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Auszug - Antrag der Fraktion DIE LINKE und DIE SO zur Abgabe einer Resolution an den Landtag NRW zur vorgesehenen Streichung des § 31 Landeswassergesetz  

 
 
3. Sitzung des Kreistages
TOP: Ö 11.3
Gremium: Kreistag Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 11.02.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: Tagungs- und Kongresszentrum Bad Sassendorf
Ort: Tagungs- und Kongresszentrum Bad Sassendorf
068/2021 Antrag der Fraktion DIE LINKE und DIE SO zur Abgabe einer Resolution an den Landtag NRW zur vorgesehenen Streichung des § 31 Landeswassergesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Fraktionsantrag
  Aktenzeichen:10.24.01
Federführend:01 - Büro der Landrätin   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Manfred Weretecki (DIE LINKE und DIE SO!) weist darauf hin, dass mit der vorgesehenen Streichung des § 31 Landeswassergesetz eine bundeseinheitliche Regelung zu den Gewässerrandstreifen erreicht werden solle. Die Vorgaben des Landeswassergesetzes seien weitergehend als die geplanten bundeseinheitlichen Vorgaben und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Naturschutz. Die Erlaubnis im gewässernahen Bereich Dünge- und Pflanzenschutzmittel auszubringen widerspreche dem Vorhaben, den Umweltschutz nachhaltig zu verbessern. Auch die Aufhebung eines gewässernahen Bauverbotes sei in Zeiten des Klimawandels nicht hinnehmbar. Die Aussage der Landesregierung, dass die Schutzwirkung durch andere Gesetzesvorgaben erzielt werde, teile seine Fraktion nicht. Aus diesem Grunde plädiere die Fraktion DIE LINKE und DIE SO dafür, den § 31 Landeswassergesetz im Zuge der geplanten Gesetzesnovelle nicht zu verändern.

 

Gregor Dolle (CDU) erklärt, dass das Landeswassergesetz 2016 an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes angepasst worden sei. Die geplante Änderung des § 31 Landeswassergesetz werde mit den bestehenden bundesrechtlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Düngeverordnung begründet. Insbesondere die Vorgaben der Düngeverordnung seien in Teilen weitergehend und entfalten auf diese Weise eine höhere Schutzwirkung. Darüber hinaus finde in der Düngeverordnung auch die Unterscheidung zwischen Hanglagen und ebenen Flächen Berücksichtigung. Der Wegfall es § 31 Landeswassergesetz vermeide Doppelregelungen, da es durch die Düngeverordnung bereits bundeseinheitliche Regelungen zu den Gewässerrandstreifen gebe. Der Schutz der Gewässer sei also auf diese Weise bereits sichergestellt. Dem Beitrag der Landesregierung, zur Entwirrung von Rechtsvorschriften, werde sich die CDU-Fraktion nicht entgegenstellen. Er ergänzt, dass der Kreis Soest darüber hinaus bereits seit vielen Jahren zum Schutz der Gewässer aktiv sei. Der Kreis Soest erwerbe und bewirtschafte in ansehnlichem Umfang Gewässerrandstreifen. Die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen werden auf diese Weise entlastet und gleichzeitig können Pflegemaßnahmen an Gewässern vorgenommen werden.

 

Thomas Reimann (Bündnis 90 / Die Grünen) vertritt die Auffassung, dass durch die geplante Abschaffung des § 31 Landeswassergesetz weitreichende Eingriffe in die Belange des Naturschutzes erfolgen. Der Aussage, dass die Regelung durch bundeseinheitliche Regelungen ersetzt worden seien, stimme er nicht zu. Die Abschaffung des § 31 Landeswassergesetz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Die Landesregierung werfe wichtige Schutzmaßnahmen ohne ersichtlichen Grund über Bord. Aus diesem Grund werde die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen den vorliegenden Antrag unterstützen.

 

Wilfried Jäger (SPD) teilt mit, dass die Reduzierung des Schutzes für Fließgewässer einen Gegensatz zu den EU-Gewässerschutz- und Nitrat-Richtlinien darstelle. Diese Richtlinien gelte es bundesrechtlich umzusetzen. Bislang sei dies jedoch nicht gelungen. Die Reform des Landeswassergesetzes berücksichtige diesen Umstand nicht. Aus diesem Grund habe er die geplante Reform zunächst kritisch betrachtet. Seit dem 10. Februar 2021 liege jedoch der Entwurf des Insektenschutzgesetzes vor. Dort werde auch der Schutz der Gewässerrandstreifen mit übernommen. Die Vorgaben des Landeswassergesetz NRW zu den Gewässerrandstreifen seien in den Gesetzesentwurf übernommen worden. Es sei also beabsichtigt, diese Vorgaben bundesrechtlich zu verankern. In diesem Fall sei der § 31 Landeswassergesetz landesrechtlich nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund sei auch die Abgabe einer Resolution nicht mehr erforderlich, auch wenn er die Gründe für die Resolution inhaltlich nachvollziehe und teile.

 

Der Kreistag fasst folgenden    

 


Beschluss:

Der Kreistag des Kreises Soest fordert den NRW Landtag auf, die vorgesehenen Änderungen des § 31 Landeswassergesetz abzulehnen.

 


Abstimmungsergebnis:  Mehrheitlich abgelehnt.
    13 Ja, 50 Nein, 3 Enthaltungen