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Landrätin Irrgang berichtet, dass die Geschäftsstelle der Regionale Südwestfalen die vom Kreisausschuss empfohlene Streichung des § 4 Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung für unproblematisch hält. Statt der unmittelbaren Unterrichtung durch den Geschäftsführer erfolgt diese dann nach Maßgabe von § 26 Abs. 5 KrO i.V.m. § 113 Abs. 5 GO: „Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Beschluss
Ziffer 2 des § 4 der Zusatzvereinbarung ist in Abstimmung mit den vier beteiligten Kreisen nach Möglichkeit zu streichen. |
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