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Vorlage - 204/2018  

 
 
Betreff: Informationen zum Bundesteilhabegesetzes BTHG
Stand der Umsetzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage - öffentlich
Federführend:50 Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales Kenntnisnahme
15.11.2018 
14. Sitzung des Ausschusses für Soziales      

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

 

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung

 

Mit der Verabschiedung des Ausführungsgesetzes NRW zum Bundesteilhabegesetz am 11.07.2018 wurden die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen geregelt.

 

Die konkreten Verfahren zur Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft) und zum Wechsel der Zuständigkeiten für die Fachleistungen werden zurzeit in einem intensiven Abstimmungsprozess erarbeitet.

 

Ziel ist ein reibungsloser Übergang für alle Hilfeempfänger zum 01.01.2020

 


Sachdarstellung

 

Nach dem Gesetz zur Stärkung  der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 entfällt zum 01.01.2020

 

  • die Einteilung in ambulante und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe und
  • die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden von den existenzsichernden Leistungen getrennt

 

(Art. 26 Abs. 4 BTHG).

 

Zur Regelung der Zuständigkeiten hat der Landtag NRW am 11.07.2018 das Ausführungsgesetz NRW zum Bundesteilhabegesetz (AG-BTHG) beschlossen.

 

 

Auswirkungen

 

Daraus ergeben sich folgende neue Zuständigkeiten der überörtlichen und der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

 

 

 

Aufgabe

bisherige Zuständigkeit

Zuständigkeit ab 01.01.2020

 

1

Frühförderung

 

Kreis (örtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

2

Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe (Integrationshelfer, Autismustherapie, familienunterstützende Dienste etc.) bis zur Beendigung der Schulausbildung, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II

 

Kreis (örtlicher Träger)

Kreis (örtlicher Träger)

2.1

Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach Beendigung der Schulausbildung, bzw. nach Beendigung der Sekundarstufe II

 

Kreis (örtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

3

alle Fachleistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen für behinderte Menschen bis zum 65 Lebensjahr und für behinderte Menschen, die vor dem 65 Lebensjahr 12 Monate ununterbrochen Leistungen bezogen haben

 

LWL (überörtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

3.1

alle Fachleistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen über der Altersgrenze

 

 

Kreis (örtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

4

alle ambulanten Fachleistungen, ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht möglich ist, für behinderte Menschen bis zum 65 Lebensjahr und für behinderte Menschen, die vor dem 65 Lebensjahr 12 Monate ununterbrochen Leistungen bezogen haben

 

LWL (überörtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

4.1

alle Fachleistungen ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht möglich ist, über der Altersgrenze

 

Kreis (örtlicher Träger)

LWL (überörtlicher Träger)

5

Existenzsichernde Leistungen (Regelsatz, Kosten der Unterkunft)

werden durch den jeweils zuständigen Träger der Aufgabe (LWL oder Kreis Soest) gewährt

Kreis (örtlicher Träger)

 

 

Grundsätzlich werden

 

  1. die Kreise und kreisfreien Städte für die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft) für alle Hilfeempfänger zuständig.

 

  1. Die Kreise und kreisfreien Städte für alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zuständig.

Ausgenommen sind insbesondere stationäre Leistungen und Leistungen im Rahmen der Frühförderung.

 

Für diese Fachleistungen und alle anderen Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden die Landschaftsverbände zuständig.

 

 

Zu 1. Trennung der Fachleistungen und der existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020

 

Bis zum 31.12.2019 werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen in stationären Einrichtungen als Komplexleistung vom jeweils zuständigen Träger erbracht. Die Fälle werden durch den LWL oder den Kreis Soest bearbeitet.

 

Ab dem 01.01.2020 gibt es in der Eingliederungshilfe keine stationären Einrichtungen mehr.

Die Hilfeempfänger erhalten dann voneinander getrennte Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen in einer Wohnung oder in einer anderen Wohnform (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).

 

Für die existenzsichernden Leistungen werden in allen Fällen die Kreise und kreisfreie Städte zuständig.

 

Der LWL gibt zum 01.01.2020 die Bearbeitung der existenzsichernden Leistungen für ca. 22.000 Fälle ab.

Davon entfallen 840 Fälle auf den Kreis Soest.

Im Kreis Soest, wie auch in den anderen Kreisen, ist die Bearbeitung der Fälle über die jeweiligen Delegationssatzungen im Sinne einer ortsnahen Bearbeitung auf die Städte und Gemeinden übertragen.

 

Zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs

 

  • entwickeln die Landschaftsverbände zurzeit eine grundsätzliche Vorgehensweise zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Modellprojektes TexLL (Trennung der existenzsichernden Leistungen von den fachlichen Leistungen).

 

  • Hat der LWL eine Arbeitsgruppe mit den Kreisen und kreisfreie Städte eingerichtet. Für die Kreise in der Bezirksregierung Arnsberg sind der Hochsauerlandkreis und der Kreis Soest in dieser AG vertreten.

 

  • Hat der Kreis Soest mit Vertretern der Städte und Gemeinden eine enge Abstimmung bei der Vor- und Nachbereitung der Termine mit dem LWL vereinbart.

 

Damit der Aufgabenübergang im Interesse der Hilfeempfänger reibungslos funktioniert sind noch wesentliche Fragen zu klären, z.B.

-          das Antragsverfahren bei örtlichen Sozialhilfeträgern,

-          die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung,

-          die Angaben und Nachweise für die Fallübernahme.

 

 

Zu 2. Übergang der Zuständigkeiten für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zwischen örtlichem und überörtlichem Träger

 

Auf der Ebene des Landes NRW und der Landschaftsverbände werden zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs parallel die offenen Fragen zu diesen Aufgaben geklärt.

Die Kreise und kreisfreien Städte sind an diesen Arbeitsgruppen ebenfalls beteiligt.

 

Zu klären ist zurzeit insbesondere noch:

 

-          die Zuständigkeit für die sog. Annexleistungen, d.h. Leistungen für Hilfeempfänger, die neben der Fachleistungen der Eingliederungshilfe noch weiter Leistungen nach dem 5 – 9 Kapitel SGB XII benötigen, z.B. Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe.

-          Die Zuordnung der Behindertenfahrdienstleistungen.

 

Die wechselseitigen Auswirkungen auf den Personalbedarf können erst eingeschätzt werden, wenn diese Punkte geklärt werden konnten und wenn die Landschaftsverbände entschieden haben, welche Aufgaben sie noch bzw. weiterhin über den 01.01.2020 hinaus delegieren.

 

 

Mit dem Abschluss der Verhandlungen wird im Frühjahr / Sommer 2019 gerechnet.