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Zusammenfassung
Mit der Verabschiedung des Ausführungsgesetzes NRW zum Bundesteilhabegesetz am 11.07.2018 wurden die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen geregelt.
Die konkreten Verfahren zur Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft) und zum Wechsel der Zuständigkeiten für die Fachleistungen werden zurzeit in einem intensiven Abstimmungsprozess erarbeitet.
Ziel ist ein reibungsloser Übergang für alle Hilfeempfänger zum 01.01.2020
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 entfällt zum 01.01.2020
(Art. 26 Abs. 4 BTHG).
Zur Regelung der Zuständigkeiten hat der Landtag NRW am 11.07.2018 das Ausführungsgesetz NRW zum Bundesteilhabegesetz (AG-BTHG) beschlossen.
Auswirkungen
Daraus ergeben sich folgende neue Zuständigkeiten der überörtlichen und der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Grundsätzlich werden
Ausgenommen sind insbesondere stationäre Leistungen und Leistungen im Rahmen der Frühförderung.
Für diese Fachleistungen und alle anderen Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden die Landschaftsverbände zuständig.
Zu 1. Trennung der Fachleistungen und der existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020
Bis zum 31.12.2019 werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen in stationären Einrichtungen als Komplexleistung vom jeweils zuständigen Träger erbracht. Die Fälle werden durch den LWL oder den Kreis Soest bearbeitet.
Ab dem 01.01.2020 gibt es in der Eingliederungshilfe keine stationären Einrichtungen mehr. Die Hilfeempfänger erhalten dann voneinander getrennte Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen in einer Wohnung oder in einer anderen Wohnform (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Für die existenzsichernden Leistungen werden in allen Fällen die Kreise und kreisfreie Städte zuständig.
Der LWL gibt zum 01.01.2020 die Bearbeitung der existenzsichernden Leistungen für ca. 22.000 Fälle ab. Davon entfallen 840 Fälle auf den Kreis Soest. Im Kreis Soest, wie auch in den anderen Kreisen, ist die Bearbeitung der Fälle über die jeweiligen Delegationssatzungen im Sinne einer ortsnahen Bearbeitung auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs
Damit der Aufgabenübergang im Interesse der Hilfeempfänger reibungslos funktioniert sind noch wesentliche Fragen zu klären, z.B. - das Antragsverfahren bei örtlichen Sozialhilfeträgern, - die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, - die Angaben und Nachweise für die Fallübernahme.
Zu 2. Übergang der Zuständigkeiten für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zwischen örtlichem und überörtlichem Träger
Auf der Ebene des Landes NRW und der Landschaftsverbände werden zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs parallel die offenen Fragen zu diesen Aufgaben geklärt. Die Kreise und kreisfreien Städte sind an diesen Arbeitsgruppen ebenfalls beteiligt.
Zu klären ist zurzeit insbesondere noch:
- die Zuständigkeit für die sog. Annexleistungen, d.h. Leistungen für Hilfeempfänger, die neben der Fachleistungen der Eingliederungshilfe noch weiter Leistungen nach dem 5 – 9 Kapitel SGB XII benötigen, z.B. Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe. - Die Zuordnung der Behindertenfahrdienstleistungen.
Die wechselseitigen Auswirkungen auf den Personalbedarf können erst eingeschätzt werden, wenn diese Punkte geklärt werden konnten und wenn die Landschaftsverbände entschieden haben, welche Aufgaben sie noch bzw. weiterhin über den 01.01.2020 hinaus delegieren.
Mit dem Abschluss der Verhandlungen wird im Frühjahr / Sommer 2019 gerechnet.
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