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Der Kreis Soest beschließt, die Satzung „Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für den Ausgleich von ungedeckten Kosten im Schüler- und Ausbildungsverkehr des Kreises Soest vom 14.12.2012“ (Amtsblatt des Kreises Soest Nr. 25 vom 20.12.2012) außer Kraft zu setzen.
Zusammenfassung
Der Kreis Soest erhält als Aufgabenträger für den ÖPNV vom Land NRW zur Finanzierung des Schüler- und Ausbildungsverkehrs eine Ausbildungsverkehrspauschale. Zur Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen musste der Kreis Soest eine Allgemeine Vorschrift erlassen. Das Land NRW hat die Pflicht zum Erlass einer Allgemeinen Vorschrift in 2017 aufgehoben. Es gibt seitdem eine Wahlfreiheit, die der Kreis Soest nutzen möchte. Die Allgemeine Vorschrift von 2012 soll zum 31.12.2019 aufgehoben und die Mittel zukünftig im Rahmen von Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen weitergeleitet werden. Damit sollen diese Verkehre, zu denen auch die Verkehrsleistungen der RLG zählen, gestärkt werden. Für die Verkehrsunternehmen mit bestandskräftigen eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen gelten aus Vertrauensschutz Übergangsregelungen bis zum Auslaufen der Genehmigungen.
Der Kreis Soest ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Kreisgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale i. H. v. derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Soest erhält hiernach jährlich 2.057.576,67 € Euro. Bislang waren die Aufgabenträger durch eine „Soll-Vorschrift“ in § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW verpflichtet, mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel zur Finanzierung von Ausbildungsverkehren über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Auf dieser Basis hat der Kreis Soest am 14.12.2012 die „Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für den Ausgleich von ungedeckten Kosten im Schüler- und Ausbildungsverkehr des Kreises Soest“ als Satzung erlassen. Mit der Ausbildungsverkehrspauschale wird die Finanzierung von Beförderungstarifen im Ausbildungsverkehr geregelt. Konkret wird den Verkehrsunternehmen das Delta zwischen den für den Ausbildungsverkehr rabattierten Tarifen und dem Normaltarif ausgeglichen. Im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift wird das Verfahren zur Verteilung der Mittel auf die Unternehmen geregelt. Die gewährten Zuschüsse aus der Ausbildungsverkehrspauschale gelten gemäß Definition des § 8 Abs.4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als eigenwirtschaftliche Einnahmen. Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW v. 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u. a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die bisherige „Soll-Vorschrift“ zum Erlass allgemeiner Vorschriften ist in diesem Zuge aufgehoben worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Landesgesetzgeber hierdurch den Aufgabenträgern die Wahlfreiheit einräumen, ob sie die Pauschalmittel aus der Ausbildungsverkehrspauschale – wie bisher – über allgemeine Vorschriften oder über öffentliche Dienstleistungsaufträge vornehmen. Der Kreis Soest möchte von diesem Wahlrecht dergestalt Gebrauch machen, dass er künftig die Pauschalmittel ausschließlich für Verkehre einsetzt, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom Aufgabenträger bestellt werden. Hierdurch wird der Aufgabenträger in seiner Rolle gestärkt, die Verkehrsangebote in seiner Zuständigkeit zu steuern. Im Gegensatz zu eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen hat der Kreis Soest bei Verkehren im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen eine direkte Steuerungsmöglichkeit auf Leistung, Menge und Qualität von Busverkehren. Dies betrifft nicht zuletzt auch die Verkehrsleistungen, die im Wege der Direktvergabe mit Wirkung zum 01.01.2021 an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) vergeben werden sollen (vgl. TOP 2). Darüber hinaus ist die allgemeine Vorschrift auch mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden; das Außerkraftsetzen der allgemeinen Vorschrift (Satzung) bietet daher perspektivisch die Möglichkeit zu einer entsprechenden Verwaltungsvereinfachung. Das Außerkraftsetzen der Satzung ist mit Wirkung zum 31.12.2019 vorgesehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht die in der Anlage beigefügte Änderungssatzung jedoch eine Übergangsregelung vor. Danach werden zum einen alle begonnenen Antrags- und Bewilligungsverfahren noch nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift weitergeführt. Zum anderen können Verkehrsunternehmen mit zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestandskräftig erteilten eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen bis zur Restlaufzeit dieser Genehmigungen weiterhin Mittel aus der Pauschale des § 11a ÖPNVG NRW über die allgemeine Vorschrift erhalten. Dies bedeutet einen Vertrauensschutz für die Konzessionsinhaber der eigenwirtschaftlichen Linienbündel West bis 2026, Mitte bis 2028 und Ost bis 2029. Die Änderungssatzung ist im Amtsblatt des Kreises Soest bekanntzumachen.
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