflussnahme auf die Gestaltung des ÖPNV in seinem Gebiet. Die hierdurch vermittelten Steuerungsmöglichkeiten gehen über die bloße Beauftragung eines fremden Unternehmens hinaus. Eine Direktvergabe an die RLG verschafft dem Kreis Soest somit größtmöglichen Einfluss auf den ÖPNV im Kreisgebiet.
Für eine Direktvergabe an die RLG als internen Betreiber spricht weiterhin, dass die RLG den ÖPNV im Kreisgebiet schon seit vielen Jahren im Rahmen der Vorgaben des Kreises zuverlässig, auf hohem qualitativen Niveau und mit Erfolg am Fahrgastmarkt erbringt und maßgeblich in seiner heutigen Form mit Produktdifferenzierung in Schnell-, Regio-, Stadt-, Taxi- und NachtBus entwickelt hat. Die RLG ist der bekannte und bewährte Betreiber und bietet Gewähr dafür, dass auch in der Zukunft die Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Vorgaben des Kreises bestmöglich bedient werden. Insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, E-Ticketing, Fahrgastinformation und Marketing sowie Fahrzeugqualität setzt die RLG in einem dualen Markt mit gemein- und eigenwirtschaftlichen Verkehrsangeboten wichtige Impulse, die eine hohe Attraktivität des Gesamtangebotes im Nahverkehr gewährleisten. Die RLG verfügt hierbei über alle dafür erforderlichen Ressourcen, in die sie entsprechende Investitionen getätigt hat. Nicht zuletzt wird über die gemeinsame Direktvergabe mit dem Hochsauerlandkreis und zeitlich parallel beabsichtigten und inhaltlich im Wesentlichen abgestimmten Direktvergaben des Kreises Unna an die VKU sowie der Kreise Borken, Steinfurt, Coesfeld und Warendorf an die RVM die Integration der Verkehrsleistungen in der Region gewährleistet und die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und dadurch entstehende Synergien bleiben erhalten.
Sein Interesse an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung kann der Kreis Soest über die Steuerung der RLG als Mitgesellschafter sowie über eine entsprechende Gestaltung des zu vergebenden ÖDA sichern. Der ÖDA soll Regelungen enthalten, die auch für die Zukunft sicherstellen, dass die Kosten der Verkehrserstellung auf ein wirtschaftlich effizientes Niveau ausgerichtet werden. 6. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA
Im Rahmen des beabsichtigten ÖDA soll die RLG mit der Verwaltung und Erbringung von Verkehrsleistungen betraut werden (siehe Beschlussvorschlag Nr.3). Der ÖDA soll hierfür Anforderungen an Umfang, Art und Weise sowie Qualität der Verkehrsleistungen und weitere von der RLG zu erfüllende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen sollen in Umsetzung des vom Kreistag beschlossenen Nahverkehrsplans ausgestaltet werden. Zum Ausgleich dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollen der RLG – wie bereits bisher – finanzielle Ausgleichsleistungen sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein sog. Ausschließlichkeitsrecht zum Schutz vor konkurrenzierenden Verkehren gewährt werden.
Die Linien des Gesamtnetzes RLG, in den Nahverkehrsplänen als Gesamtnetz RLG (Kreis Soest) und Teilnetz RLG im Hochsauerlandkreis bezeichnet, die Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe sein sollen, sind dieser Vorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Abweichend und in Ergänzung zum Nahverkehrsplan des Kreises Soest enthält die Aufstellung der Anlage 1 auch die neu eingeführte Taxibuslinie T35 in Soest, die durch die jeweiligen Städte und Gemeinden finanzierten AST-Verkehre Lippstadt und Soest sowie die Spätverkehrsangebote Linie 530 (NachtBus Möhnesee) sowie die NachtAST-Verkehre Lippetal und Möhnesee. Trotz der besonderen Finanzierungsmodelle, die zu erhalten sind, sollen diese Verkehrsangebote ebenfalls Gegenstand der Direktvergabe werden. Gleiches gilt für vergleichbare Verkehre im Hochsauerlandkreis.
Die quantitativen Anforderungen an die Verkehrsleistungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest (vgl. insbesondere Anhangsband Liniensteckbriefe Gesamtnetz RLG). Die qualitativen Anforderungen an die Verkehrsleistungen entsprechen im Wesentlichen den Bedien- und Qualitätsstandards des Nahverkehrsplans des Kreises Soest (Kapitel 5). Darüber hinaus geht das Bedienniveau auf den von der RLG aktuell auf Grundlage des bestehenden ÖDA betriebenen Linien teilweise über die Anforderungen des aktuellen Nahverkehrsplans des Kreises hinaus. Diese „überschießenden“ Anforderungen sollen auch künftig von der RLG umgesetzt werden. Die Direktvergabe erfolgt gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis und umfasst insgesamt die in den Nahverkehrsplänen der beiden Kreise definierten Liniennetze der RLG, ergänzt um die stadt- und gemeindefinanzierten Verkehre.
Zur Sicherung der ausreichenden Verkehrsbedienung sowie zur weiteren Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der verkehrlichen Integration des Nahverkehrsangebotes im Zuständigkeitsgebiet des Kreises Soest werden die in Rede stehenden Verkehrsleistungen des Busverkehrs einschließlich gebietsübergreifender bzw. abgehender Linien in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger im Nahverkehrsplan planerisch zusammengefasst und als Linienbündel Gesamtnetz RLG / Teilnetz Kreis Soest definiert. Die Integration der Verkehrsleistungen und die hieraus abgeleitete Begründung als Gesamtleistung sind im Nahverkehrsplan beschrieben (Kapitel 10).
Daran anknüpfend ist die Vergabe der in Rede stehenden Verkehrsleistungen als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz beabsichtigt. Die Vergabe als Gesamtleistung sichert den größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen Verkehren und bewirkt so die geringstmöglichen Ausgleichsleistungen durch den Kreis Soest.
Die reguläre Höchstlaufzeit eines ÖDA für Busverkehre beträgt gem. Art. 4 Abs. 3 VO 1370/2007 zehn Jahre. Der beabsichtigte ÖDA soll vorliegend die Höchstlaufzeit von zehn Jahren betragen, um für den Kreis und die RLG möglichst langfristig Planungssicherheit zu gewährleisten.
7. Verfahren / Weitere Schritte
Nach Art 7 Abs. 2 VO 1370/2007 muss die Absicht der Vergabe eines ÖDA unabhängig von der Vergabeart im Amtsblatt der Europäischen Union vorabbekannt gemacht werden (siehe Beschlussvorschlag Nr.2). Erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung dieser sog. Vorabbekanntmachung kann die eigentliche Vergabe erfolgen. Unter Berücksichtigung der genehmigungsrechtlichen Fristen – ein gemeinwirtschaftlicher Genehmigungsantrag soll spätestens sechs Monate vor Betriebsbeginn gestellt werden (vgl. § 12 Abs. 7 PBefG) – ergibt sich für die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung einer Direktvergabeabsicht im Regelfall ein Vorlauf von mindestens 18 Monaten. Die Verwaltung wird vorliegend damit beauftragt, die Direktvergabeabsicht des Kreises Soest unter Beachtung der vorgenannten Vorlaufzeit im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Diese Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 hat auch genehmigungsrechtlich Bedeutung. Mit der Vorabbekanntmachung wird der Markt daraufhin abgefragt, ob ein Unternehmen bereit ist, den Verkehr eigenwirtschaftlich – d. h. ohne, dass öffentliche Ausgleichsleistungen auf Grundlage eines ÖDA gewährt werden – zu erbringen. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist grundsätzlich nur zulässig innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Vorabbekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 6 PBefG). In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag, der diese Anforderungen nicht erfüllt, hat nach Maßgabe des geltenden PBefG keinen Erfolg.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der vom Kreis Soest und dem Hochsauerlandkreis beabsichtigten Gesamtleistung (dazu 6) beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Eigenwirtschaftliche Anträge, durch die einzelne Linien oder ein Teilnetz aus dem vorhandenen und im Nahverkehrsplan beschriebenen Verkehrsnetz herausgelöst würden, sind außerdem nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu versagen. Dies dient zum Schutz der Direktvergabe vor „Rosinenpickerei“ und zum Erhalt der Integration von Bus- und Schienenverkehren (aufeinander abgestimmtes Gesamtangebot abgebildet durch die im Nahverkehrsplan beschriebene Integration der Verkehrsleistungen, s.o.).
Nur wenn kein eigenwirtschaftlicher Antrag eingeht oder wenn ein Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen an den Verkehr nicht erfüllt, ist der Weg zur Vergabe eines ÖDA des Kreises Soest gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis an die RLG frei. Der ÖDA kann der RLG in diesem Fall nach Ablauf der Jahresfrist ab Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung erteilt werden. Die Erteilung des ÖDA an die RLG ist einer gesonderten Beschlussfassung durch den Kreistag vorbehalten.
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