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Der Kreistag des Kreises Soest ermächtigt seine Vertreter in den Gremien der WLE
zuzustimmen.
Zusammenfassung
Die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) ist ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder deren Kapitalgesellschaften. Gegenstand des Unternehmens ist es, die Verkehrsverhältnisse in Westfalen zu fördern und zu verbessern. Der Betrieb der im öffentlichen Interesse vorgehaltenen Eisenbahninfrastruktur der WLE erfolgt vor dem Hintergrund einer zuverlässigen Bedienung der daran gelegenen Wirtschaftsstandorte.
Die WLE dient darüber hinaus der Entlastung innerörtlicher Straßen und sichert die Anbindung der Region an das nationale und internationale Schienennetz. Auch sichert die WLE die Grundlage für die Option eines schienengebundenen Personennahverkehrs auf ihrem Netz oder einem Teilnetz. Somit stellt die WLE einen bedeutenden Standortfaktor für die Region dar.
Die Gesellschaft ist zur Erfüllung ihrer nicht aufwandsdeckend durchzuführenden verkehrspolitischen Aufgaben zur Vorhaltung der Infrastruktur auf fortlaufende und ausreichende Zuführungen liquider Mittel ihrer Gesellschafter angewiesen.
Die aktuelle Vereinbarung über die Abdeckung von Fehlbeträgen der WLE sieht für den Zeitraum 2014–2017 eine jährliche Festbetragszahlung durch die Gesellschafter in Höhe von 2.100.000 Euro vor. Die Einlage dient nicht der Erhöhung des Stammkapitals, sondern der Abdeckung eines Jahresfehlbetrages von maximal 2.100.000 Euro. Die Differenz zum zahlbaren Festbetrag ist in die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern einzustellen.
Der Kreis Soest ist mit 31,48 % an der WLE beteiligt. Die jährliche Festbetragszahlung gemäß Fehlbetragsvereinbarung beträgt für den Kreis Soest analog zum Geschäftsanteil 661.080 Euro.
Die Gesellschafterversammlung beschloss am 02.12.2015 eine Überarbeitung der Fehlbetragsvereinbarung.
Anlass für die Neufassung der Fehlbetragsvereinbarung ist neben der turnusgemäßen Überprüfung des Festbetrages insbesondere die nachhaltige Sicherung der Liquidität des Unternehmens. Die Konsequenz daraus ist die Umstellung der Unternehmenssteuerung auf Basis der zur Verfügung gestellten Liquidität unter Berücksichtigung der Minimierung des handelsrechtlichen Jahresfehlbetrages. In der Vergangenheit fielen insbesondere durch Zuführung und Auflösung von Pensionsrückstellungen das handelsrechtliche Jahresergebnis und die Liquidität zunehmend auseinander. Durch eine veränderte Verbuchung des Festbetrages sollen zudem Bilanzrelationen gestärkt werden und für eine schlüssige Bilanzbewertung sorgen.
Die neue Fehlbetragsvereinbarung sorgt daher für eine Verbesserung von Transparenz und Plausibilität bei gleichem Festbetrag in Höhe von 2.100.000 Euro pro Jahr und ist beihilferechtlich überprüft.
Die aufzuhebende Vereinbarung über die Abdeckung von Fehlbeträgen der Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) - nachfolgend Fehlbetragsvereinbarung genannt - ist seit dem 08.04.2011 in Kraft und wurde aus Anlass der Kündigung und des Verkaufes von 33 % der WLE-Anteile durch den Landschaftsverband (LWL) zu gleichen Teilen an die Kreise Soest, Warendorf und die Stadtwerke Münster GmbH, gefasst. Diesen 3 Hauptgesellschaftern wurde ein Betrag von rd. 4,4 Mio. Euro durch den LWL zur Verfügung gestellt, um die entstehenden Mehrbelastungen durch die Übernahme des LWL-Anteils auszugleichen. Für die Jahre 2011 – 2013 wurde ein Festbetrag von 2,4 Mio. Euro p.a. festgesetzt, für die Jahre 2014 – 2016 wurde der Festbetrag auf 2,1 Mio. Euro p.a. abgesenkt. Unter Berücksichtigung der Anrechnungen aus dem Anteilsverkauf des LWL, flossen der WLE liquide Mittel durch ihre Gesellschafter für die Jahre 2011 – 2013 von ca. 1,6 Mio. Euro p.a. und für die Jahre 2014 – 2016 von ca. 1,4 Mio. Euro p.a. zu. Aus überschüssigen liquiden Mitteln wurden auf Gesellschafterbeschluss zwischen 2010 – 2012 u.a. umfangreiche Maßnahmen für den Bau des Bahnhofs Warstein finanziert, so dass die WLE im Zeitraum nur durch nachhaltig bessere Ergebnisse mit den zur Verfügung gestellt liquiden Mitteln auskommen konnte.
Durch nicht liquiditätswirksame Effekte, insbesondere Pensionsrückstellungen, und durch die vorgegebene Verbuchungsvorschrift des Festbetrages in die GuV und Bilanz, kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Diskussionen über die „richtige“ Höhe der Festbetragszahlung. Mit Beschlussvorschlag vom 02.12.2015 vereinbarten die Gesellschafter daraufhin, die Fehlbetragsvereinbarung und insbesondere das Thema Pensionsrückstellungen neu zu regeln. Für 2017 wurde auf Basis der aufzuhebenden Fehlbetragsvereinbarung mit den drei Hauptgesellschaftern die Wiederaufnahme der vollumfänglichen Zahlung des Festbetrags in Höhe von 2,1 Mio. Euro vereinbart.
Die neue Fehlbetragsvereinbarung soll mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft treten. Sie verpflichtet die Gesellschafter zur Zahlung eines Festbetrages in Höhe von 2,1 Mio. Euro und entspricht damit der gleichen Höhe, wie in der aufzuhebenden Fehlbetragsvereinbarung. Die „Entschädigungszahlungen“ aus der Übernahme der GmbH-Anteile des LWL/WLV durch die Kreise Warendorf und Soest und die Stadtwerke Münster GmbH sind spätestens mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung verrechnet.
Die Zweckbestimmung der neuen Fehlbetragsvereinbarung zielt explizit auf die Liquiditätssicherung ab, um die geplanten Geschäftsaktivitäten auf Basis einer dezidierten
Die Bilanz der WLE weist seit Jahrzehnten einen Verlustvortrag aus, welcher aus den nicht gedeckten Jahresfehlbeträgen aus den 80er Jahren im Rahmen der Umwandlung von der AG in die GmbH resultiert. Ein schwaches Eigenkapital und dadurch ungünstige Ratings erschweren Fremdfinanzierungen mit Gestellung eigener Sicherheiten. Der stetig anwachsende Posten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern macht darüber hinaus eine schlüssige Bilanzbewertung unmöglich. Die neue Fehlbetragsvereinbarung kommt diesen Sachverhalten mit einer veränderten Verbuchung des Festbetrages entgegen. Der Festbetrag wird zukünftig in die Kapitalrücklage eingestellt und vorrangig zum Ausgleich eines etwaigen Verlustvortrages verwendet. Der verbleibende Festbetrag wird mit dem Jahresfehlbetrag verrechnet. Sofern der verbleibende Festbetrag nicht ausreicht, um den Jahresfehlbetrag auszugleichen, wird der dann verbleibende Jahresfehlbetrag entsprechend vorgetragen. Die Geschäftsführung wird gleichzeitig aufgefordert, einen handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag von besser als -2,1 Mio. Euro anzustreben. In diesem Fall würde sich der Verlustvortrag sukzessive über die Dauer dieser Vereinbarung verringern und der Posten Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern nicht weiter erhöhen.
Die neue Fehlbetragsvereinbarung berücksichtigt einen sog. „Besserungsschein“, der eine konkrete Verfahrensweise beschreibt, sollte der Bestand an liquiden Mitteln nicht nur vorrübergehend, sondern stetig anwachsend über der definierten Liquiditätsreserve liegen. Auf Basis von transparenten Liquiditätsrechnungen kann so zwischen der WLE und Ihren Gesellschaftern abgestimmt werden, ob der Festbetrag im folgenden Geschäftsjahr oder dauerhaft entsprechend reduziert werden kann.
Die neue wie auch die aufzulösende Fehlbetragsvereinbarung sehen vor, den vereinbarten Festbetrag jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der vertretenen Stimmrechte nach oben, wie nach unten zu ändern. Der Grund wird in der neuen Fehlbetragsvereinbarung ausschließlich an der Liquidität anstatt des Jahresfehlbetrages ausgerichtet.
Das Zahlungsziel in der neuen Fehlbetragsvereinbarung wird um 3 Monate auf den 01.04. eines Jahres vorgezogen. Damit soll den verstärkten Kapitalabflüssen der WLE in der
Der Zyklus der turnusgemäßen Überprüfung des Festbetrages wird um 1 Jahr auf 3 Jahre verkürzt. Erstmals für das Jahr 2021, wird der Festbetrag auf Grundlage der kurz- und mittelfristigen Finanz- und Wirtschaftsplanung der WLE überprüft und für die nächsten 3 Jahre entschieden.
Der neuen Fehlbetragsvereinbarung liegt eine beihilferechtliche Absicherung im Rahmen der Präambel vor, die auf Basis einer (vorläufigen) beihilferechtlichen Beurteilung der Fehlbetragsvereinbarung zugunsten der WLE vom 18.11.2016 resultiert.
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