Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kreisausschuss sieht den vom Naturschutzbeirat erhobenen Widerspruch gegen den Bau einer Ersatzbrücke über die Heve als unberechtigt an. Der Kreisausschuss spricht sich daher für die Erteilung der von der Stadt Warstein beantragten Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Naturschutzgebiets-Verordnung Arnsberger Wald aus.
Zusammenfassung
Die Stadt Warstein plant im Naturschutzgebiet Arnsberger Wald zwei seit Jahrzehnten bestehende, nicht mehr verkehrssichere Fußgängerbrücken durch eine breitere Holzbrücke zu ersetzen. Für dieses Vorhaben wurde ein entsprechender naturschutzrechtlicher Befreiungsantrag gestellt.
Durch die Ersatzbrücke sollen die gut ausgebauten Wegenetze südlich und nördlich der Heve auch weiterhin verbunden bleiben. Nach den gutachterlichen Feststellungen des beteiligten Planungsbüros sind durch den Bau der Ersatzbrücke keine Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet Heveoberlauf zu erwarten. Es ist auch nicht mit artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu rechnen.
Nach Auffassung der Verwaltung liegen bei diesem Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung aus den von der Stadt Warstein dargelegten Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor.
In seiner Sitzung am 05.12.2016 hat der Naturschutzbeirat [frühere Bezeichnung: Landschaftsbeirat] jedoch der beantragten Befreiung für den Bau einer 1 m breiten Ersatzbrücke widersprochen. Aufgrund dieses Widerspruches muss der Kreisausschuss jetzt nach § 75 Landesnaturschutzgesetz darüber entscheiden, ob die Befreiung zu erteilen oder zu versagen ist.
Zusammen mit dem SGV Hirschberg plant die Stadt Warstein im Naturschutzgebiet Arnsberger Wald zwei seit Jahrzehnten bestehende, nicht mehr verkehrssichere Fußgängerbrücken über die Heve durch eine neue Holzbrücke zu ersetzen. Durch die Ersatzbrücke sollen die gut ausgebauten Wegenetze südlich und nördlich der Heve auch weiterhin verbunden bleiben. Die in erster Linie für Wanderer konzipierte 1 m breite Brücke soll auch für Radfahrer passierbar sein und insgesamt dazu beitragen, den Besucherverkehr an der Heve zu kanalisieren (s. anliegende Lage- und Projektskizze).
Die Stadt Warstein hat dafür bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Soest einen Befreiungsantrag von den entgegenstehenden Verbotsbestimmungen der Naturschutzgebiets-Verordnung Arnsberger Wald gestellt. Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann eine derartige Befreiung u. a. erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.
Mit dem Befreiungsantrag hat die Stadt Warstein eine umfangreiche FFH-Verträglichkeitsstudie sowie ein Artenschutzgutachten vorgelegt. [Anmerkung: Diese Unterlagen sowie eine Kurzzusammenfassung davon sind ins Kreistagsinformationssystem eingestellt und können im Internet eingesehen werden.]
Aufgrund seiner Untersuchungen hat der Landschaftsökologe Dipl.-Ing. Mestermann eindeutig festgestellt, dass das Vorhaben keine nachteiligen oder erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Heveoberlauf auslöst und dass auch nicht mit artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu rechnen ist. Er hat außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine geeigneten Planungsalternativen zu dieser Holzbrücke gibt.
Aufgrund der in sich schlüssigen gutachterlichen Bewertung sieht die Verwaltung auch den Schutzzweck und das Schutzziel der Naturschutzgebiets-Verordnung Arnsberger Wald als nicht beeinträchtigt an. An diesem schon bisher nicht störungsfreien Standort gibt es aus Naturschutzsicht keinerlei Besonderheiten. Da im Zuge der Maßnahme ein vorgelagerter Holzsteg durch ein Feuchtbiotop zurückgebaut werden kann, ist insgesamt sogar mit ökologischen Verbesserungen zu rechnen. Der Gutachter stellt hierzu fest:
„Störungen der Heve durch die derzeitige Nutzung der Furt von Radfahrern sowie Störungen der Umgebung durch die Nutzung der Wegeverbindung zwischen den bestehenden Brücken werden mit Errichtung des neuen Brückenbauwerks und der Herrichtung der neuen Wegeverbindung entfallen. Insgesamt werden sich der Rückbau der vorhandenen Fußgängerbrücken und die wegfallende Nutzung der Furt durch Erholungssuchende positiv auf die anstehenden Lebensraumstrukturen auswirken.“
Nach Auffassung der Verwaltung hat die Stadt Warstein ferner überzeugend dargelegt, dass die beantragte Ersatzbrücke aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Es ist ein legitimes öffentliches Ziel, das Hevetal durch eine derartige kurze Querverbindung einer überschaubaren Zahl von naturliebenden Wanderern und Freizeitradlern zugänglich zu machen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Zielsetzungen des § 1 Bundesnaturschutzgesetz, wonach in der freien Landschaft nach Lage und Beschaffenheit geeignete Flächen zum Zwecke der Erholung zugänglich zu machen sind.
Auch die in diesem Verfahren angehörten Naturschutzverbände haben keine Einwände gegen die von der Verwaltung beabsichtigte naturschutzrechtliche Befreiung erhoben.
Der nach § 75 Landesnaturschutzgesetz zu beteiligende Naturschutzbeirat hat In seiner Sitzung am 05.12.2016 jedoch der beantragten Befreiung für den Bau einer 1 m breiten Ersatzbrücke widersprochen und hat sich für die Errichtung einer deutlich geringer dimensionierten Holzbrücke für den Wanderer ausgesprochen (s. beigefügter Protokollauszug).
Die Verwaltung teilt die im Naturschutzbeirat vorgetragenen Bedenken nicht. Die von der Stadt Warstein beantragte Brücke in einer Breite von 1 m ist keineswegs überdimensioniert. Es ist objektiv kein Grund ersichtlich, warum es durch die Bauweise einem Radfahrer erschwert oder sogar faktisch unmöglich gemacht werden sollte, eine derartige Brücke zu passieren. Mit einem die Natur oder die Jagdausübung störenden Massenaufkommen von Radfahrern ist durch diese regionale Wegeverbindung in keiner Weise zu rechnen. Ohne eine derartige Holzbrücke ist hingegen zu befürchten, dass die dortige Furt von Radfahrern in verkehrsgefährdender Weise zur Hevequerung genutzt wird oder dass Flächen im Naturschutzgebiet abseits der Wege befahren werden.
Mit Schreiben vom 24.01.2017 (s. Anlage) hat die Stadt Warstein zum Beschluss des Naturschutzbeirats Stellung genommen und die Gründe, warum sie dem Beiratswiderspruch nicht folgen wird sondern den Antrag vollinhaltlich aufrechterhält, dargelegt.
Der Kreisausschuss muss jetzt nach § 75 Landesnaturschutzgesetz über den Widerspruch des Naturschutzbeirats entscheiden. Wird diesem Widerspruch gefolgt, so muss die Verwaltung die beantragte Befreiung versagen. Wird der Beiratswiderspruch im Kreisausschuss als unberechtigt angesehen, so hat die höhere Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |