Der Kreistag möge beschließen:
Die Kreisverwaltung soll alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Wege schnellstmöglich und im vollem Umfang nutzen, um zu erreichen, dass die zur Zeit gültige Wasserschutzverordnung, bekannt gemacht im Amtsblatt des Regierungsbezirk Arnsberg, vom 4. Mai 1991, geändert wird! Der Paragraph 4 Punkt 2.21 (Schutz in der Zone 3A) ist folgendermaßen zu formulieren:
In der Zone 3A sind verboten, Grabungen, Abgrabungen oder Sprengungen, durch die das Grundwasser freigelegt oder angeschnitten wird.