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Der Kreistag nimmt die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 zur Kenntnis und beschließt die Satzung des Kreises Soest über den Rettungsdienst vom 20.12.2017.
Zusammenfassung
Der Kreis Soest ist als Träger des Rettungsdienstes für die Gebührenkalkulation und Betriebskostenabrechnung zuständig. Die letzte Gebührenkalkulation wurde im Jahr 2016 für das Jahr 2017 vorgenommen. Grundlage der Gebührenkalkulation ist der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan. Zur Ermittlung der Plankosten wurde der Haushaltsplan 2017 und die Kostenplanung für 2018 herangezogen. Die zu erwartenden Einsatzzahlen wurden anhand der Entwicklung der tatsächlichen Einsatzzahlen der Vorjahre berechnet. Auf der Basis dieser Daten wurde dann der Gebührentarif für das Jahr 2018 festgesetzt.
Die Rechnungsprüfung wurde bei der Betriebskostenabrechnung 2016 und der Gebühren-kalkulation 2018 beteiligt.
Die Änderung der Gebührensatzung, die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Vertretern der Krankenkassen (Kostenträger) am 18.08.2017 zugesandt. Die Vertreter der Kostenträger haben am 10.10.2017 schriftlich mitgeteilt, dass die Betriebskostenabrechnung 2016 und die Gebührenkalkulation 2018 überprüft wurden. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen für den Kreis Soest akzeptiert die Gebührenkalkulation für 2018 im Grundsatz. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter wird kein Einvernehmen erzielt. Aus Sicht der Kostenträger besteht zu den Kosten für die Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter landesweit ein Vorbehalt hinsichtlich der Tragfähigkeit der Kostenrefinanzierungsverpflichtung - auf den die Vertreter der Krankenkassen hingewiesen haben.
Der Kreis Soest ist Träger des Rettungsdienstes. Als solcher ist er grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Rettungsdienstes zu tragen. Zur Finanzierung dieser Kosten kann er Benutzungsgebühren nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) erheben. Die Höhe der Gebühren ist dabei regelmäßig durch eine entsprechende Kalkulation zu ermitteln. Der Kalkulationszeitraum darf maximal drei Jahre betragen. Im Regelfall werden die Gebühren für jeweils ein Kalenderjahr kalkuliert.
Die Gebührenkalkulation basiert gem. § 14 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) auf dem aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan.
Insgesamt sind für das Jahr 2018 Kosten in Höhe von 20.635.827,12 € kalkuliert worden. Verglichen mit den für das Jahr 2017 kalkulierten Kosten ergibt sich eine Kostensteigerung von 1.176.627,32 €. Neben einer allgemeinen Kostensteigerung ist im Personalkostenbereich die neue Entgeltordnung ab 01.01.2017 (Eingruppierung der Notfallsanitäter) umzusetzen. Eingepreist wurden auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter in Höhe von 511.606,61 €.
Zum Hintergrund: Die zum 01.04.2015 in Kraft getretene Novellierung des Rettungsgesetzes NRW beinhaltet eine weitreichende Finanzierungsregelung (§ 14 Abs. 3 RettG NRW), wonach die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz als Kosten des Rettungsdienstes gelten und danach über die Rettungsdienstgebühren vollständig refinanziert werden. Der Rettungsdienstbedarfsplan des Kreises Soest wurde angepasst, die Bedarfe von den Kostenträgern bestätigt. Es besteht jedoch – aus Sicht der Krankenkassen - landesweit weiterhin ein Vorbehalt hinsichtlich der Tragfähigkeit der Kostenrefinanzierungsverpflichtung, auf den die Vertreter der Krankenkassen hingewiesen haben. In mehreren erläuternden Erlassen (19.05.2015, 05.04.2016) ist seitens des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) auf das geltende und somit anzuwendende Recht verwiesen worden. Auch wurde in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden (16.04.2016 und 17.08.2016) auf die im Vorfeld stattgefundenen konsentierten Gespräche mit den Kostenträgern reflektiert, in denen die Höhe der Kosten und die Modalitäten im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung abgestimmt wurden. Sollte entschieden werden, dass die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz nicht als „Kosten des Rettungsdienstes“ angesetzt werden können, müssten sie später bei der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet werden. Diese Kosten wären dann nicht refinanziert.
Die Plankosten 2018 wurden auf der Grundlage des Haushaltsplans für 2017 und der Planung für 2018 ermittelt. Genauere Informationen zu den einzelnen Ansätzen können der "Satzung und Gebührenkalkulation 2018" entnommen werden.
Besonderheiten Auf tragende Besonderheiten soll an dieser Stelle hingewiesen werden: - Stabile KTW-Grundgebühren und KTW km-Gebühren. - Ein zeitnaher Abbau von Überschüssen aus den Jahren 2014 bis 2016 (1.544.427,50 Euro). - Ein zeitnaher Abbau von Defiziten aus dem Jahr 2016 (209.427,50 Euro). - 12 Azubis NFS (4 Azubis NFS aus 2016, 4 Azubis NFS aus 2017, 4 Azubis NFS aus 2018). - Weiterhin hohe Einsatzzahlen in allen Bereiche. - Notfallsanitäter-Ausbildung Zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation sind für die Notfallsanitäter-Ausbildung (beginnend im vierten Quartal 2016) für vier Auszubildende aus 2016, vier Auszubildende in 2017 (beginnend im vierten Quartal 2017) und vier weitere Auszubildende in 2018 (beginnend im vierten Quartal 2018) und die Ausbildung der RA zu Notfallsanitätern 511.606,61 Euro eingeplant. Auf Seiten der Kostenträger besteht zu den Kosten für die Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter landesweit ein Vorbehalt hinsichtlich der Tragfähigkeit der Kostenrefinanzierungsverpflichtung auf den die Vertreter der Krankenkassen hinweisen.
Die für das Jahr 2018 zu erwartenden Einsatzzahlen wurden anhand der Entwicklung der tatsächlichen Einsatzzahlen der Vorjahre berechnet.
Gebührentarife 2018 Damit ergeben sich folgende Gebührentarife für 2018:
RTW Beim Kostenträger RTW fallen Kosten für zwei zusätzliche RTW und neun zusätzliche Mitarbeiter an. Hinzu kommen Kosten für die tarifliche Eingruppierung aller Notfallsanitäter ab 01.01.2017. Durch den Ausgleich von Überschüssen aus Vorjahren und steigenden Einsatzzahlen kann die Gebührenerhöhung abgefedert werden.
KTW Im Bereich KTW sinkt die Gebühr um 8,00 € durch den hohen Ausgleich von Überschüssen aus Vorjahren.
KTW km-Gebühr Für die KTW km-Gebühr kann durch den erheblichen Ausgleich von Überschüssen aus Vorjahren die Gebührensteigerung moderat gehalten werden.
NEF Beim Kostenträger NEF führt der Ausgleich von Überschüssen aus Vorjahren zu sinkenden Gebühren.
Notarztpauschale Beim Kostenträger Notarztpauschale führen steigende Einsatzzahlen zu sinkenden Gebühren. Im Bereich KTW sinkt die Gebühr um 8,00 € durch den hohen Ausgleich von Überschüssen aus Vorjahren.
Die Rechnungsprüfung wurde bei der Betriebskostenabrechnung 2016 und der Gebühren-kalkulation 2018 beteiligt.
Die Änderung der Gebührensatzung, die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Vertretern der Krankenkassen (Kostenträger) am 18.08.2017 zugesandt. Die Vertreter der Kostenträger haben am 10.10.2017 schriftlich mitgeteilt, dass die Betriebskostenabrechnung 2016 und die Gebührenkalkulation 2017 überprüft wurden. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen für den Kreis Soest akzeptiert die Gebührenkalkulation für 2018 im Grundsatz. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter wird kein Einvernehmen erzielt. Aus Sicht der Kostenträger besteht zu den Kosten für die Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter landesweit ein Vorbehalt hinsichtlich der Tragfähigkeit der Kostenrefinanzierungsverpflichtung - auf den die Vertreter der Krankenkassen hingewiesen haben.
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