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Vorlage - 089/2017  

 
 
Betreff: Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
Verwendung der Mittel der Inklusionspauschale des Kreisjugendamtes Soest
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage - öffentlich
  Aktenzeichen:51.06.03
Federführend:51 Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
14.06.2017 
14. Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
Ausschuss für Personal, Organisation und Effizienz Vorberatung
27.06.2017 
11. Sitzung des Ausschusses für Personal und Organisation      
Kreisausschuss Vorberatung
29.06.2017 
14. Sitzung des Kreisausschusses geändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
06.07.2017 
15. Sitzung des Kreistages      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt

Der Kreistag beschließt die Verwendung der Mittel der Inklusionspauschale des Kreisjugendamtes Soest als Jugendhilfeträger (SGB VIII) für die Implementierung einer Fachkraft zur Koordinierung des Einsatzes von Schulassistenzen und zur Weiter- bzw. Qualitätsentwicklung im Bereich der schulischen Inklusion im Rahmen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

Die Stelle wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren eingerichtet.

Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt gefasst, dass das Land NRW weiterhin im Rahmen der Inklusionspauschale Mittel in Höhe von ca. 100.000 EUR / Jahr für das Kreisjugendamt als Jugendhilfeträger zur Verfügung stellt.

Über den Verlauf und den Erfolg der Maßnahme wird jährlich dem Jugendhilfeausschuss berichtet.

 

 


 

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

jährlich 100.000 EUR

Produkt: 06-51-20

 

x

Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

 

Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

 

Die Inklusionspauschale in Höhe von rd. 100.000 EUR wird durch das Land zur Ver-fügung gestellt.

Erläuterungen: In den Gesamtkosten sind die Sachkosten enthalten

 

 


Zusammenfassung

Im Rahmen der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel aus der Inklusionspauschale des Landes NRW für das Kreisjugendamt Soest als Jugendhilfeträger wird eine Fachkraftstelle zur Koordinierung des Einsatzes von Schulassistenzen im Rahmen des § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, und zur Qualitätsentwicklung im Bereich der schulischen Inklusion eingerichtet.

 

Die Fachkraft soll

 

-den jeweiligen Hilfeplanungsprozess beraten und fachlich steuern,

-Gutachten und Stellungnahmen zur Abweichung der seelischen Gesundheit im Gesamtkontext aller möglichen Unterstützungsmöglichkeiten zur schulischen Inklusion prüfen und bewerten mit der Festlegung des Hilfebedarfs gemäß § 35 a SGB VIII,

-die Weiterentwicklung des „Angebots der Integrationshelfer“ zu einem „System der Schulassistenz“ vorantreiben, zum Beispiel durch Prüfen und Implementieren von Pool-Lösungen und

-die Leistungen der Anbieter prüfen und bewerten.

 

Dafür wird eine gesonderte Stelle geschaffen, die vollständig aus Landesmitteln refinanziert wird. Die Stelle wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren unter dem Vorbehalt eingerichtet, dass das Land NRW weiterhin im Rahmen der Inklusionspauschale Mittel in Höhe von ca. 100.000 EUR / Jahr für das Kreisjugendamt als Jugendhilfeträger zur Verfügung stellt. Die anderen Jugendämter im Kreis erhalten jeweils eine eigene Inklusionspauschale für ihren Zuständigkeitsbereich.

 

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss dem Land nachgewiesen werden.

 


Sachdarstellung

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (InklFöG) vom 09.Juli 2014 gewährt das Land NRW den Städten, Gemeinden und Kreisen seit dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung des Gemeinsamen Lernens durch nichtlehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35 a SGB VIII und § 54 SGB XII dienen (§ 2 Abs. 2 InklFöG).

 

Der Anteil des Kreises Soest an der Inklusionspauschale betrug für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 jeweils ca. 142.000 EUR.

Davon entfielen ca. 51.000 EUR auf den Kreis Soest als Jugendhilfeträger und ca. 91.000 EUR auf den Kreis Soest als Sozialhilfeträger. Die anderen Jugendämter im Kreis erhalten jeweils eine eigene Inklusionspauschale für ihren Zuständigkeitsbereich.

 

Im Anschluss an die zweite Evaluationsrunde der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion erfolgt jetzt eine Anpassung der Mittel des Landes für die Inklusionspauschale für das Schuljahr 2016/17 (Rechtsverordnung vom 19.12.2016 / GV. NRW. 44/2016 S. 1160).

Der in Korb II (Inklusionspauschale) zur Verfügung stehende Betrag wird von derzeit 10 Mio. EUR p.a. auf 20 Mio. EUR p.a. angehoben. Gleichzeitig wird der für Korb I (Investitionspauschale) zur Verfügung stehende Betrag um 5 Mio. EUR p.a. von derzeit 25 Mio. EUR p.a. auf 20 Mio. EUR p.a. abgesenkt. Der Belastungsausgleich nach dem InklFöG steigt damit von derzeit insgesamt 35 Mio. EUR p.a. auf insgesamt 40 Mio. EUR p.a..

 

Der Anteil des Kreises Soest an der jährlichen Inklusionspauschale zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion steigt daher für das Schuljahr 2016/17 auf 281.201,59 EUR (Bescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 22.12.2016).

Davon entfallen ca. 100.000 EUR auf den Kreis Soest als Jugendhilfeträger und ca. 180.000 EUR auf den Kreis Soest als Sozialhilfeträger. Der Anteil richtet sich nach der Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren am 31. Dezember des jeweils vorvorletzten Jahres.

 

Die öffentlichen Jugendhilfeträger sind in diesem Zusammenhang allein zuständig für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen des § 35 a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wenn

 

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (vgl. § 35 a Abs. 1 SGB VIII)

 

Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

 

einzuholen.

 

Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die

Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden (§ 35a Abs. 1 a SGB VIII).

 

Die Hilfeform Schulassistenz im Rahmen des §  35 a SGB VIII bedeutet, dass für jede (n) Hilfeempfänger(in) eine (drohende) seelische Behinderung attestiert ist und durch den öffentlichen Jugendhilfeträger die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Die im Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgeschriebene Hilfeplanung gemäß § 36 legt dann Art, Umfang und Dauer im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten fest.

 

Aktuelle Situation

 

Die Schulbegleitung durch Integrationshelfer ist seit Jahren ein wichtiger und stützender Baustein des integrativen Unterrichts und eines inklusiven Schulsystems. Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008, aber insbesondere die gesetzliche Verankerung  des inklusiven Schulsystems auf Landesebene zum Jahresende 2013 haben die Fallzahlen, und damit einhergehend die Aufwendungen, deutlich zugenommen.

 

Vielerorts fehlt es (noch) an den durchgehenden Strukturen und an einem inklusiv-pädagogischen Gesamtsystem. Um die während des Entwicklungsprozesses zu einem inklusiven Bildungssystem noch existierenden Defizite auszugleichen, wird derzeit überwiegend auf die von der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII und SGB XII finanzierten Schulassistenzen zurückgegriffen.

 

 

Entwicklung der Zahl der Schulassistenzen im SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes:

 

FälleAufwand

201336517.398

201453833.900

2015761.164.376

2016   941.413.770

2017 Plan1101.500.000

 

Eine vergleichbare Entwicklung ist im SGB XII (Sozialhilfe) festzustellen.

 

Es ist zu erwarten, dass sich diese Fallzahlenentwicklung fortsetzt.

 

Der stetig steigende Bedarf erfordert eine spezialisierte und konzentrierte Begleitung und Beratung der Hilfeplanungsprozesse im Rahmen des SGB VIII sowie die Weiterentwicklung geeigneter Vorort Lösungen aus einer Hand. Hinzu kommt, dass im Bereich der Schulassistenzen eine Vielzahl von Akteuren mit unterschiedlichen Interessenlagen agieren, was wiederum viele Schnittstellen und einen hohen Koordinierungs- und Kommunikationsbedarf mit sich bringt.

 

Ziele

 

  • Koordinierung aller Anfragen hinsichtlich Hilfen zur schulischen Inklusion aus dem SGB VIII
  • Jeder Hilfeplanprozess mit schulischem Integrationsbedarf gemäß § 35 a SGB VIII wird von der spezialisierten Fachkraft geprüft und gesteuert. Alle Stellungnahmen zur Abweichung der seelischen Gesundheit werden im Gesamtkontext der Hilfen mit schulischem Integrationsbedarf fachlich von ihr bewertet. Ggf. werden spezielle Gutachten in Auftrag gegeben. Ziel ist ein einheitlicher Qualitätsstandard in der Bearbeitung, Prüfung und Hilfegewährung.
  • Weiterentwicklung der Hilfeform „Integrationshelfer“ zu einem „System der Schulassistenz“ für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Vernetzung der integrativen Betreuungsangebote an den Schulen
  • Entwicklung passgenauer Hilfesysteme z.B. durch den Aufbau von Pool-Lösungen an Schulen
  • Initiieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und Netzwerktreffen zum Thema schulische Inklusion
  • Akquise und Bewertung von Leistungen der Anbieter

 

 

Lösungsvorschlag

 

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Mittel der Inklusionspauschale des Kreisjugendamtes Soest als Jugendhilfeträger (SGB VIII) vorrangig für die Implementierung einer spezialisierten Fachkraft zur gezielten Koordinierung des Einsatzes von Schulassistenzen und zur Qualitätsentwicklung im Bereich der schulischen Inklusion gemäß SGB VIII verwendet werden.

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss dem Land nachgewiesen werden.

 

Aufgabenstellungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfezuständigkeit:

 

-Erarbeitung von Arbeitshilfen und Prozessbeschreibungen

-Interdisziplinäre Eingangsdiagnostiken bewerten

-Feststellung des Bedarfs / Prüfung alternativer Hilfearten ggfls. gemeinsam mit der bereits fallzuständigen Fachkraft des Regionalen Sozialen Dienstes

-Analysen der Stellungnahmen zur Abweichung der seelischen Gesundheit

-Ggf. Beauftragung ergänzender, spezieller Gutachten

-Verfassen von Stellungnahmen für das Gericht und Vertretung des Kreisjugendamtes Soest in gerichtlichen Verfahren

-Prüfen und Bewerten der Leistungen der Anbieter

-Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards in der Hilfegewährung und Evaluation der

Fallverläufe

-Entwicklung eines internen und externen Fachdialoges mit beteiligten Fachkräften

-Weiterentwicklung des fachlichen Angebotes zu einer qualifizierten Schulassistenz in den Formen systemische Assistenz und persönliche Assistenz,

u.a. Entwicklung neuer Angebotsformen (z.B. „Poolbildung“) im Rahmen einer integrativen Gesamtplanung aller Beteiligten des Kreises Soest