Bürgerinformationssystem

Vorlage - 205/2018  

 
 
Betreff: Kalkulation für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Jahr 2019 und Herstellung des Einvernehmens zur Entgeltordnung der Entsorgungswirtschaft Soest GmbH (ESG) für das Jahr 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
  Aktenzeichen:70.00.0634-70.06.20
Federführend:70 Umwelt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Vorberatung
21.11.2018 
13. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
06.12.2018 
20. Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
13.12.2018 
21. Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
Gebühren- und Entgeltbedarfsrechnung 2019  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Kreistag stimmt

 

A)     der Gebührenkalkulation für die Abfallwirtschaft des Kreises Soest für das Jahr 2019 zu

 

und erteilt

 

B)     das Einvernehmen des Kreises Soest hinsichtlich der Entgeltkalkulation der ESG für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten für das Jahr 2019.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Bei der öffentlichen Abfallentsorgung des Kreises Soest handelt es sich um eine Einrichtung, deren Kosten aus öffentlich-rechtlichen Gebühren des Kreises bzw. aus privaten Entgelten der ESG finanziert werden.

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt: 11.70.10

 

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

 

Mit der vorgelegten Gebühren- und Entgeltkalkulation für das Jahr 2019 werden die Gebühren für die Abfallentsorgung im Kreis Soest nun schon im vierzehnten Jahr stabil gehalten. Es ergeben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen in den Gebührentarifen, so dass der Erlass einer Änderungssatzung entbehrlich ist.

 

Wie bereits im Vorjahr ist für die Abrechnungsbasis der Grundgebühr nunmehr die Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorvorjahres maßgeblich. Dies hat den Vorteil, dass die Berechnungsgrundlage bereits zum Zeitpunkt der Kalkulation bekannt ist und so der hohe Aufwand für eine Rückrechnung mit den Städten und Gemeinden zukünftig entfällt.

 

Auch eine Anpassung der Entgelte für das Jahr 2019 ist zunächst nicht vorgesehen. Hier sollten die Entwicklungen im Entsorgungsmarkt und ggf. unterjährig steigende Mengen und Entsorgungskosten für Zusatzkontingente in den Müllverbrennungsanlagen abgewartet werden.

 


Sachdarstellung:

 

Prämisse

 

Die Entsorgungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten („Gewerbeabfälle“) wurde 1998 vom Kreis Soest auf die ESG übertragen. Seitdem weist die ESG privatrechtliche Entgelte in eigener Zuständigkeit aus. Der Kreis Soest ist weiterhin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung kommunaler Abfälle aus privaten Haushalten; er erhebt in dieser Funktion öffentlich-rechtliche Gebühren.

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Kalkulation sowohl der Gebühren als auch der Entgelte in einer gemeinsamen Bedarfsberechnung vorgenommen.

 

Grundlagen der Gebühren- und Entgeltkalkulation für das Jahr 2019 sind die von Aufsichtsrat der Entsorgungswirtschaft Soest GmbH und der Eisport-, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Soest mbH am 12.10.2018 verabschiedeten Wirtschaftspläne sowie die in der Gebührenbedarfsberechnung ausgewiesenen ansatzfähigen Kosten des Kreises.

 

 

Gebührenstruktur

 

Die seit vielen Jahren bestehende Gebührenstruktur hat sich in der Praxis bewährt und soll auch für das Jahr 2019 beibehalten werden.

 

 

Mengenentwicklung

 

Die Entwicklung der Abfallmengen aus kommunaler Sammlung verläuft weiterhin recht stabil (leichter Anstieg, insbesondere bei den Einzelanlieferungen).

Im Bereich der Gewerbeabfälle wird für das Jahr 2019 im Allgemeinen mit einer weiter steigenden Menge gerechnet.

 

Auch für den Bereich Boden/Bauschutt werden steigende Mengen kalkuliert.

 

 

Entwicklung der Kosten und Erlöse

 

Das in den letzten Jahren praktizierte Entsorgungskonzept bleibt auch für das Jahr 2019 weitestgehend bestehen und bildet die Grundlage der Kostenkalkulation für die Gebühren und Entgelte des nächsten Jahres: die Verwertung getrennt erfasster Fraktionen wie Altpapier, Bio- und Grünabfälle, Altholz, Metalle, Kunststoffe, die betriebenen kreisweiten Systeme (Schadstoffe, Elektronikschrott, Altkleider), die Brennstoffsortierung des Hausmülls in Erwitte (BRAM) sowie die Entsorgung der Reste in der thermischen Behandlung, wobei das reduzierte Entsorgungskontingent in der Müllverbrennungsanlage (MVA) Hamm durch neue Vertragskontingente in den MVA Hamm und Bielefeld / Herford kompensiert wird.

 

Auswirkungen auf die Gebühren- und Entgelte

 

Die Grundgebühr, die Mengen- und Leistungsgebühren und die Boden- und Bauschutttarife bleiben gegenüber 2018 unverändert, ebenso die Entgelte.

 

Im Bereich der Entgelte sollen zunächst die Entwicklungen im Entsorgungsmarkt und ggf. unterjährig steigende Entsorgungskosten abgewartet werden. Es wird aufgrund des angespannten Entsorgungsmarktes für das Jahr 2019 im Allgemeinen mit einer weiter steigenden Menge an Gewerbeabfällen gerechnet. Dies kann zu Kostensteigerungen bei notwendiger Zwischenlagerung und für Zusatzkontingente auch im Bereich der Gewerbeabfallaufbereitung führen. Eine unterjährige Anpassung der Entgelte wird deshalb von der ESG bei einer solchen Entwicklung in Erwägung gezogen.

 

Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Abfallgebühren des Kreises Soest sowie der Entgelte der ESG sind der beigefügten Gebühren- und Entgeltbedarfsberechnung 2019 zu entnehmen (Anlage).

 

 

Einvernehmen zum privatrechtlichen Entgelt der ESG

 

Der Kreistag hat sich vorbehalten, das Einvernehmen zur privatrechtlichen Entgeltfestsetzung der ESG herzustellen. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 des Übertragungsvertrages vom 11./16.02.1998 zwischen dem Kreis Soest und der ESG schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen des Kreises Soest hinsichtlich der Entgeltkalkulation 2019 für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten herzustellen.