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Vorlage - 250/2017  

 
 
Betreff: 3. Satzung vom 19.12.2017 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Soest vom 14.12.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
Federführend:70 Umwelt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Vorberatung
22.11.2017 
10. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
07.12.2017 
16. Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
19.12.2017 
17. Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlagen:
3.Änderung Abfallentsorgungssatzung  

Der Kreistag beschließt

 

die 3. Satzung vom 19.12.2017 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Soest vom 14.12.2012.

 

 


 

 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:Bei der öffentlichen Abfallentsorgung des Kreises Soest handelt es sich um eine Einrichtung, deren Kosten aus öffentlich-rechtlichen Gebühren des Kreises bzw. aus privaten Entgelten der ESG finanziert werden.

 

 


Zusammenfassung

Die Stadt Lippstadt hat bisher keinen Wertstoffhof und möchte die abfallwirtschaftlichen Angebote, die derzeit auf 2 Standorte verteilt sind, bündeln. Gleichzeitig beabsichtigt die Stadt Lippstadt auch die bisher in Eigenregie betriebene Kompostierungsanlage für Grün- und Strauchschnitt zu schließen. Daher hat die Stadt Lippstadt die Entsorgungswirtschaft Soest GmbH (ESG) beauftragt, einen Wertstoffhof als ergänzende Abfallentsorgungsleistung einzurichten und vorzuhalten.


Sachdarstellung

Die Stadt Lippstadt als größte kreisangehörige Stadt hat bisher keinen Wertstoffhof.

 

Das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Soest sieht aufgrund des vom Kreistag beschlossenen Abfallwirtschaftskonzeptes - Teil 1 – vom 18.12.1997 unter Nr. 8.1 „Wertstoffhöfe“ vor, dass ergänzend zu den von Kreisseite bereits vorgehaltenen Einrichtungen auf Wunsch der Kommunen Wertstoffhöfe als optionaler Baustein der Abfallentsorgung möglich sind und entsprechender Vereinbarungen mit der ESG bedürfen.

 

Die Stadt Lippstadt möchte die abfallwirtschaftlichen Angebote, die derzeit auf 2 Standorte verteilt sind bündeln. Gleichzeitig beabsichtigt die Stadt Lippstadt auch die bisher in Eigenregie betriebene Kompostierungsanlage für Grün- und Strauchschnitt zu schließen.

 

Die Abfälle der Bürgerinnen und Bürger, dier bisher am Abfallwirtschaftszentrum in Erwitte angeliefert werden müssen und die Abfälle des Baubetriebshofes Lippstadt, insbesondere der Grün- und Strauchschnitt, sollen am neuen Wertstoffhof angenommen werden und von der ESG zur weiteren Behandlung übernommen werden. Mit dem Zugriff auf den Grün- und Strauchschnitt können die bisherigen Kompostierungsanlagen der ESG wirtschaftlicher betrieben werden.

Die ESG hat der Stadt Lippstadt angeboten, die Leistungen zu einer einwohnerbezogenen Pauschale von 2,00 €/Einwohner und Jahr anzubieten. Die Abfälle werden entsprechend der jeweiligen Kreisgebührensatzung bzw. der Entgeltordnung der ESG abgerechnet.

 

Die Stadt Lippstadt hat der Gründung eines Wertstoffhofes per Ratsbeschluss unter den genannten Rahmenbedingungen zugestimmt.

 

Die angebotene Leistung soll seitens der ESG durch einen privaten Entsorger übernommen werden. Hier hat die ESG eine notwendige europaweite Ausschreibung veröffentlicht.

 

Da der Wertstoffhof Lippstadt bisher als Abfallentsorgungsanlage in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Soest vom 14.12.2000 nicht aufgeführt ist, muss die Abfallentsorgungssatzung entsprechend angepasst werden.

 

Die 3. Satzung vom 19.12.2017 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Soest vom 14.12.2012 ist als Anlage beigefügt.